Wie tief ist noch erlaubt?
Ich hab vor einen Golf 3 GTI Bj 92 mit einem Fahrwerk tiefer zu legen das sich das originale verabschiedet hat. Hab mir 60/60 vorgestellt, möchte das ganze dann noch eintragen lasse (in Salzburg). Is das zu tief oder würde noch mehr gehen? Möchte ziemlich ans maximum rankommen.
39 Antworten
also zum tüv!
ja es gibt nur richtlinien von wegen der tiefe aber in deutschland gibt richtlinien die eingehalten werden müssen ist gesetlich geregelt also darf das auto nicht so tief wie man will!
und zu der aussage von wegen 2 bis 2,5cm ausfederweg!
ist quatsch ich hab vieleicht einen ausfederweg von einem cd und bis jetzt bin ich noch aus keiner kurve auch mit boden wellen rausgeflogen!
der tüv hatts bei mir auch bemengelt aber was will er machen wenn er sieht das es ein gewinde von h und r ist es ist zwar sehr umgearbeitet worden aber das weiß der tüv fritze ja nicht also sagen es ist so orginal und gut is!
@ Küssel
Ich würd überlegen ob ich net ne 16V Maschine "einpflanze" ich bin vor kurzem in nem gmachten 2er mit ner 16V Maschine mitgefahren der ging ab wie d Flag! (Motor hatte bearbeiteten Kopf sonst Serie)
Ich muss sagen in meinem Vento würd die GTI Maschine wieder rausfliegen wenn ich die Kohle hät.
Also is nur so ne Idee! Is natürlich deine Sache
Ähm, im 3er gibts auch ne 16V Maschine !!!!
das mit der vorgeschrieben bodenfreiheit kann ja alles stimmen aber z.B. mein tüv-mann sagt solangen die karre über seinen prüfstend kommt geht die sache klar..
hänge mal ein bild von meinem alten polo ran, der war ein wenig tiefer als 40/40😁
und eingetragen ganz legal 🙂
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also ich hab meinen so ziemlich auf minimum ( laut meinem tüv )
kennzeichen unterkante max. 20cm vom boden
bodenfreiheit an schweller 8 cm
scheinwerferunterkante 50cm
freier federweg 2,5cm
so war die aussage von meinem tüv..
hier bilder...
www.golf3gt93.de.vu
die rs is aber höher als 8cm.. so ca. 9-10 cm...
ja, das freut mich zu hören dass man auch tiefer gehn kann als 80.
ABER: Im gutachten vom Fahrwerk steht doch drinn, welche Restgewindelänge etc. ... und vor allem der Abstand von Radmitte zur Radhausoberkannte.
Also widerlegt das doch eure aussage das man den tiefer machen kann wie angegeben.
Weil wenn ichs mache, die grünen halten mich an oder ich bau n unfall (nicht mal verschuldet) bin ich doch am arsch!
Oder seh ich jetzt was falsch?!
liegt im ermessen des prüfers (solange die vorschriften der stvzo eingehalten werden), das gutachten ist nur eine hilfe für den prüfer
@ GTI-Psycho
Ist mir schon klar, ich dachte das er das dann sicher mit dazuschreiben würd.
Aber is ja egal
Zitat:
Original geschrieben von SiPPi
liegt im ermessen des prüfers (solange die vorschriften der stvzo eingehalten werden), das gutachten ist nur eine hilfe für den prüfer
na mal ein beispiel: im Teilegutachten steht drinn, dass der Abstand Radmitte und Radhausoberkannte an der VA 300mm betragen muss(?!), aber ich sag, nööö, will den tiefer. Kann da der Tüv Prüfer einfach so sagen, klar mi jung, machen wir so. Weils ja im Gutachten so drinn steht, und der muss ja auch irgendwas in die Papiere einschreiben. Kann der da einfach so reinschreiben, bei 250mm (angenommen) geht auch noch?! Darum gehts mir. Und, wenns dann eingetragen is, muss man das Teilegutachten trotzdem noch mitsich führen?!
greeetz
60/40 hab ich in Österreich nicht eingetragen bekommen!
War zu tief.
Hab jetzt 40/35 drinn das sich aber nach kurzer Zeit auf 55/40 gelegt hat. 😉
11cm Bodenfreiheit auf feste Teile ist absolut Pflicht in Österreich. - nix mit "im Ermessen des Prüfers".
Quelle Bundesministerium für Verkehr:
B.2.]
Im Besonderen führt die ungenügende Bodenfreiheit immer wieder zu Problemen, sodass in der Tagung der Kraftfahrreferenten im Oktober 1999 folgendes festgelegt wurde:
"Eine Genehmigung von Schraubfahrwerken ist nur zulässig, wenn damit eine minimale Bodenfreiheit von 11 cm nicht unterschritten wird und in allen Stellungen der Nachweis der Einhaltung der Verkehrs- und der Betriebssicherheit erbracht werden kann. Zur besseren Überprüfung müssten Kontrollmaße vorliegen, als Möglichkeit wäre hier Höhe zur Scheinwerferunterkante [bis 50 cm] bzw. Abstand Fahrbahnoberfläche-Kotflügelunterkante zu nennen". -...-
B.3.]
Mindestmaß
Ausgehend davon wird nochmals klargestellt, dass eine minimale Bodenfreiheit von <110mm nicht zulässig ist. [Bodenfreiheit = kleinster Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeuges] Die Mindestbodenfreiheit soll auch für Fahrzeuge gelten, die in einem anderen Staat geändert wurden [siehe z.B. deutschen Fahrzeugbrief usw.]
max