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Wie leicht ist es ohne KFZ-Haftpflicht für längere Zeit unterwegs zu sein?

Themenstarteram 4. April 2021 um 9:58

Hallo, ich war lange nicht hier, habe nun aber mal ein paar brennende Fragen in die Runde.

Mir ist es doch tatsächlich passiert, über 2 Jahre ohne Haftpflicht unterwegs zu sein. Das aus purer Vergesslichkeit, Schlampigkeit. So mancher hier würde das als Dummheit und sträflichen Leichtsinn abkanzeln. Ist mir alles klar und ich bin total froh, dass ich es jetzt nach einem Parkrempler endlich nach über 2 Jahren selbst bemerkt habe und kein folgenschwererer Unfall durch mich verursacht aufgelaufen ist. Ich hatte Ende 2018 meine bisherige Versicherung gekündigt und wohl weil andere wichtige Dinge dazwischen kamen versäumt die ausgewählte Folgeversicherung für ab 2019 zum Abschluss zu bringen. Ich stand auf Nachfrage beim Zentralregister noch immer mit der Erstversicherung für dieses betreffende Fahrzeug offiziell in den Akten. Bei Nachfrage zierte diese Versicherung sich zunächst, rückwirkend diesen fehlenden Zeitraum mit Nichtzahlung wieder zu reaktivieren und zudem noch mit Schadensmeldung überhaupt zu akzeptieren.

Nun ist es aber doch so, dass ich doch so gestellt bin als hätte diese Kündigung nicht gegeben.

Meine Fragen nun dazu: 1.Wie konnte es sein, dass ich solange unentdeckt geblieben bin. Das Pflichtversicherungsgesetz ist gut und schön, hat aber offensichtlich Lücken welche manche böswillig zum Geldsparen ausnutzen könnten.

2. Muss die Zulassung sich nicht nach einem überschaubaren Zeitraum zur Bearbeitung beiderseits rückversichern bei der Versicherung welche die eVB zur Zulassung des betreffenden Fahrzeuges ausgegeben hat, ob die Versicherung auch ordnungsgemäß mit Beitragszahlung zustande gekommen ist?

3. MUSS die Erstversicherung die Zulassung informieren wenn die Versicherung nach einem oder mehreren Jahren gekündigt wird?

Bei mir war dies nicht der Fall? Es soll angeblich nur eine KANN-Bestimmung sein.

4. Wenn die Erstversicherung der Zulassung keine Mitteilung zur Kündigung zukommen lässt, läuft das Pflichtversicherungsgesetz dann ins Leere und der Geschädigte ist der Dumme?

5. MUSS dann die Erstversicherung trotzdem weiter haften oder ist man dann auf die Kulanzbereitschaft der Erstversicherung angewiesen?

Viele Fragen, danke erstmal fürs viele Lesen.

 

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113 Antworten

Hier hat offensichtlich deine Versicherung der Zulassungsstelle nicht gemeldet, dass du die Versicherung gekündigt hast.

Damit ist die im Schadensfall auch zur Zahlung verpflichtet.

Zu 1.: Fehler sind menschlich.

Zu 2.: Nein

Zu 3.: Eigentlich muss sie die Zulassungsstelle über das Erlöschen des Versicherungsschutzes informieren; schon im eigenen Interesse, denn andernfalls haftet sie weiter.

Zu 4.: Nein, siehe zu 3.

Zu 5.: Zumindest gegenüber dem Geschädigten, dürfte aber eine Regressmöglichkeit gegenüber dem Schädiger gegeben sein (Vermutung, nicht näher überprüft).

Zitat: Das Pflichtversicherungsgesetz ist gut und schön, hat aber offensichtlich Lücken welche manche böswillig zum Geldsparen ausnutzen könnten.

Jedes System weist irgendwo Schwachstellen auf.

Wenn man nur lange genug danach sucht.

Gut das du da glimpflich rausgekommen bist.

Gut das du den Fehler auch bei dir siehst.

Mach ihn einfach nicht nochmal.

Gruß Moorteufelchen

Wo siehst du die Lücke?

Zitat:

@PeterBH schrieb am 4. April 2021 um 12:20:43 Uhr:

Zu 5.: Zumindest gegenüber dem Geschädigten, dürfte aber eine Regressmöglichkeit gegenüber dem Schädiger gegeben sein (Vermutung, nicht näher überprüft).

Wenn ich §117 VVG richtig verstehe, haftet die Versicherung bis einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Zulassungsbehörde das Ende des Versicherungsvertrages gemeldet hat.

Allerdings nur im Außenverhältnis. Das bedeutet nach meinem Verständnis: die Versicherung muss den Schaden vollständig begleichen, kann sich aber die komplette Summe vom Halter zurückholen? Das wäre für den Halter ja schon ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko!

Oder gibt es weitere Vorschriften, die (auch) den Halter vor solchen Risiken schützen?

Ist KEIN Vorwurf, einfach nur eine Frage die sich mir grad stellt.

Ist dir gar nicht aufgefallen, dass keine Beiträge von deinem Konto abgebucht worden sind?

Zitat:

@Lumpi3000 schrieb am 4. April 2021 um 21:18:27 Uhr:

Ist KEIN Vorwurf, einfach nur eine Frage die sich mir grad stellt.

Ist dir gar nicht aufgefallen, dass keine Beiträge von deinem Konto abgebucht worden sind?

Das erschliesst sich mir auch nicht wirklich, da zudem im Vorfeld entsprechender Schriftverkehr hätte stattfinden müssen. Wer da außer dem TE noch gepennt hat, dass die Plaketten nicht abgekratzt wurden, ist wohl reines Glaskugellesen.

Für Unfallopfer in solchen Fällen gibt es übrigens die Verkehrsopferhilfe. Ein Entschädigungsfonds, dem sich viele Versicherer angeschlossen haben. Selbstverständlich müssen im Einzelfall die Details der Satzungen des Vereins geprüft werden. Aber vielleicht hilft der Hinweis ja jemanden. :)

Meines Wissens sind sämtliche Versicherungen der Verkehrsopferhilfe angeschlossen, laut Gesetz.

 

Ich habe die Mitgliederliste nicht auf Vollständigkeit überprüft, aber es tauchen dort auch ausländische Versicherungen z. B. aus Lettland auf

Kleines Fun-Fact am Rande: Dieser, in meinen Augen sinnvolle, Verein wurde damals von den Mitgliedern der HUK gegründet. Also nicht immer über die HUK meckern ;)

am 4. April 2021 um 19:51

Verkehrsopferhilfe kommt erst ins Spiel, wenn beim Fahrzeughalter bzw. Fahrer, der ohne Haftpflicht einen Schaden verursacht hat nichts mehr zu holen ist... d.h. in diesem Fall, wenn der TE nix mehr oberhalb der Pfändungsfreigrenze hat.

Aber wie hier schon mehrfach richtig geschrieben ist die Haftpflichtversicherung auch ohne bezahlten Beitrag in der Haftung... die Versicherung hat scheinbar auch versäumt die Zulassungsbehörde zu informieren, damit 1 sie als Versicherung aus der Haftung raus kommt und 2. weitere Schritte (Zwangsentstempelung / Zwangsabmeldung des Fahrzeugs) eingeleitet werden.

Die VOH ist halt eine Möglichkeit, dass ein Geschädigter eine Chance auf Ersatz zu haben.

Themenstarteram 4. April 2021 um 20:35

Zitat:

@Lumpi3000 schrieb am 4. April 2021 um 21:18:27 Uhr:

Ist KEIN Vorwurf, einfach nur eine Frage die sich mir grad stellt.

Ist dir gar nicht aufgefallen, dass keine Beiträge von deinem Konto abgebucht worden sind?

Stimmt, ist mir aus Dusseligkeit in der Tat aber erst nach dem Parkrempler aufgefallen, dass ich eigentlich gar keine Erinnerung hatte, dass in der letzten Zeit für dieses Fahrzeug abgebucht wurde.

Klingt zwar unglaubwürdig, Büro-und Aktenkram waren jedoch schon immer meine am wenigsten geliebte Beschäftigung. Erst nach längerem Durchforsten rückwärts tauchte die letzte Abbuchung für das vierte Quartal Anfang Oktober 2018 auf. Hab da voll geschlafen, leider..

Themenstarteram 4. April 2021 um 21:10

Zitat:

@Pauli1990 schrieb am 4. April 2021 um 20:16:10 Uhr:

Wo siehst du die Lücke?

Wie schon im Eingangsbeitrag angedeutet:

Die geforderte eVB bietet keine 100% Sicherheit, dass auch tatsächlich ein Vertrag mit der eVB-ausstellenden Versicherung zustande kommt. Die eVB wird im Vorfeld zur Zulassung gefordert, da existiert jedoch in den meisten Fällen noch gar kein Vertrag. Lediglich ein Entwurf mit den Daten, auf dessen Basis die Versicherung erst im nachhinein den Vertrag erstellt und zukommen lassen sollte. Passiert auch meistens so, aber da ist schon der erste Fehler im System. Auch eine Versicherung kann pennen und etwas übersehen. Wenn der Versicherte dann auch noch pennt, merkt das keiner jahrelang. Das Risiko dazu bei einer Erstversicherung mit eVB ist allerdings verschwindend gering.

Da die Versicherung aber trotzdem haftet und über die erteilte evB daran gebunden ist und so in den Daten der Zulassung für das KFZ so auch festgehalten wird, kümmert sich die Zulassung auch nicht mehr hinterher drum ob auch alles versicherungsvertrags-und zahlungstechnisch korrekt gelaufen ist.

Anders verhält es sich bei einer Kündigung und einem Wechsel zu einer anderen Versicherung. Dann ist keine eVB mehr im Spiel. Es läuft in viel zu hohem Maße auf die alleinige Verantwortung des Versicherungsnehmers hinaus. Die bisherige Versicherung kann es der Zulassung kundtun, dass die Versicherung gekündigt wurde, sie muss es aber nicht. Da liegt die hauptsächliche Lücke. Es steht auch nirgendwo, dass die bisherige Versicherung bei Nichtmeldung an die Zulassung weiter haften muss.

Dass passiert dann ausschließlich auf KULANZ. Das passt ganz und gar nicht zu einer gesetzlich vorgeschriebenen HaftPFLICHTversicherung. Was nützt es einem extrem Geschädigten, wenn der Verursacher auf Nichtzahlung der Beiträge spekuliert, dann eine Haftstrafe riskiert und ohne Verdienst absitzt, zahlungsunfähig ist und dann eine Hilfsorganisation mit Peanutszahlungen einspringt. Das ist in ihrer Gesamtheit der Ausgestaltung der KFZ-Haftpflicht einfach nur stümperhaft geregelt, nicht zu Ende gedacht. Ich bin sowas von froh, dass ich es noch "rechtzeitig" nach über 2 Jahren selbst gemerkt habe und kein unbezahlbarer Sachschaden oder gar Personenschaden entstanden ist.

Ich hätte niemals gedacht, dass es überhaupt erst soweit kommen konnte.

 

 

Solange die eVB der Zulassungsstelle vorliegt und nicht zurückgezogen ist, haftet die HP aus der eVB. Wird sie zurückgezogen, leitet die Zulassungsstelle die Stillegung ein, wenn keine Anschluss eVB eingereicht wird. Da gibt es keine Lücke.

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