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Wer trägt die Schuld - Unfall beim Ausparken

Themenstarteram 1. August 2023 um 13:27

Guten Tag zusammen,

gerne würde ich nach Eurer Meinung zu folgendem Sachverhalt fragen:

Ich fuhr auf einer Hauptstraße entlang, vor mir ein Trike, das mitten auf der rechten Spur hielt - rechts von uns waren Parkplätze. Ich überholte das Trike und wollte mich wieder rechts einordnen, als ein aus dem Parkplatz anfahrendes Auto anfuhr und es zum Zusammenstoß kam. Das Trike wollte das Auto auf der stark befahrenen Straße aus dem Parkplatz ausparken lassen.

Die Polizei kam und gab dem ausparkenden Fahrzeug die Schuld.

Nun rief mich letztens meine Versicherung an und teilte mir mit, dass der Unfallgegner einen Anspruch gegen meine Versicherung gestellt hat, was mich stark verwundert hat.

Für mich war die Ausgangslage ursrpünglich klar, da ich im fließenden Verkehr war, nun gehen mir die Gedanken durch den Kopf, ob es auch andersweitig ausgehen könnte und ich etwas übersehen habe?

Gerne würde ich diesbezüglich Euch nach eurer Meinung fragen oder ob es ähnliche Situation bei Euch gegeben hat und wie diese ausgegangen sind.

Ich würde mich über jeden Ratschlag freuen.

Besten Dank im voraus!

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58 Antworten

Ein Restwertangebot holt eine Versicherung eigentlich nur dann ein, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Daher verstehe ich deinen Satz jetzt nicht ganz.

Selbst, wenn die Reparatur bis 30% teurer ist als der Wiederbeschaffungswert, kannst du das Fahrzeug reparieren lassen und die Versicherung bezahlt die gesamte Reparatur.

Ich weiß allerdings nicht, ob das auch bei einer fiktiven Abrechnung geht. Natürlich kannst du das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, nur zahlt die Versicherung laut meiner Vermutung dann nur den Wiederbeschaffungswert minus dem Restwert.

Ist der Wiederbeschaffungswert höher als die Reparaturkosten, zahlt die Versicherung die Reparaturkosten und bei fiktiver Abrechnung werden die Mehrwertsteuer abgezogen.

Weiterhin ist fraglich, ob die Versicherung von einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt oder einer freien Werkstatt ausgeht. Das kann sich bei einer fiktiven Abrechnung auch noch unterscheiden. Hier muss man das, was die Versicherung vorgibt nicht immer akzeptieren.

Wenn man eine Rechtschutzversicherung hat, ist aus meiner Sicht empfehlenswert, einen Anwalt einzuschalten. Die meisten Infos, dich ich in meinem letzten Beitrag geschrieben habe, habe ich von meinem Anwalt erhalten, als ich mal einen Unfall hatte. Somit habe ich die kompletten Mietwagenkosten bezahlt bekommen und auch zusätzlich 14 Tage Nutzungsausfall. Der Anwalt hat auch den Vorteil, dass man sich um wenig kümmern muss.

Wenn man keine Rechtschutzversicherung hat, ist die Einschaltung eines Anwalts immer Abwägungssache. In deinem Fall, in dem eine 100% Haftung des Unfallgegners zu erwarten ist, schlägt das Pendel aber eher Richtung Anwalt aus. Wichtig, man muss dann aber auch das Durchhaltevermögen haben, denn die Versicherung zieht das Ganze in die Länge, so dass immer mehr Anwaltskosten auflaufen. Die Angst, dass man diese dann doch bezahlen muss, führen dann oft zum Nachgeben.

Bei mir war es genauso. Erst mein Anwalt Klage eingereicht hat, hat die Versicherung dann schnell gezahlt und ebenso die 14 Tage zusätzlich Nutzungsausfall, obwohl sie mir diese problemlos hätte streichen können.

 

Gruß

Uwe

Zitat:

@Mercedesdybala schrieb am 3. August 2023 um 00:17:48 Uhr:

Das Gutachten fiel höher aus, als deine besagte Rechnung. Den Wiederbeschaffungswert habe ich im Schreiben nicht finden können.

Ein Restwertangebot holt eine Versicherung eigentlich nur dann ein, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Daher verstehe ich deinen beiden Sätze jetzt nicht ganz.

Selbst, wenn die Reparatur bis 30% teurer ist als der Wiederbeschaffungswert, kannst du das Fahrzeug reparieren lassen und die Versicherung bezahlt die gesamte Reparatur.

Ich weiß allerdings nicht, ob das auch bei einer fiktiven Abrechnung geht. Natürlich kannst du das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, nur zahlt die Versicherung laut meiner Vermutung dann nur den Wiederbeschaffungswert minus dem Restwert.

Ist der Wiederbeschaffungswert höher als die Reparaturkosten, zahlt die Versicherung die Reparaturkosten und bei fiktiver Abrechnung werden die Mehrwertsteuer abgezogen.

Weiterhin ist fraglich, ob die Versicherung von einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt oder einer freien Werkstatt ausgeht. Das kann sich bei einer fiktiven Abrechnung auch noch unterscheiden. Hier muss man das, was die Versicherung vorgibt nicht immer akzeptieren.

Wenn man eine Rechtschutzversicherung hat, ist aus meiner Sicht empfehlenswert, einen Anwalt einzuschalten. Die meisten Infos, dich ich in meinem letzten Beitrag geschrieben habe, habe ich von meinem Anwalt erhalten, als ich mal einen Unfall hatte. Somit habe ich die kompletten Mietwagenkosten bezahlt bekommen und auch zusätzlich 14 Tage Nutzungsausfall. Der Anwalt hat auch den Vorteil, dass man sich um wenig kümmern muss.

Wenn man keine Rechtschutzversicherung hat, ist die Einschaltung eines Anwalts immer Abwägungssache. In deinem Fall, in dem eine 100% Haftung des Unfallgegners zu erwarten ist, schlägt das Pendel aber eher Richtung Anwalt aus. Wichtig, man muss dann aber auch das Durchhaltevermögen haben, denn die Versicherung zieht das Ganze in die Länge, so dass immer mehr Anwaltskosten auflaufen. Die Angst, dass man diese dann doch bezahlen muss, führen dann oft zum Nachgeben.

Bei mir war es genauso. Erst mein Anwalt Klage eingereicht hat, hat die Versicherung dann schnell gezahlt und ebenso die 14 Tage zusätzlich Nutzungsausfall, obwohl sie mir diese problemlos hätte streichen können.

 

Gruß

Uwe

Falls ich es überlesen haben sollte ... muss man Ansprüche nach einem Unfall nicht binnen 7 Tagen (s)einer Versicherung melden? Und jener ausparkende Unfallteilnehmer tat es nicht?

Das erinnert mich an meinen Unfallgegner. Auch er hatte seine Versicherung bewusst nicht informiert (keine Ahnung warum, aber er meinte damals "ich melde es nicht, das muss meine Versicherung nicht wissen" und jetzt erst kam raus, dass er nicht nur viel zu schnell sondern nachweislich bei >1sec Rot über die Kreuzung jagte und alles andere als "ein Opfer" war (aber von meiner Haftpflicht schicke 11.000€ abkassierte - von seinem Anwalt dort abverlangt). Eigentlich hätte also seine statt meine Versicherung zahlen müssen ...

Zitat:

@Darkhexlein schrieb am 03. Aug. 2023 um 07:53:53 Uhr:

Falls ich es überlesen haben sollte ... muss man Ansprüche nach einem Unfall nicht binnen 7 Tagen (s)einer Versicherung melden?

Ansprüche an die gegnerische Versicherung kann man 3 Jahre, beginnend mit Folgejahr, stellen.

Ist man Verursacher und jemand hat Ansprüche gegen die eigene Versicherung, sollte man die umgehend informieren.

Zitat:

Zitat:

@Darkhexlein schrieb am 03. Aug. 2023 um 07:53:53 Uhr:

Falls ich es überlesen haben sollte ... muss man Ansprüche nach einem Unfall nicht binnen 7 Tagen (s)einer Versicherung melden?

Ansprüche an die gegnerische Versicherung kann man 3 Jahre, beginnend mit Folgejahr, stellen.

Ist man Verursacher und jemand hat Ansprüche gegen die eigene Versicherung, sollte man die umgehend informieren.

Also wurde an die eigene Versicherung nicht gemeldet, weil bereits am Unfallort der festen Überzeugung "der Andere war alleine Schuld" - und DAS hatte die Polizei so protokolliert?

Also hinterfrage ich jetzt: insofern hier beim Beispiel (Threat) womöglich sowohl der Vorbeifahrer als auch der Ausparker jeweils Mitschuld hatten ---- dann muss die eigene Versicherung nicht zahlen weil damals nichts gemeldet war und kann die gegnerische Versicherung wiederum nichts zurückfordern? A-Karte ... Ich finde es zumindest spannend.

Und weil (der Ausparker) damals keine Ansprüche bei seiner eigenen Versicherung angemeldet hatte, muss er auch keine Rückstufung fürchten (trotz/falls im Nachgang jetzt eine Mitschuld nachgewiesen werden würde) ...

Nur weil jemand seiner Versicherung den verursachten Schaden nicht meldet, entbindet das die Versicherung selbstverständlich NICHT vom Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten. Möglicherweise verzögert es die Regulierung etwas.

Ich persönlich sehe hier in diesem Fall auch nicht den Geschädigten (TE) in der Pflicht seiner eigenen Versicherung irgendwas zu melden, da er nicht damit rechnen muss/kann, dass (berechtigte) Ansprüche gegen seine Versicherung gestellt werden.

Generell muss man aber auch sagen, dass der Geschädigte den Fall am besten unmittelbar an die gegnerische Versicherung meldet (bzw. via Anwalt melden lässt) und nicht darauf wartet dass die Versicherung bzw. der Gegner von selbst aktiv wird.

Zitat:

Nur weil jemand seiner Versicherung den verursachten Schaden nicht meldet, entbindet das die Versicherung selbstverständlich NICHT vom Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten. Möglicherweise verzögert es die Regulierung etwas.

Ich persönlich sehe hier in diesem Fall auch nicht den Geschädigten (TE) in der Pflicht seiner eigenen Versicherung irgendwas zu melden, da er nicht damit rechnen muss/kann, dass (berechtigte) Ansprüche gegen seine Versicherung gestellt werden.

 

Generell muss man aber auch sagen, dass der Geschädigte den Fall am besten unmittelbar an die gegnerische Versicherung meldet (bzw. via Anwalt melden lässt) und nicht darauf wartet dass die Versicherung bzw. der Gegner von selbst aktiv wird.

Der AUSPARKENDE Fahrer hatte angeblich seine Versicherung nicht informiert.

Ich meinerseits hinterfrage das Versicherungsrecht grundsätzlich. Falls die Juristen die Meinung der Polizisten am Unfallort bestätigen und auch der AUSPARKENDE Fahrer zumindest eine Mitschuld trägt - kann seine Haftpflicht dann die Auszahlung verweigern und dem Fahrer selbst die Pflicht zu Zahlungen übertragen? Parallel könnte natürlich die Versicherung des VORBEI FAHRENDEN Fahrers anteilige Kosten für Schäden am AUSPARKENDEN Fahrzeug ablehnen --- hier aber wiederum dessen Versicherung auch Zahlungen an den eigenen Versicherungsnehmer abweisen - Begründung "er ist seiner Meldepflicht nicht fristgemäß nachgekommen".

Wenn ich richtig verstanden habe, kennt nur eine der beiden Versicherungen durch diesen Unfall entstandene Schäden ... das meinte ich.

Zitat:

@Darkhexlein schrieb am 3. August 2023 um 09:45:00 Uhr:

Der AUSPARKENDE Fahrer hatte angeblich seine Versicherung nicht informiert.

Ich meinerseits hinterfrage das Versicherungsrecht grundsätzlich. Falls die Juristen die Meinung der Polizisten am Unfallort bestätigen und auch der AUSPARKENDE Fahrer zumindest eine Mitschuld trägt - kann seine Haftpflicht dann die Auszahlung verweigern und dem Fahrer selbst die Pflicht zu Zahlungen übertragen?

Nein, ich denke nicht, sie muss erstmal zahlen. Das Fehlverhalten des Versicherten kann nicht zu einem Nachteil für den Geschädigten führen.

Natürlich kann die Nichtmeldung oder zu späte Meldung zu finanziellen Konsequenzen für den Versicherungsnehmer führen

Wenn der Versicherungsnehmer seiner Versicherung einen Unfall nicht oder zu spät meldet, so ist das eine Obliegenheitsverletzung, die dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer zumindest teilweise in Regress genommen werden kann.

Mehr weiß ich dazu jetzt nicht, kann man aber in den Versicherungsbedingungen nachlesen oder im Internet suchen.

Gruß

Uwe

Es wurde wie folgt praktiziert.

Bei Meldung des Geschädigten bekommt der VN eine Schadenanzeige, nach einer Woche eine Erinnerung.

Wenn das nicht hilft ein Einschreiben mit Rückschein.

Wenn das Einschreiben nicht entgegengenommen wird erfolgt die Zustellung per Gerichtsvollzieher.

Hinsichtlich der entstehenden Mehrkosten wird der VN in Regreß genommen.

Am besten einen Anwalt nehmen und Klagen, nur ein Gericht kann Recht sprechen.

Solange keine Ansprüche geltend gemacht wurden - was willst du klagen?

Es kann mir als Geschädigtem prinzipiell egal sein, ob der Schädiger das seiner Versicherung meldet oder nicht. Mir gegenüber haften Schädiger und Versicherung gesamtschuldnerisch. Es geht mich als Geschädigten auch nichts an, weil das betrifft das Innenverhältnis der Schädigerseite. Die Versicherungen kriegen ihre Pappenheimer normal auch dran. Wenn die nämlich ihrer Pflicht zur Meldung und Mitwirkung nicht nachkommen, nimmt die Versicherung die einfach in Regress. Das ist nämlich eine Obliegenheitsverletzung,

Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 4. August 2023 um 12:43:28 Uhr:

Es kann mir als Geschädigtem prinzipiell egal sein, ob der Schädiger das seiner Versicherung meldet oder nicht. Mir gegenüber haften Schädiger und Versicherung gesamtschuldnerisch. Es geht mich als Geschädigten auch nichts an, weil das betrifft das Innenverhältnis der Schädigerseite. Die Versicherungen kriegen ihre Pappenheimer normal auch dran. Wenn die nämlich ihrer Pflicht zur Meldung und Mitwirkung nicht nachkommen, nimmt die Versicherung die einfach in Regress. Das ist nämlich eine Obliegenheitsverletzung,

Ich glaube nicht, dass es Dir als Geschädigter egal ist, ob der Schaden der Versicherung gemeldet wird.

Du bist als Anspruchsteller vollständig hinsichtlich der Verursachung nachweispflichtig.

Wenn die Versicherung auf Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte angewiesen ist, können locker einige Wochen bis Monate vergehen.

Zitat:

@Mercedesdybala schrieb am 2. August 2023 um 22:42:54 Uhr:

Habe heute wie gesagt ein verbindliches Restwertangebot bekommen. Wenn ich dieses nicht annehme, so habe ich verstanden, kriege ich nur einen Teil ausbezahlt, muss das Auto reparieren, fahre dann ein halbes Jahr und muss nachweisen, dass ich es nach wie vor besitze um den anderen Teil zu bekommen.

einen Teil jetzt den anderen Teil in einem halben Jahr.. wie bitte?? Was erzählen die da für einen Müll??

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