Wer hat Vorrang in 30er Zone mit rechts-vor-links?
In einer 30er-Zone mit rechts-vor-links will ein Autofahrer an der Kreuzung nach rechts abbiegen, von links kommt ein Fußgänger (auf dem Fußweg) der gerade aus über die Straße will.
Wer hat in diesem Szenario Vorrang? Wenn der Fußgänger ein Auto wäre der Fall klar, er müsste dann warten. Aber so bin ich beim googlen auf widersprüchliche Aussagen gestoßen. Mir ist aber auch klar, dass man sein „Recht“ nicht erzwingen darf.
Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Karolin76 schrieb am 20. März 2018 um 14:53:18 Uhr:
Ich würde dem Fußgänger Vorrang geben!
Gute Fahrt!
Das kannst du machen, aber rein nach STVO betrachtet, hat das Auto Vorrang. Anders sähe es aus, wenn der Fußgänger die Straße überqueren möchte, in die das Auto einbiegen möchte.
99 Antworten
Zitat:
@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 16:14:13 Uhr:
Meine Interpretation: Der FG könnte auch von rechts auf dem Gehweg kommen und die Grundsatzfrage ist, ob man als Abbiegender auch in der Straße Vorrang zu gewähren hat, aus der man kommt.Das kann man sich herleiten, wenn man sich vorstellt, man wäre auf der Vorfahrtstraße. Da käme auch niemand auf die Idee, dem FG Vorrang zu gewähren (außer dem "9er-FG"😉.
Wir können den Beispielfall jetzt in alle Himmelsrichtungen abwandeln, aber so, wie ihn der TE schildert, hat der PKW-Fahrer nur den "9er-FG" zu beachten. Alles, was da von links kommt, hat zu warten. Und auch wenn der Fußgänger von rechts käme und die Straße überqueren wollte, von der der Pkw-Fahrer nach rechts abbiegen will, hätte er kein Vorrecht, denn die Vorfahrtregeln (gleich welche) gelten für ihn auf dem Gehweg nicht.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 16:15:33 Uhr:
Sehr freundlich, dass du ihn nicht umnietest. Leider ist deine Interpretation nach wie vor falsch und tatsächlich bedenklich im Sinne der Sicherheit für die FG.
Nun ja, vlt. ist meine Interpretation nur theoretisch falsch oder falsch ausgedrückt. Denn in der (Fahr)Praxis (mittlerweile mehr als 50 Jahre) habe ich gottlob noch nie einen FG gefährdet und auch keinen Unfall verschuldet. Dabei war ich schon in vielen Groß- und Kleinstädten in ganz Europa unterwegs.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 20. März 2018 um 16:21:47 Uhr:
Wir können den Beispielfall jetzt in alle Himmelsrichtungen abwandeln, aber so, wie ihn der TE schildert, hat der PKW-Fahrer nur den "9er-FG" zu beachten. Alles, was da von links kommt, hat zu warten. Und auch wenn der Fußgänger von rechts käme und die Straße überqueren wollte, von der der Pkw-Fahrer nach rechts abbiegen will, hätte er kein Vorrecht, denn die Vorfahrtregeln (gleich welche) gelten für ihn auf dem Gehweg nicht.Grüße vom Ostelch
Da sind wir doch komplett einer Meinung 😉
Zitat:
@spreetourer schrieb am 20. März 2018 um 16:24:18 Uhr:
Nun ja, vlt. ist meine Interpretation nur theoretisch falsch oder falsch ausgedrückt. Denn in mehr als 50 Jahren Fahrpraxis habe ich gottlob noch nie einen FG gefährdet und auch keinen Unfall verschuldet. Dabei war ich schon in vielen Groß- und Kleinstädten in ganz Europa unterwegs.
Oft bekommt man es ja selbst nicht mit, wenn Andere für einen mitdenken oder durch Glück/Zufall nichts passiert ist. Ich würde mir nicht zu behaupten wagen, dass ich noch nie jemanden (egal welche Art Verkehrsteilnehmer) gefährdet hätte.
Ähnliche Themen
Zitat:
@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 16:27:30 Uhr:
Ich würde mir nicht zu behaupten wagen, dass ich noch nie jemanden (egal welche Art Verkehrsteilnehmer) gefährdet hätte.
Ich sprach auch nur von
FG. Und aus der Erinnerung, die auch mal trügen kann. 😁
Ist aber eh OT.
Zitat:
@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 16:15:33 Uhr:
Zitat:
@spreetourer schrieb am 20. März 2018 um 16:13:59 Uhr:
Also wenn da jemand am Bordstein steht und noch nicht auf der Fahrbahn, wäre das mE kein Grund zum Anhalten. Das Überqueren der Straße wird ja erst dann erkennbar, wenn der FG bereits auf der FB dackelt. In dem Fall halte ich dann selbstverständlich auch an.Sehr freundlich, dass du ihn nicht umnietest. Leider ist deine Interpretation nach wie vor falsch und tatsächlich bedenklich im Sinne der Sicherheit für die FG.
Ich denke nicht, dass sie "falsch" ist. Beim Abbiegen hat der parallel laufende Fußgänger Nach § 9 Abs. 3 StVO keinen Vorrang. Den gibt es nur für Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren und auch für Linienomnibusse und sonstigen Fahrzeuge, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Der Fußgänger darf nicht einfach vom Gehweg auf die Fahrbahn laufen, als hätte er das gleiche Recht wie ein parallel fahrender Radfahrer. Ich muss als Abbiegender nur besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und wenn nötig, nämlich wenn ich sie andernfalls gefährden würde, warten.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Ostelch schrieb am 20. März 2018 um 16:33:45 Uhr:
Zitat:
@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 16:15:33 Uhr:
Sehr freundlich, dass du ihn nicht umnietest. Leider ist deine Interpretation nach wie vor falsch und tatsächlich bedenklich im Sinne der Sicherheit für die FG.
Ich denke nicht, dass sie "falsch" ist. Beim Abbiegen hat der parallel laufende Fußgänger Nach § 9 Abs. 3 StVO keinen Vorrang. Den gibt es nur für Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren und auch für Linienomnibusse und sonstigen Fahrzeuge, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Der Fußgänger darf nicht einfach vom Gehweg auf die Fahrbahn laufen, als hätte er das gleiche Recht wie ein parallel fahrender Radfahrer. Ich muss als Abbiegender nur besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und wenn nötig, nämlich wenn ich sie andernfalls gefährden würde, warten.
Grüße vom Ostelch
https://dejure.org/.../rechtsprechung?...
Zitat:
"Die Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Passierenlassen besteht nicht erst gegenüber Fußgängern, die schon sichtbar sind, sondern stets dann, wenn mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss. Im Falle einer Kollision mit einem eine Einmündung querenden Fußgänger trifft den Fahrzeugführer das Alleinverschulden an dem Unfall"
Zitat:
@Ostelch schrieb am 20. März 2018 um 16:33:45 Uhr:
Ich muss als Abbiegender nur besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und wenn nötig, nämlich wenn ich sie andernfalls gefährden würde, warten.
Die besondere Rücksicht und die explizite Erwähnung im "Vorrang-Absatz" räumt doch den Vorrang quasi ein.
Dass ich warte, bevor ich jemanden gefährde, ist ja grundsätzlich im §1 der STVO geregelt.
Zitat:
@TomF31 schrieb am 20. März 2018 um 16:40:13 Uhr:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 20. März 2018 um 16:33:45 Uhr:
Ich denke nicht, dass sie "falsch" ist. Beim Abbiegen hat der parallel laufende Fußgänger Nach § 9 Abs. 3 StVO keinen Vorrang. Den gibt es nur für Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren und auch für Linienomnibusse und sonstigen Fahrzeuge, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Der Fußgänger darf nicht einfach vom Gehweg auf die Fahrbahn laufen, als hätte er das gleiche Recht wie ein parallel fahrender Radfahrer. Ich muss als Abbiegender nur besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und wenn nötig, nämlich wenn ich sie andernfalls gefährden würde, warten.
Grüße vom Ostelch
https://dejure.org/.../rechtsprechung?...
Zitat:
"Die Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Passierenlassen besteht nicht erst gegenüber Fußgängern, die schon sichtbar sind, sondern stets dann, wenn mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss. Im Falle einer Kollision mit einem eine Einmündung querenden Fußgänger trifft den Fahrzeugführer das Alleinverschulden an dem Unfall"
Was ich geschrieben habe und dein Zitat schließen sich nicht aus. Die Rechtsprechug hat an die Rücksichtnahme auf Fußgänger beim Abbiegen, gleich ob nach rechts oder links, hohe Anforderungen gestellt, denn wenn "nötig" muß der Autofahrer ja warten. In der Praxis muss man sich deshalb so verhalten, als gäbe es ein "Vorlaufrecht" für den Fußgänger.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Karolin76 schrieb am 20. März 2018 um 14:53:18 Uhr:
Ich würde dem Fußgänger Vorrang geben!
Gute Fahrt!
Nachtrag: es ist richtig was ihr sagt, situationsabhängig mit Safety First lasse ich durchaus den Fußgänger passieren. Ich Sitze im trockenen ......
Zitat:
@spreetourer schrieb am 20. März 2018 um 16:24:18 Uhr:
Zitat:
@BMWRider schrieb am 20. März 2018 um 16:15:33 Uhr:
Sehr freundlich, dass du ihn nicht umnietest. Leider ist deine Interpretation nach wie vor falsch und tatsächlich bedenklich im Sinne der Sicherheit für die FG.
Denn in der (Fahr)Praxis (mittlerweile mehr als 50 Jahre) habe ich gottlob noch nie einen FG gefährdet und auch keinen Unfall verschuldet.
Deshalb musst du aber nicht traurig sein. Hast bestimmt noch öfter die Gelegenheit, irgendwann klappt das dann schon.
Zitat:
@TomF31 schrieb am 20. März 2018 um 16:40:13 Uhr:
[...]
https://dejure.org/.../rechtsprechung?...Zitat:
"Die Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Passierenlassen besteht nicht erst gegenüber Fußgängern, die schon sichtbar sind, sondern stets dann, wenn mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss. Im Falle einer Kollision mit einem eine Einmündung querenden Fußgänger trifft den Fahrzeugführer das Alleinverschulden an dem Unfall"
Das liest sich ja hier wie in der Systempresse tendenziös berichterstattenden Presse (Meinungen lenken durch Verschweigen von Fakten).
Bei diesem Urteil ist die Schuldfrage 50/50 verteilt worden, weil Fußgängerin und Kraftfahrerin gepennt haben. Aus dem Urteil geht nicht hervor, daß die Fußgängerin Vorrang gehabt hätte. Im Gegenteil, sie war wartepflichtig.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 20. März 2018 um 17:29:08 Uhr:
Zitat:
@TomF31 schrieb am 20. März 2018 um 16:40:13 Uhr:
[...]
https://dejure.org/.../rechtsprechung?...Zitat:
"Die Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Passierenlassen besteht nicht erst gegenüber Fußgängern, die schon sichtbar sind, sondern stets dann, wenn mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss. Im Falle einer Kollision mit einem eine Einmündung querenden Fußgänger trifft den Fahrzeugführer das Alleinverschulden an dem Unfall"
Das liest sich ja hier wie in der Systempresse, Meinungen lenken durch Verschweigen von Fakten...Bei diesem Urteil ist die Schuldfrage 50/50 verteilt worden, weil Fußgängerin und Kraftfahrerin gepennt haben. Aus dem Urteil geht nicht hervor, daß die Fußgängerin Vorrang gehabt hätte. Im Gegenteil, sie war wartepflichtig.
Vorsicht mit die jungen Pferde! Ich befürchte, du bist auf dem Holzweg und machst das, was du anderen vorwirfst. 😉 Hier geht es um die Entscheidung des OLG Hamm vom 18.6.2004, 9 U 38/04 und da heißt es (auszugsweise):
Zitat:
Das Landgericht hat zu Recht die volle Haftung der Bekl. aus §§ 7 1, 18 I StVG, 3 Ziffer 2 PflVG für die Verletzung B's bejaht. Für ein anspruchsminderndes Eigenverschulden des Fußgängers bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere trifft B nicht der von der Berufung erhobene Vorwurf, die Fahrbahn unter Verstoß gegen das Vorrecht des Bekl. als Teilnehmer des Fahrzeugverkehrs aus § 25 III StVO betreten zu haben. Dieses Vorrecht bestand für abbiegende Fahrzeugführer bei der Überquerung der von B betretenen Fahrbahn nicht.
Dem (sogar alkoholisierten) Fußgänger wurde vom Gericht kein Eigenverschulden am Unfall attestiert.
Auch wenn das Gericht keine "Vorfahrt" für den Fußgänger gesehen hat, hat es eben die erhöhten Sorgfaltspflichten für den Autofahrer, die sich aus § 9 Abs. 3 StVO ergeben betont:
Zitat:
Insoweit kann offen bleiben, ob der ausdrücklich auf die Kommentierung in Geigel-Haag, 21. Aufl., jetzt Geigel-Zieres, 24. Aufl. Kapitel 27, Rz. 288 gestützten Begründung, der abbiegende, Fahrzeugführer habe gemäß § 9 III 3 StVO „dem bevorrechtigten Fußgänger das Überqueren in gleicher Weise zu ermöglichen, wie wenn sich dieser 'einem Fußgängerüberweg nähert, vgl. § 26 StVO”, in dieser Allgemeinheit und einschränkungslos gefolgt werden kann. Eine derartige Verallgemeinerung begegnet Bedenken, weil § 9 III 3 StVO (als früherer § 8 III 3) in erster Linie geschaffen worden ist, um dem die Straßeneinmündung querenden Fußgänger die Orientierung nach hinten zu ersparen (vgl. OLG München, VRS 32, 249/259), die indes zum Eigenschutz vor entgegenkommenden Linksabbiegern nicht vonnöten ist. Gleichwohl räumt diese Vorschrift auch außerhalb förmlicher, gemäß § 26 StVO gekennzeichneter Fußgängerüberwege generell dem Fußgänger eine vorrangähnliche Stellung ein, indem sie vom Fahrzeugführer besondere Rücksichtnahme auf ihn und notfalls sogar ein Warten verlangt; so z. B. OLG Hamm (6. ZS) in OLGR 1994, 197. Dass es sich in dem Fall des 6. Zivilsenats bei dem betroffenen Fußgänger außerdem noch um eine gemäß § 3 Il a StVO besonders schutzbedürftige Person handelte, spielt entgegen der Ansicht der Berufungsführer für die Frage des - als Ausnahme von § 25 III StVO - begründeten Vorrangs des Fußgängers keine Rolle. Diese Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Passierenlassen besteht nicht erst gegenüber Fußgängern, die schon sichtbar sind, sondern stets dann, wenn mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss;
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 20. März 2018 um 17:29:08 Uhr:
Das liest sich ja hier wie in der Systempresse, Meinungen lenken durch Verschweigen von Fakten...
Damit meinst du doch bestimmt was anderes als die
https://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%BCgenpresse.Ich möchte mich hiermit auf die Seite von @spreetourer und @Ostelch schlagen. Allerdings muß ich zugeben, daß ich viele Jahre nicht so richtig wußte, wie das mit den Fußgängern so geregelt ist. Und wenn es nicht jeder Kraftfahrer weiß, wissen es wohl noch weniger Fußgänger (Obwohl man eigentlich schon im Kleinkindalter lernt, an der Fahrbahnkante zu warten).
Also warte ich beim Abbiegen immer schön, bis alle Fußgänger rübergetrippelt sind. Einen Extra-Bonus haben die in gleicher Richtung laufenden Fußgänger, weil diese erst Kopf und Augen um 90° drehen müssen. Nun gibt es aber solche FG, die sich die "Vorfahrt" erzwingen wollen und dann rumpöbeln, wenn ich abbiege. Und dann noch den Herdentrieb, der den Fußgängerstrom nicht abreißen läßt, dann "taste" ich mich vorsichtig in die Herde rein 🙂, verleihe also meinem Vorhaben etwas Nachdruck. Dabei bin ich kurioserweise noch nie angepöbelt worden.





