Welche Reifengröße darf ich fahren?
Ich möchte gerne Winter Kompletträder für meinen i30 N-Line Premium (EU Fahrzeug) kaufen. Im Fahrzeugschein und der Übereinstimmungsbescheinigung ist nur die Größe der Sommerreifen 225/40ZR18 92Y eingetragen. Einige Reifenhändler sagen ich darf auch nur diese als Winterreifen fahren, andere sagen wenn die ABE der Alufelgen die Prüfziffer (Spalte K im Schein) erhält dann darf ich z.B. auch 17 Zoll fahren. Gilt das dann nur für die Felge (ABE) oder darf ich dann tatsächlich 17 Zoll Reifen in der zugelassenen Größe der Alufelge fahren ohne das sie im Kfz-Schein oder der Übereinstimmungsbescheinigung aufgeführt sind? HSN: 1349 TSN: AGI003642
41 Antworten
auch da gilt: wenn dein Fahrzeug genannt ist und die Auflagen eingehalten werden, ist die genannte ET genehmigt.
Von CMS gibt es passende Felgen in 17 Zoll mit ET von 35 bis 53.
(es gäbe auch 16 Zoll ......19 Zoll)
Alles klar! Ich frage mich nur wieso das die Hälfte der Reifenhändler nicht weiß. Mir sagen welche "ich mache das schon 35 Jahre und das habe ich noch nie gehört". Es muss im KFZ-Schein oder der Übereinstimmungsbescheinigung stehen sonst darf ich die nicht fahren. Und die wollte mir alle 18" andrehen.
Ich würde die Entscheidung in jedem Fall von CMS absichern lassen, zumal ein Down-Grade von 7,5 x 18 auf 7 x17 sehr ungewöhnlich ist.
Wenn es zu Platz-Problemen mit der Bremse kommen sollte, hast Du die Torte im Auge.
Es gibt auch Felgen CMS 7,5 Zoll breit
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Was mich bei der Story etwas irritiert:
Wenn ich die Schlüsselnummern 1349/AGI/00036 in mein System eingebe wirft es mir neben dem 225/40R18 auf 7,5 Jx18 ET 55 als zweite zulässige Kombination auch noch 205/55R16 auf 6,5 Jx16 ET 50 aus. Der TE gibt aber an, dass nur die 18-Zöller im CoC stehen?!
Als Ergänzung zum Thema "die Reifen müssen im Fahrzeugschein stehen" zwei Hinweise:
1. steht zu dem Thema was auf der Rückseite vom Fahrzeugschein 😉
2. gibt es dafür auch im Gutachten zur ABE einen Text (das ist die ehemalige Auflage A02, die jetzt als allgemeine Auflage im Gutachten steht):
"Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. "
Wer mir jetzt nicht glaubt wenn ich sage "diese Befreiung enthält jede ABE", der muss sich dann tatsächlich noch die eigentliche ABE raussuchen und findet dort folgenden Text:
"Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich."
Spätestens jetzt sollte doch alles klar sein 😁
Ja, aber es steht nirgendwo mal eindeutig drin. Jeder redet drum herum aber eine klare Aussage kommt von niemand.
Es steht erst dies dann das und wird wieder aufgehoben durch....da könnte man am Ende dann mal eindeutig schreiben "ja, darf gefahren werden" oder "nein, darf nicht gefahren werden". Ist ja schön das ihr hier alle Fachsimpler seit, aber eine einfache Frage wäre schön am Ende mit einer einfachen treffenden Antwort/Aussage beantwortet zu werden.
Zitat:
@maikerbe schrieb am 18. Okt. 2023 um 08:6:32 Uhr:
Ist ja schön das ihr hier alle Fachsimpler seit, aber eine einfache Frage wäre schön am Ende mit einer einfachen treffenden Antwort/Aussage beantwortet zu werden
Ich hatte ziemlich weit oben klipp und klar gesagt:
JAHA !
Ist das nicht einfach und treffend genug?
Korrekt. Dann kommt der Nächste und schreibt "er sei iritiiert" usw. Darum geht es nicht um die einzelne Antwort. Sie widersprechen sich aber immer und mit den Konsequenzen die bei nicht zulässigen Reifen folgen brauche ich schon definitive Aussage. Von den Reifenhändlern hört man leider mal so und mal so
Meine Aussage ist definitiv und der "Irritierte" hat die Schlüsselnummer falsch eingegeben.
So ist es: ich hatte die "4" in der Schlüsselnummer verschluckt, deswegen hatte ich ein anderes Ergebnis bei den Serienrädern.
Für die Zubehörräder spielt das aber keine Rolle:
Wenn die anderen Auflagen eingehalten werden dürfen die ohne Abnahme/Eintragung gefahren werden.
@maikerbe falls immer noch Zweifel an den Aussagen von nogel und hk_do bestehen, fahre zu einer Prüfstelle. (dort wird man es dir bestätigen)
Die Beiden wissen schon wovon sie reden.....................