Wenden bei durchgezogener Linie - Unfall
Diese Frage geht an die Leute, die sich mit dem Verkehrsrecht sehr gut auskennen oder eine ähnliche Situation erlebt haben.
Vor einigen Tagen gab es einen Unfall auf einer Hauptstraße, wo es 2 Fahrspuren für jede Seite gibt.
01 ist das Fzg welches wenden wollte und 02 welches von hinten kam.
01 befuhr erst die linken der beiden Spuren und fuhr dann bis zur Fzg-Hälfte auf die rechte Fahrspur (um wie sich herausstellen sollte zum Ausholen). Während 01 zur Hälfte auf der rechten Fahrspur war, bremste dieser abrupt ab und setzte zum Wenden an.
02 konnte trotz Sicherheitsabstand (25 Meter, da ca. 50km/h gefahren) nicht mehr abbremsen bzw ausweichen und fuhr 01 hinten rechts ins Fzg.
Dieser Unfall geschah wie auf den Bildern zu sehen unmittelbar vor einem Fußgängerüberweg mit Ampel.
02 stellte das Fzg sofort hinter dem Fußgängerüberweg ab und 02 auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn (beides mit einem X markiert).
Die Polizei wurde herbeigerufen. 01 gab vor Ort gegenüber der Polizei an, am Unfall Schuld zu sein. Dieser wurde dann von der Polizei bezüglich dieser Owi belehrt und auch nach der Belehrung gab 01 den Verstoß zu.
Meine Frage ist nun, wird 02 eine Mitschuld tragen oder eher nicht ?
02 hatte definitiv genügend Abstand zu 01 gelassen (es waren mind. 25 Meter).
Danke und bitte keine dummen Kommentare!
Beste Antwort im Thema
An einem Fußgängerüberweg , wo die Ampel grün leuchtet , wüßte ich
jetzt unter normalen Voraussetzung keinen Grund warum man bremsen sollte .
70 Antworten
Zitat:
@Machdichlocker schrieb am 22. Dezember 2014 um 23:41:29 Uhr:
Also meines Wissens beträgt der Anhalteweg bie 50km/h weit über 30m.... Der besteht eben aus Bremsweg plus Reaktionsweg. Und dann ist nix mehr mit anhalten innerhalb von 25m, auch nicht bei besten Bedingungen.
Hi,
ja aber nur wenn der Wagen sich von jetzt auf sofort in ein stehendes Hindernis verwandelt 😉
Der Wagen hat ja auch einen gewissen Bremsweg.
Es kann ja sein das vor Einleitung des Wendemanövers der Abstand 25m betrug. Aber wahrscheinlich hat 01 verzögert und 02 dann ziemlich schnell aufgeschlossen. Als das Wendemanöver begonnen wurde waren es wahrscheinlich bei weitem keine 25m mehr.
Leider täuscht einen das eigene Gedächtnis da gerne mal und je länger man darüber nachdenkt umso unpräziser wird das an das man sich Erinnert. Da kann man was völlig anderes Erzählen als wirklich passiert ist und ist dennoch davon überzeugt das es der realität entspricht.
Gruß Tobias
Alles richtig, was Du sagst. Mir ging es nur darum, dass hier vorhin behauptet wurde, 25m würden reichen, selbst wenn sich der Vordermann in einen Betonpfeiler verwandeln sollte. Das tut er zwar nur sehr selten, ist aber trotzdem falsch.
Gut möglich, dass deine Vermutung von 25m am Anfang zutrifft (so ähnlich hatte ich das ja auch schon gesagt), beim Verlangsamen des Vordermannes aber eben erst mal keine Reaktion erfolgte. Und dann ist man ganz schnell mal auf 10m oder noch weniger. Natürlich alles nur Spekulation, aber ganz so wie behauptet kann es sich aus physikalischen Gründen nicht abgespielt haben.
Zitat:
@Machdichlocker schrieb am 22. Dezember 2014 um 23:41:29 Uhr:
Also meines Wissens beträgt der Anhalteweg bie 50km/h weit über 30m....
50 km/h sind 13,9 m/s, bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden ergeben sich 11,1 Meter Reaktionsweg. Bremsweg sind 12,5 Meter bei einer Verzögerung von ~7,7m/s², muss man zwar schon etwas kräftiger drauf treten, aber noch deutlich vor einem "alles was geht".
Sind zusammen ein Anhalteweg von gut 23,5 Meter und damit ein Abstand von rund 1,5 Meter. Wenn der sich schlagartig zu einem Brückenpfeiler verwandelt hätte, hat der aber nicht, denn der hat gebremst und damit auch einen (Brems-)Weg zurück gelegt, der dem Hintermann zusätzlich zur Verfügung steht.
Selbst wenn der auch ganz ordentlich mit 7,7m/s² gebremst hätte, dann hatte der auch einen reinen Bremsweg von 12,5 Metern. Der hat niemals da gestanden, wo er beim Aufleuchten seiner Bremslichter zum Brückenpfeiler geworden wäre, sondern 12,5 Meter weiter vorn.
Hätte man mit dem Aufleuchten der Bremse ganz ordentlich gebremst, wäre man mit 14 (vierzehn) Meter Abstand vor dem quer auf der Fahrbahn Wendenden zum Stehen gekommen. Das ist normalerweise eine Kreuzung, bei der noch 4 Fahrspuren für den Querverkehr zwischen passen.
Wie bereits genannt wurde, es stimmt an der Geschichte hier von vorn bis hinten nichts.
Zitat:
@Kingpin1985 schrieb am 21. Dezember 2014 um 22:26:32 Uhr:
Kann die Versicherung bzw. 01 im Nachhinein noch was anderes angeben ?
ja-selbstverständlich
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Natürlich verringert sich der Sicherheitsabstand wenn das Fahrzeug vor einem beim Bremsen die Spur wechselt. Jeder würde davon ausgehen das die Spur gleich frei ist.
Das der vor einem fahrende dann ohne den Verkehr hinter ihm zu beachten, und trotz durchgezogener Linie wendet, damit kann und muss man nicht rechnen. Vorausgesetzt natürlich der Vorausfahrende hat nicht links geblinkt.
Unter den Bedingungen würde ich 100% Schuld für Fahrzeug 1 erwarten. Aber natürlich kann das ein Richter auch immer anders sehen, bzw weiß man nie ob sich das nicht blinken nachweisen lässt.
Zitat:
@Kingpin1985 schrieb am 22. Dezember 2014 um 23:52:36 Uhr:
Achja vllt hatte ich vergessen zu erwähnen, dass es Mittelstark geregnet hatte. Und das ist jetzt nicht einfach so dazugedichtet.
Und somit ist das mit dem haben Tachoabstand
für michschon mal eindeutig zuwenig.
Der Ganze hätte es sein sollen.
Sollte 01 seine Aussage ändern,dann ist ja wohl klar, dass er angibt geblinkt zu haben. Dann steht aussage gegen aussage. Wie soll das dann bewiesen werden ?
Zitat:
@Kingpin1985 schrieb am 23. Dezember 2014 um 10:05:59 Uhr:
Sollte 01 seine Aussage ändern,dann ist ja wohl klar, dass er angibt geblinkt zu haben. Dann steht aussage gegen aussage. Wie soll das dann bewiesen werden ?
Wenn das Blinker-Lämpchen nicht durch die Polizei gesichert wurde, gar nicht. Mach Dich nicht verrückt, warte was bei normaler Schadensforderung Deinerseits passiert und halte zukünftig richtigen Abstand, da der Unfall auch von Dir hätte vermieden werden können, trotz Fehlverhalten des Gegners.
Wenn man es genau nimmt, bedeutet eine durchgezogene Mittelinie oder Leitlinie ein Überholverbot; auch wenn es manch einer nicht gerne hört, aber diese Linie darf im Grunde nicht überfahren werden.
Hier einmal bitte durchlesen; da hat es schon Urteile dazu.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Mittellinie.php
Weiterhin steht hier http://...svorschriften-im-internet.de/...und_26012001_S3236420014.htm sinngemäß, daß Mittellinien oder Leitlinien zu unterbrechen sind, wenn Zufahrten zu Grundstücken gewährleistet werden sollen. Nur die unterbrochene Linie bzw. Strichellinie darf überfahren werden.
Zitat:
@Wauhoo schrieb am 23. Dezember 2014 um 16:28:44 Uhr:
Wenn man es genau nimmt, bedeutet eine durchgezogene Mittelinie oder Leitlinie ein Überholverbot; auch wenn es manch einer nicht gerne hört, aber diese Linie darf im Grunde nicht überfahren werden.
Bitte mal ab Startbeitrag lesen, denn es geht nicht um das Überfahren einer durchgezogenen Mittellienie beim Überholen sondern darum das ein Dödel trotz durchgezogener Linie wenden wollte und dabei ausholte wie ein Sattelzug.
Ich würde mich jedenfalls über einen kurzen Ergebnisbericht freuen. Für mich sind das eben zwei verschiedene Fälle. Fahrer A muss auf jedenfall eine Strafe für das Überfahren der Linie auf sich nehmen. Der Auffahrunfall geht meines Erachtens jedoch auf das Konto von Fahrer B, denn bei einem Abstand von ca 25m ist hier von "plötzlichem Wendemanöver" nicht mehr zu sprechen. Regen hin oder her. Das sind 5 Wagenlängen, also da muss man schon gerade aufs Handy geschaut haben oder anderweitig abgelenkt gewesen sein. Wenn man normal auf die Straße geschaut hat, dann wäre dieser Abstand bei 50km/h völlig ausreichend für ein Brems/Ausweichmanöver.
Und hier noch eine Vermutung: Wenn der Typ A wenden wollte, und für den Wendekreis auf die rechte Spur rüber ist, dann ist das nicht gleichzusetzen mit einem unbeweglichen Hindernis, was urplötzlich auf der Straße liegt. Auch sein Manöver kostet Weg, das heißt der Abstand von 25m hat sich nicht verringert, als wenn man auf eine Mauer zufährt.
Lange Rede kurzer Sinn: Fahrer B zahlt die Zeche, würde gerne wissen wie dann wirklich entschieden wurde. 50/50 ist sicherlich auch noch vertretbar. Aber 100% Fahrer A wäre nicht gerecht.
naja noch hat ja fahrer a die linie nicht überfahren,also ist es noch nicht bußgeld relevant ?
und die linien zwischen den beiden fahrspuren in eine richtung werden wohl durchbrochen sein?
Haha ja stimmt! Der Unfall hat ihn ja davon abgehalten. So gesehen also keine Strafe! 😁
Einfach nochmal den 1. Beitrag lesen:
… und 02 auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn
Zitat:
@Sir Donald schrieb am 23. Dezember 2014 um 16:49:38 Uhr:
denn es geht nicht um das Überfahren einer durchgezogenen Mittellienie beim Überholen sondern darum das ein Dödel trotz durchgezogener Linie wenden wollte und dabei ausholte wie ein Sattelzug.
Sorry, da ist am Resultat kein Unterschied; eine nicht unterbrochene Linie a la Leitlinie bzw. Mittellinie oder Fahrbahntrennungslinie darf im Normalfall nicht überfahren werden. Ausnahmen davon sind bspw. im Bereich von Baustellen anzutreffen, wo es dann aber u. U. diese gelben, aufgeklebten Linien hat. Wenn also kein Platz zum Wenden besteht, kann da halt nicht gewendet werden.