wie steigt man eigentlich bei der vollkasko ein
hallo ,
wie steigt man eigentlich bei der vollkasko ein,?
Gebrauchtwagen.
21 Antworten
Wenn Du bereits ein SF-Klasse in der Haftpflichtversicherung hast, so kannst Du bei der ersten Vollkaskoversicherugn in der gleichen Klasse einsteigen.
Die Prozente können sich allerdings unterscheiden.
Hallo,
Bitte immer nur einen Thread pro Thema eröffnen!
Hier hast du das auch schon gepostet...
Re: wie steigt man eigentlich bei der vollkasko ein
Zitat:
Original geschrieben von jebro
hallo ,
wie steigt man eigentlich bei der vollkasko ein,?
Gebrauchtwagen.
ist doch dort schon perfekt beantwortet....
Kriegst ne Angleichung wenn du im letzten
Jahr keine bestehende Vollkaskoversicherung
hattest.
Re: Re: wie steigt man eigentlich bei der vollkasko ein
Zitat:
Original geschrieben von bmw-teile
Kriegst ne Angleichung wenn du im letzten
Jahr keine bestehende Vollkaskoversicherung
hattest.
Führt diese Regelung die SF-Klassen in der Vollkasko nicht ad absurdum?
Folgende Überlegung:
Wenn ich in der HP z.B. SF10 erfahren habe und mich dann erstmalig entschliesse, eine VK für mein Neufahrzeug abzuschliessen, werde ich ebenfalls in SF 10 eingestuft, so weit, so gut.
Dann setze ich im selben Jahr mein Neufahrzeug gegen einen Baum. Totalschaden, 45000€ Schaden. Den HP-Schaden für den Baum zahle ich selbst, um eine Hochstufung zu vermeiden, den VK-Schaden lasse ich von meiner Versicherung regulieren. Gleichzeitig kündige ich zum Ende des Jahres die VK.
Im darauf folgenden Jahr verzichte ich dann bewusst auf die VK und kann dann (wieder ein Jahr später) wieder in die VK mit SF12(!) einsteigen?
Wäre das theoretisch möglich?
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Da die Versicherung gesetzlich verpflichtet sind den Schadensverlauf an die nachfolgende Versicherung weiter zu geben, wird der Versuch im Regelfall erfolglos bleiben.
Und die neue Versicherung wird bei der Gelegenheit gleich feststellen, dass Du Deinen vorvertraglichen Anzeigepflichten nicht korrekt nach gekommen bist.
Von einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft habe ich nichts gesagt...
.. dann bist Du jetzt sogar darüber informiert, dass selbst ein Wechsel nichts bringt.
Thema verfehlt, danke für das Gespräch.
Würde mir jetzt bitte jemand meine Frage beantworten?
Die Regelung gilt nur für
Zitat:
den erstmaligen Abschluß
einer VK-Versicherung.
Danach wird die VK nach dem Schadenverlauf in VK weitergerechnet.
Hi,
kenn ich anders...
Wenn der Versicherungsverlauf der VK für ein Jahr unterbrochen war (egal warum) wird wieder an HP angeglichen (wenn VK schlechter als HP)
Unabhängig von Fahrzeug oder Versicherungswechsel.
Ist das anders vorgesehen? Ich kenn es so, kann jetzt aber (mangels Zeit) nur von meiner Versicherung (wo ich meine Autos hab) sprechen.
@Blubb: Wie bist du denn drauf? Noch nie was mißverstanden? Alles klar - unglaublich sowas... Und dann Antworten erwarten.
Grüße
Schreddi
@ madcruiser & Schreddi:
Danke für eure bisherigen Antworten. Die Tatsache, dass drei Personen zwei unterschiedliche Meinungen dazu haben zeigt mir, dass hier Diskussionsbedarf zu bestehen scheint.
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
@Blubb: Wie bist du denn drauf? Noch nie was mißverstanden? Alles klar - unglaublich sowas... Und dann Antworten erwarten.
Ich kenne das so, dass man auf vernünftig gestellte Fragen vernünftige Antworten erwarten darf. Die Unterstellung eines (wenn auch hypothetischen) versuchten Versicherungsbetruges ohne vorherige Nachfrage und ohne Eingehen auf die eigentliche Fragestellung war für mein Empfinden keine vernünftige Antwort. Deshalb meine Reaktion.
So oder so ähnlich in den meisten Versicherungsverträgen als Tarifbestimmungen enthalten:
Erstmailge Einstufung:
Zitat:
§ 15. Anrechnung von
schadenfreien Zeiten
(1) Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages in der Fahrzeugvollversicherung für einen Personenkraftwagen, ein Kraftrad und ein Campingfahrzeug für die Dauer eines Jahres, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf, dass die Einstufung nach der Dauer der Schadenfreiheit erfolgt, die sich zu diesem Zeitpunkt aus dem Rabattgrundjahr (Nr. 23 Abs. 1 Satz 2) der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug ergibt.
(2) Hat für das gleiche oder für das gemäß Nr. 23 ersetzte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres eine Fahrzeugvollversicherung bestanden, erfolgt die Einstufung nach Nr. 22 a
Demnach hat der Versicherte einen Anspruch auf Einstufung entsprechend dem Rabattgrundjahr in der Haftpflicht, sofern innerhalb des letzten Jahres keine Fahrzeugvollversicherung bestand.
Die Rückstufung wird somit in diesen Fällen tatsächlich ausgehebelt - mea culpa.
Blubb,
wenn ich auf Dein Beispiel eingegangen bin,
so sollte das Beispiel abgearbeitet werden.
Das war somit keine persönliche Unterstellung, sondern eine was-wäre-wenn-Antwort.
Die hast Du leider in den falschen Hals bekommen.
@madcruiser:
Danke für den Auszug. Wenn ich das richtig interpretiere, liegt ein erneuter Abschluss einer VK (mit der SFK der HP) nach einem Jahr also ausschliesslich am good-will der Versicherung. Kontrahierungszwang besteht in der VK ja nicht.
Bzgl. Beispiel & Hals: Schwamm drüber!🙂