Widerruf Gebrauchtwagen vor Bereitstellungsanzeige, Schadensersatz
Hallo Zusammen,
folgendes:
Ich habe ein Gebrauchtwagen in einem Autohaus am 27.01. gesehen und den Kaufvertrag unterschrieben. Als "Barkauf" per Überweisung vor Abholung", kein Leasing o.ä.. Ich habe zusätzlich zu den Vertrags-Bedingungen als Ergänzung auf die Ergänzung des Widerrufsrechts "..ohne Angabe von Gründen, binnen 14 Tage widerrufen..." bestanden. Dieses Recht greift in der Regel nur bei Fernabsatz-Geschäften, oder wenn man wie in meinem Fall es explizit in den Vertrag integriert als "sonstige Vereinbarung".
Es wurde ein Abhol-Termin für die 8te KW (also in ca 2.5 Wochen) im Vertrag fegehalten, da zuerst die Widerrufsfrist verstreichen muss. Danach würde das Auto den TÜV, Anmeldung etc. erhalten und wäre bereit.
Im Verkaufsgespräch wurde das Auto als Scheckheft gepflegt und mit noch 5 Jahren Herstellergarantie (Kia, Zulassung 01/2022) beschrieben. Es hat sich jetzt herausgestellt, das im Scheckheft eine Inspektion nicht enthalten ist. Diese wäre angeblich im digitalen Scheckheft sichtbar. Auf den Wunsch, diese Inspektion auch in das schriftliche Scheckheft nachzutragen oder dies zu belegen, bekam ich leider keine positive Rückmeldung.
Dadurch habe ich am 31.01. entschieden, von meinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Nun sagt der Händler, das würde eine 10%tige Schadensersatz-Forderung (2360 Euro) mit sich ziehen und verweist auf die Gebrauchtwagen AGBs.
Darin lautet es unter Punkt Abnahme:
"
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Ansprüchen Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises einschließlich des Preises der vereinbarten Nebenleistungen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
"
Nun meine Frage:
ist das Rechtens? Greift diese Klausel nicht erst, wenn ich eine "Bereitstellungsanzeige" erhalte? Also wenn ich die Nachricht bekomme, dass mein Auto zur "Abholung bereitsteht"?
Bisher habe ich nichts vom Autohändler gehört, da wie oben erwähnt da erst 14 Tage wegen dieser Widerruf-Thematik gewartet wird, bevor auch nur ein Finger gerührt wird. Ergo = Es sind weder Reparaturen, TÜV Gebühren oder ähnliches passiert.
Wird hier nur druck gemacht und mit der Angst gespielt oder befinde ich mich im Unrecht? Hat hier jemand eventuell ein paar Tipps für mich?
12 Antworten
Kein Thema nach Regeln der allg. Kaufberatung
https://www.motor-talk.de/forum/wichtig-allgemeine-regeln-fuer-das-kaufberatungsforum-bitte-erst-lesen-update-10-01-13-t3358316.html
Daher verschoben.
Weiterhin findet hier bei MT keine Rechtsberatung statt - siehe auch NUB.
Daher kann man Dir auf dieser Plattform allenfalls Ratschläge geben, was zu tun wäre.
Bitte dies zu beachten.
Ggf. bekommst Du auch Hilfe im Kia-Unterforum.
VG Olli
MT-Moderation
Lieber Olli, das ist völlig in Ordnung. Ich möchte nur eine Einordnung, ob ich diesen juristischen Absatz", der eigtl. ja auch als Nicht-Anwalt verständlich sein sollte so anders auslege? Denn ich habe das beim Unterschreiben so verstanden: "Kriege ich eine Info vom Händler, dass das Auto zur Abholung bereit steht und ich verweigere dann die Annahme = Schadensersatz". Und das war für mich ja auch völlig verständlich. Aber da befinde ich mich ja zeitlich aktuell noch gar nicht.
Auch würde ich mich ggf. freuen - wie hier andere nun weiter gehen würden:
- Direkt zum Anwalt / Rechtshilfe?
- Verbraucherzentrale?
- ...
Vielen DANK!
Zitat:
@Muc81675 schrieb am 1. Februar 2024 um 15:35:43 Uhr:
Auf den Wunsch, diese Inspektion auch in das schriftliche Scheckheft nachzutragen oder dies zu belegen, bekam ich leider keine positive Rückmeldung.
Dadurch habe ich am 31.01. entschieden, von meinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen.
Also scheint dir die Werksgarantie wichtig zu sein.
Was bedeutet denn "keine positive Rückmeldung"? Wurde die Inspektion tatsächlich unterlassen?
Wenn ja, wäre ja immer noch eine Kaufpreisminderung denkbar.
Oder man interpretiert die Werksgarantie als zugesicherte Eigenschaft (wurde sie beworben?), dann hast du doch sowieso ein Rücktrittsrecht, ganz egal, welche Fristen vereinbart waren.
Denn den Mangel "nachzubessern" dürfte ja unmöglich sein.
Mein Gedanke zu Deinen Gründen: seit ich Fahrzeuge mit elektronischem Wartungsnachweis fahre (2008) habe ich kein Stempelheft mehr gesehen. Das gibt es seither einfach nicht mehr. Unabhängig davon zum Stempelheft - sollte ein anderer Betrieb die nicht eingetragene Wartung durchgeführt haben, würde ich das auch nicht nachstempeln als nicht ausführender Betrieb. Was sagt denn die Dokumentation des elektronischen Serviceheftes? mMn ist das Stempelheft in dem Fall ohne jeden Wert (?)
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Es wurde mir telefonisch und per E-Mail durch den Verkäufer gesagt, es habe eine Inspektion bei 10.000 km durch ihre eigene Werkstatt stattgefunden. Im "gedruckten" war allerdings der erste Eintrag bei 19.800 km (durch die selbe Werkstatt). Laut Kia Deutschland verfällt dadurch die Kia Hersteller-Garantie (Pflicht bei 15.000). Leider konnte mir Kia Deutschland aber auch nicht mitteilen, ob diese Inspektion bei 10.000 stattgefunden hat. Und der Verkäufer hat auch wiederholt nicht bestätigt, mir das nachträglich in das analoge Scheckheft nachzutragen mit Firmenstempel & Reparaturnummer. Obwohl das sogar die Empfehlung von Kia Deutschland war.
In der VIN-Abfrage ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese Inspektion passierte. Der Verkäufer verweigerte mir die Einsicht in sein digitales Scheckheft aus "Datenschutzrechtlichen Gründen" - es würde ein Protokoll bei Fahrzeug-Übergabe erfolgen. Da wäre das enthalten. Aber das bedeutet = die Widerrufsfrist wäre vorbei. Ich unterstelle, dass hier ggf. auf Zeit gespielt wird. Dadurch wurde mir das "zu heiß" und ich entschied mich für den Widerruf.
Ich würde mich zurücklehnen und andeuten, dass ich mir ein vergleichbares Fahrzeug kaufen werde und den Mehrpreis vom ersten Händler als Nichterfüllungsschaden ersetzt verlangen werde. Danach dürfte sich das dann erledigt haben.
Sehe ich auch so,da der Händler ja den Wagen mit Kia Garantie angeboten und beschrieben hat müsste er die auch vor der Abholung belegen.
Für mich wäre das eine fehlende zugesicherte Eigenschaft, solange die nicht belegt und von Kia so bstätigt würde
Wenn du dein Widerrufsrecht sauber formuliert hast, geht diese individuelle Vereinbarung den AGB's vor.
...aber erst wenn er seine Forderung geltend macht. Vielleicht kommt ja nix. Das ist oft nur heiße Luft.
Also aktuell verhält es sich nach meiner Auffassung wie folgt:
Aktuell liegt noch gar kein Kaufvertrag vor, sondern nur eine "verbindliche Bestellung" Seitens des Käufers. Diese wurde von dem Autohaus nicht bestätigt, angenommen o.ä. und es wurde auch noch keine Rechnung ausgestellt.
-> Das bedeutet: ich kann mit dem Widerruf ohne Angabe von Gründen zurücktreten von meiner Bestellung. Und das ganze, was innerhalb der AGBs in der "Zukunft" (also nach Kaufvertrag, bei Bereitstellung etc.) mit Schadensersatz geltend gemacht werden kann, ist aktuell noch nicht in Kraft getreten.