Wertminderung
Hallo,
ich war leider ein Geschädigter bei einem Verkehrsunfall.
Ganze Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung habe ich meinen Händler machen lassen, dieser
hat ebenfalls einen Rechtsanwalt dazu genommen.
Nach der Reparatur an meinem Fahrzeug heißt es nun, dass ich ca. 450€ Wertminderung bekäme.
Das scheint mir jedoch etwas zu wenig.
Schaden war laut Gutachter bei knapp 10000€. Fahrzeug ist 1 Jahr und 6 Monate alt. Neupreis 24000€.
Was sagt ihr dazu?
Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@UliBN schrieb am 13. September 2019 um 00:47:04 Uhr:
Dann weißt Du also, nach welcher Methode berechnet wurde, ob technische oder merkantile Wertminderung?Komisch, dass Ruhkopf/Sahm häufig sogar vom BGH genutzt wird, auch wenn die Richter dort technische Amateure sind. Insgesamt sind alle Verfahren nur zur Vereinfachung, Vergleichbarkeit.
Du musst natürlich hier wieder einen auf Oberschlau machen....
War aber mal wieder ein Satz mit "X"
"Häufig" wird Ruhkopf/Sahm vom BGH ganz sicher nicht genutzt, schreib hier also nicht wieder so einen Unfug.
Die Methode Ruhkopf/Sahm wurde am 01.06.1962 publik und hatte unter anderem den Zeitwert als Bezugspunkt. Es ist eine Primitiv- Formel.
Sie stammt aus einer Zeit, da war ein PKW nach 5 Jahren duchgerostet, der Motor war nach 100.000 Kilometern ausgelutscht.
Diese Methode stützt sich auf die frühe Rechtsprechung und das Marktgeschehen am Gebrauchtfahrzeugmarkt in den 60er Jahren, die damalige Kontruktion und den Stand der damaligen Reparaturtechnik.
Diese Methode hatte schon damals erkannte und zu kritisiertende Grundfehler, die aber in der Regel so geringe finazielle Auswirkungen hatten, dass diese Fehler toleriert wurden.
Die PKW Neupreise lagen damals bei über 95% zwischen 3.000 DM und 12.000 DM.
Der damals zum Beispiel sehr gut am Markt liegende VW Käfer mit einem Neupreis von 4.000 DM hatte nach nach Ablauf eines Jahres mindestens noch einen Zeitwert von 3.000 DM. Eine Rohbaukarosserie für einen Käfer kostete damals 750 DM, so daß für eine Reparatur mit Ersatz der Karosserie etwas 2.500 DM aufgerufen wurden.
Nach Ruhkopf/Sahm ergibt sich hier ein Minderwert von 7% aus 5.500 DM also 385 DM.
Wählt man dem gegenüber einen in der damailgen zeit nur schwer verkäuflichen PKW mit einem Neupreis von 12.000 DM so hatte ein solches Fahrzeug nach einem Jahr Betriebszeit nur noch einen Zeitwert von etwa 8.000 DM, den "schwere PKW" sanken sanken im Verkaufswert nicht unerheblich ab, sobald diese die Verkaufsräume verlassen hatten und auch nur wenige Kilometer zurückgelegt hatten.
Bei erforderlichen Reparaturkosten von 4.000 DM ergibt sich ein Minderwert von 750 DM.
Diese Beispiele sollen zeigen, daß sich bei den damaligen Verhältnissen, bei der Anwendung der Methode die Beträge in Grenzen hielten und auch -zumindest in etwa- dem tatschächlichen Marktgeschehen enstprachen.
Heute liegen die Fahrzeugneupreise und auch die Marktwerte in Größenordnungen welche die damals tolerierbaren Fehler so potenzieren, daß heute Minderwerte "errechnet" werden, die mit dem Markt überhaupt nicht in Einklang stehen.
Abschießend ist nocht anzumerken, dass der bei dieser Methode der "Zeitwert" und nicht der Wiederbeschaffungswert Berücksichtigung findet.
Deutlich muss darauf hingewiesen werden, dass allein dieser Umstand zu unbilligen Ergebnissen führt.
Der merkantile Mindertwert kann nicht "errechnet" werden. Mit keine Methode und mit diesem Oldtimer hier schon gar nicht.
Der Gebrauchtfahrzeugmarkt rekrutiert sich nämlich nicht aus KFZ- Experten sondern aus Laien und die haben gänzlich andere Vorstellungen und benutzen auch keine Rechenmethoden.
Im übrigen sagt die Rechtsprechnung aller Instandsgerichte überwiegend und auch der BGH, dass die Ermittlung (und nicht die Berechnung) dem KFZ- Sachverständigen obliegt.
zum Thema technische Wertminderung
Aufgrund des hohen Standes der Reparaturtechniken ist eine technische Wertminderung in der Regel auszuschließen. Sie kommt in Ausnahmefällen dann in Betracht, wenn sich ein gleichwertiger, technischer Zustand wie vor dem Unfall nicht wieder herstellen lässt oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine derartige Wiederherstellung nicht vertretbar ist.
Isofern muss das hier ganz sicher nicht weiter erörtert, oder ins Spiel gebrscht werden......
46 Antworten
Was steht dazu im Gutachten? Und warum heisst es das erst nach der erfolgten Reparatur?
Es handelt sich sicherlich um merkantilen Minderwert.
Technisch ist das Fahrzeug dann wie vor dem Unfall.
Entscheidend ist das Gutachten, das von deiner Werkstatt in deinem Auftrag beauftragt wurde.
@fusspilzbond007
Was sagt ihr dazu?
Lächerlich.........
Hallo,
was steht im Gutachten, denn nur dies zählt.
Es gibt Unfallschäden, da gibt es weder eine technische, noch eine merkantile Wertminderung des Fahrzeuges, sprich, durch die sach-- und fachgerechte Instandsetzung kann sogar eine Wertsteigerung des Fahrzeuges eintreten. Zugegeben, extrem selten, aber existent.
Pauschal, ohne genaue Kenntnis des Schadens können 450.- Euro daher lachhaft, aber auch angemessen sein.
Gruss vom Asphalthoppler
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Bei der Schadenhöhe unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, nur lächerlich.
Kann nur 4 Stellig sein.
Zitat:
Bei der Schadenhöhe unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, nur lächerlich.
Kann nur 4 Stellig sein.
Hallo,
dann schau Dir bitte die Berechnung von Ruhkopf/Sahm an, da wird geholfen :-)
und ich rede von Autos jünger als 5 Jahre- ist klar!
Gruss vom Asphalthoppler
Nachtrag: Über welchen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges reden wir eigentlich???
Zitat:
@asphalthoppler schrieb am 12. September 2019 um 23:04:51 Uhr:
Zitat:
Bei der Schadenhöhe unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, nur lächerlich.
Kann nur 4 Stellig sein.Hallo,
dann schau Dir bitte die Berechnung von Ruhkopf/Sahm an, da wird geholfen :-)Gruss vom Asphalthoppler
Ruhkopf / Sahm ist was für Amateure, genau wie das Hamburger Modell, da nicht auf die Schadenintensität eingegangen wird.
Da kann man auch gleich würfeln!
Die 450 Euronen sind ein gespielter Witz 😕
Und diese Äußerung in Unkenntnis des Gutachtens?
Zitat:
@UliBN schrieb am 12. September 2019 um 23:39:24 Uhr:
Und diese Äußerung in Unkenntnis des Gutachtens?
Ich maße mir in der Tat an, dass aus den vom TE mitgeteilten Daten beurteilen zu können.
Herr Dellenzähler und Herr Germania offensichtlich auch!
Dann weißt Du also, nach welcher Methode berechnet wurde, ob technische oder merkantile Wertminderung?
Komisch, dass Ruhkopf/Sahm häufig sogar vom BGH genutzt wird, auch wenn die Richter dort technische Amateure sind. Insgesamt sind alle Verfahren nur zur Vereinfachung, Vergleichbarkeit.
Hallo,
vielen Dank für die bisherigen Antworten.
das Gutachten bekomme ich erst die Tage. Fahrzeug befindet sich noch bei der Reparatur.
Die bisherigen Informationen habe ich telefonisch bekommen.
Zitat:
@UliBN schrieb am 13. September 2019 um 00:47:04 Uhr:
Dann weißt Du also, nach welcher Methode berechnet wurde, ob technische oder merkantile Wertminderung?Komisch, dass Ruhkopf/Sahm häufig sogar vom BGH genutzt wird, auch wenn die Richter dort technische Amateure sind. Insgesamt sind alle Verfahren nur zur Vereinfachung, Vergleichbarkeit.
Du musst natürlich hier wieder einen auf Oberschlau machen....
War aber mal wieder ein Satz mit "X"
"Häufig" wird Ruhkopf/Sahm vom BGH ganz sicher nicht genutzt, schreib hier also nicht wieder so einen Unfug.
Die Methode Ruhkopf/Sahm wurde am 01.06.1962 publik und hatte unter anderem den Zeitwert als Bezugspunkt. Es ist eine Primitiv- Formel.
Sie stammt aus einer Zeit, da war ein PKW nach 5 Jahren duchgerostet, der Motor war nach 100.000 Kilometern ausgelutscht.
Diese Methode stützt sich auf die frühe Rechtsprechung und das Marktgeschehen am Gebrauchtfahrzeugmarkt in den 60er Jahren, die damalige Kontruktion und den Stand der damaligen Reparaturtechnik.
Diese Methode hatte schon damals erkannte und zu kritisiertende Grundfehler, die aber in der Regel so geringe finazielle Auswirkungen hatten, dass diese Fehler toleriert wurden.
Die PKW Neupreise lagen damals bei über 95% zwischen 3.000 DM und 12.000 DM.
Der damals zum Beispiel sehr gut am Markt liegende VW Käfer mit einem Neupreis von 4.000 DM hatte nach nach Ablauf eines Jahres mindestens noch einen Zeitwert von 3.000 DM. Eine Rohbaukarosserie für einen Käfer kostete damals 750 DM, so daß für eine Reparatur mit Ersatz der Karosserie etwas 2.500 DM aufgerufen wurden.
Nach Ruhkopf/Sahm ergibt sich hier ein Minderwert von 7% aus 5.500 DM also 385 DM.
Wählt man dem gegenüber einen in der damailgen zeit nur schwer verkäuflichen PKW mit einem Neupreis von 12.000 DM so hatte ein solches Fahrzeug nach einem Jahr Betriebszeit nur noch einen Zeitwert von etwa 8.000 DM, den "schwere PKW" sanken sanken im Verkaufswert nicht unerheblich ab, sobald diese die Verkaufsräume verlassen hatten und auch nur wenige Kilometer zurückgelegt hatten.
Bei erforderlichen Reparaturkosten von 4.000 DM ergibt sich ein Minderwert von 750 DM.
Diese Beispiele sollen zeigen, daß sich bei den damaligen Verhältnissen, bei der Anwendung der Methode die Beträge in Grenzen hielten und auch -zumindest in etwa- dem tatschächlichen Marktgeschehen enstprachen.
Heute liegen die Fahrzeugneupreise und auch die Marktwerte in Größenordnungen welche die damals tolerierbaren Fehler so potenzieren, daß heute Minderwerte "errechnet" werden, die mit dem Markt überhaupt nicht in Einklang stehen.
Abschießend ist nocht anzumerken, dass der bei dieser Methode der "Zeitwert" und nicht der Wiederbeschaffungswert Berücksichtigung findet.
Deutlich muss darauf hingewiesen werden, dass allein dieser Umstand zu unbilligen Ergebnissen führt.
Der merkantile Mindertwert kann nicht "errechnet" werden. Mit keine Methode und mit diesem Oldtimer hier schon gar nicht.
Der Gebrauchtfahrzeugmarkt rekrutiert sich nämlich nicht aus KFZ- Experten sondern aus Laien und die haben gänzlich andere Vorstellungen und benutzen auch keine Rechenmethoden.
Im übrigen sagt die Rechtsprechnung aller Instandsgerichte überwiegend und auch der BGH, dass die Ermittlung (und nicht die Berechnung) dem KFZ- Sachverständigen obliegt.
zum Thema technische Wertminderung
Aufgrund des hohen Standes der Reparaturtechniken ist eine technische Wertminderung in der Regel auszuschließen. Sie kommt in Ausnahmefällen dann in Betracht, wenn sich ein gleichwertiger, technischer Zustand wie vor dem Unfall nicht wieder herstellen lässt oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine derartige Wiederherstellung nicht vertretbar ist.
Isofern muss das hier ganz sicher nicht weiter erörtert, oder ins Spiel gebrscht werden......
und noch was:
Ja, es gibt hier User, die sind durchaus in der Lage ohne Vorlage des Gutachten und nur anhand der gelieferten Zahlen zu Beurteilen, ob ein merkantlicher Minderwert angemessen ist oder nicht.
Echt der Hammer oder?
passt schön hier rein............😁