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Welche Strafe wird ohne Kennschild beleuchtung zu erwarten sein?

Themenstarteram 31. Mai 2004 um 22:15

Hi.

Hab mein Kennzeichen meiner R6 um ca. 6-7cm weiter nach oben verlegt (direkt unter dem unteren Rand der Rückleuchten.Dazu musste ich die Kennz.beleuchtung entfernen und den unteren nicht benötigten Rest (mit Rückstrahler) des plastikhalters fürs Nummernschild.

Was passiert wenn das die Polizei bemerkt?Welche Strafe ist zu erwarten?

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12 Antworten
am 1. Juni 2004 um 10:04

Du hast ein Vorgeschriebenes Bauteil an deinem Motorrad entfernt, damit ist strenggenommen die ABE Deines Bikes erloschen! Und wenn Du den 101% Ordnungshüter erwischt ist das,

Fahren ohne Zulassung (da ABE erloschen)

Fahren ohne Versicherungsschutz (erlischt auch bei erloschener ABE)

Lohnt sich sicher dafür eine 5 -15€ Beleuchtungseinheit wegzulassen.

Wenn Du schon umbaust, warum nicht ordentlich?

Du kannst das Kennz. auch mit Beleuchtung und Katzenauge (geänderte Form Zubehör) umbauen.

Liebe Grüße

Themenstarteram 1. Juni 2004 um 22:04

Ich kann aber leider die Beleuchtung nicht mehr unterbringen da das Kennzeichen zu hoch ist. Ich müsste dazu ein Loch in mein Heck bohren um eine kleine Lampe unterzubringen.Aber das werd ich lieber lassen.Und das Katzenauge??? Weiß ich bis jetz noch gar nicht das es da alternativen gibt...

Wo gibts denn sowas? Würd mich schon interessieren.

Mal angenommen ich bau mir ein Kennz.beleuchtung selber und brin noch irgendwo ein Katzenauge unter...

Könnte mir dann noch einer etwas tun oder nicht???

Ich mein.Ich hätte ja dann eine Beleuchtung und ein K.auge. Hald nur nicht das original!!!!

am 2. Juni 2004 um 9:57

Das rote Katzenauge und die Kennzeichenbeleuchtung sind Pflicht und Vorschrift, keine Alterntive! Und das Katzenauge darf auch nicht im Rücklicht verbaut sein!

Aber es gibt Rücklichter mit integrierter Kennzeichenbeleuchtung!

wenn nur die birne von der kennz. beleuchtung durch is dann macht das nix oder? sagen die da auch was?

Zitat:

Original geschrieben von joe21

Mal angenommen ich bau mir ein Kennz.beleuchtung selber... Könnte mir dann noch einer etwas tun oder nicht???

Wenn der Eigenbau den Vorgaben der StVZO entspricht und eingetragen ist, solltest du keine Probleme bekommen. Andernfalls schon....

Themenstarteram 3. Juni 2004 um 16:42

Na toll. Ich glaub ich wander bald aus...

Ich glaub es gibt fast nirgenswo so extreme richtlinien wie in Deutschland ausser in England und Österreich (soweit ich weiß).

Im Burgerland kann man alles einbauen was reinpasst und keiner sagt was. Da würd ich sogar so ein Tempolimit von 80Meilen aktzeptieren wenn man dafür den ganzen anderen Scheiß auch machen darf...

Zitat:

Original geschrieben von joe21

Ich kann aber leider die Beleuchtung nicht mehr unterbringen da das Kennzeichen zu hoch ist. Ich müsste dazu ein Loch in mein Heck bohren um eine kleine Lampe unterzubringen.Aber das werd ich lieber lassen.

Warum?

Wo liegt das Problem, ein Loch ins Heck zu bohren, um eine kleine Lampe unterzubringen?

am 4. Juni 2004 um 6:32

Wo ein Wille ist ist auch ein Weg!

am 4. Juni 2004 um 11:10

Wenn das Kennzeichen so hoch unterm Heck sitzt,

wirst Du es eh etwas absenken müssen,

Es gibt vorgeschrieben Mindestmaße.

Kannst sie ja mal auf den Hänger packen und beim TÜV/DEKRA vorführen!

Wenn Du sie so wie sie ist, auf eigenem Rad hinfährst, läufst Du gefahr, das sie an Ort und Stelle stillgelegt wird.

Viel Erfolg.

am 4. Juni 2004 um 11:11

§ 60 StVZO - Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m - und bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen V a, V b, V c und V d auf 20 m lesbar macht. ..... Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§60a Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens

(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 1974 grün auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 1975 schwarz auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 1976 blau auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage VI entsprechen.

(1a) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.

(1c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

 

(2) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest anzubringen; das rote Versicherungskennzeichen (§ 29g) braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(3) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, daß sie in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Fahrzeug und der Erkennungsnummern am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.

(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) angebracht werden.

(5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen Anlaß geben oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden.

Zitat:

Original geschrieben von ikamara

Wenn Du sie so wie sie ist, auf eigenem Rad hinfährst, läufst Du gefahr, das sie an Ort und Stelle stillgelegt wird.

Ja, das kann ihm durchaus passieren....

Zitat:

Original geschrieben von Tschugga

wenn nur die birne von der kennz. beleuchtung durch is dann macht das nix oder? sagen die da auch was?

du bekommst im schlimmsten fall einen maengelbericht und musst den dann eben nach erneuerung der birnen bestaetigen lassen :)

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