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Welche Regeln für LKW mit 25km/h Anhänger ???

Themenstarteram 6. Januar 2016 um 21:04

Mal angenommen mit einen 12 t LKW wird eine Arbeitsmaschine mit Betriebserlaubniss 25 km/h

z.B. eine mobile Schrotmühle oder Dämpfmaschine gezogen.

Welche Regeln gelten für das Gespann ?

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17 Antworten
am 6. Januar 2016 um 21:24

auf jeden fall muß der anhänger verkersicher sein.

und ein kennzeichen dran sein, nicht zugelassen nur ein kennzeichen.

am 6. Januar 2016 um 21:24

und du mußt auf die strassen auswahl achten.

Themenstarteram 6. Januar 2016 um 21:35

Folgekennzeichen vom LKW

25 fahren

keine Autobahn Kraftfahrstraße

Führerschein CE

Was ist mit Fartenschreiber ?

Gewerblich braucht der Anhänger keine Zulassung aber (TÜV) HU Plakette soweit ich das jetzt mitbekommen habe.

Moin Moin !

Zitat:

Gewerblich braucht der Anhänger keine Zulassung aber (TÜV) HU Plakette soweit ich das jetzt mitbekommen habe.

Falsch !

Richtige Antwort gibt es in der FZV (Fahrzeugzul.verordnung) §3 und 4.

Zitat:

Was ist mit Fartenschreiber ?

Warum sollte der nicht mehr erforderlich sein ??? Den braucht das Zugfzg sowieso !

MfG Volker

am 7. Januar 2016 um 10:03

fahrtenschreiber ist immer ein muss.

ausser du machst eine privat fahrt und kannst es nachweisen / belegen.

aber wer vermietet dir einen 12 to privat ?

Da er eine 12 to Zugmaschine nützen will stellt sich die Frage wie schwer ist der Anh. hab was von 3to Grenze gesehen.

am 7. Januar 2016 um 10:45

Beim 12ter muss auch bei Privatfahrten eine Tachoscheibe drinn sein. Ich fahre schon seit Jahren eine 12ter als privaten Renntransporter. Muss lt Polizei die Fahrzeiten einhalten, Sonntagsfahrverbot einhalten ect. Muss sogar ne Tachoprüfung machen. Als Reisemobil entfällt die Prüfung aber nicht die Tachoscheibe.

Gruß Tom

Zitat:

@kingoftrucker schrieb am 7. Januar 2016 um 11:03:39 Uhr:

fahrtenschreiber ist immer ein muss.

ausser du machst eine privat fahrt und kannst es nachweisen / belegen.

aber wer vermietet dir einen 12 to privat ?

gibt keine Privatfahrten mehr über 7,5 to

Zitat:

@kingoftrucker schrieb am 7. Januar 2016 um 11:03:39 Uhr:

fahrtenschreiber ist immer ein muss.

ausser du machst eine privat fahrt und kannst es nachweisen / belegen.

aber wer vermietet dir einen 12 to privat ?

am 7. Januar 2016 um 17:23

bist du privater renntransporter ?

nein,denn denn bringst ja ein rennauto von a nach b, auch wenn es dein eigenes ist.

du bist gewerblich.

oder fähst du damit keine wettbeweb rennen / doch du fährst von dir zuhause zur rennstrecke und wieder zurück,das ist gewerblich. zwar fährst du keine güter sondern nur im sinne von werksverker aber gewerblich.

am 7. Januar 2016 um 19:26

Zitat:

@kingoftrucker schrieb am 7. Januar 2016 um 18:23:02 Uhr:

bist du privater renntransporter ?

nein,denn denn bringst ja ein rennauto von a nach b, auch wenn es dein eigenes ist.

du bist gewerblich.

oder fähst du damit keine wettbeweb rennen / doch du fährst von dir zuhause zur rennstrecke und wieder zurück,das ist gewerblich. zwar fährst du keine güter sondern nur im sinne von werksverker aber gewerblich.

Ja hallo,

wie soll ich denn Gewerblich sein, wenn meine Firma nichts mit Kraftfahrzeugen zu tun hat. Ob ich mit nem PKW-Trailer hin fahre oder mit nem 12ter ist das meine private Sache. Auch Rennsport ist Privatvergnügen da kein Gewinn erzielt wird (Würde es ja gerne anmelden wird aber verworfen). Das mit dem LKW ist mit BAG und Polizei abgeklärt (Bei einer Kontrolle wirds trotzdem lustig. Deshalb mache ich dieses Jahr ein Wohnmobil draus. Eins war klar ersichtlich, wer keine Scheibe drin hat der hat ne Lücke in der Dokumentation gerade im Gewerblichen bereich. Da könnte man ja ganze Tage verschwinden lassen mit dem hinweis Privat.

Viele Grüße

Moin Moin !

Zitat:

gibt keine Privatfahrten mehr über 7,5 to

Doch ,natürlich ! Nur ist das völlig uninteressant ,denn bei privater Nutzung entfällt zwar die Fahrtenschreiberpflicht ,die für den gew.Güterverkehr ab 2,8 /3,5t zGG gilt, es greift aber die Fahrtenschreiberpflicht nach StVZO für Fzge über 7,5t zGG, und da geht es nur um das Fzg ,nicht aber um die Nutzung.

MfG Volker

Man muss unterscheiden zwischen Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgerät. die Pflicht das im Fahrzeug ab 7,5 to ein Fahrtenschreiber installiert ergibt sich aus dem §57 StVZO, das hat jetzt erst mal nix mit Lenk und Ruhezeiten zu tun, so ein Fahrtenschreiber kann auch bei ein einem Neufahrzeug entgegen dem EG-Kontrollgerät auch noch analog mit Scheibe sein

Moin Moin !

Zitat:

Man muss unterscheiden zwischen Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgerät. die Pflicht das im Fahrzeug ab 7,5 to ein Fahrtenschreiber installiert ergibt sich aus dem §57 StVZO, das hat jetzt erst mal nix mit Lenk und Ruhezeiten zu tun, so ein Fahrtenschreiber kann auch bei ein einem Neufahrzeug entgegen dem EG-Kontrollgerät auch noch analog mit Scheibe sein

Ist überholt und deswegen nicht mehr richtig , Fzge ab EZ. 2013 unterliegen nicht mehr dem §57a StVZO.(siehe §72 StVZO zu 57a) Also haben Neufzge keinen Fahrtenschreiber mehr ,sofern sie nicht einen Fahrtenschreiber (*) benötigen. Der letzte Satz klingt jetzt völlig blöde ,aber um die Sache richtig verwirrend zu machen ,gibt es jetzt auch kein EG-Kontrollgerät mehr ,das Teil (*) heisst jetzt ............ Fahrtenschreiber .!!!

MfG Volker

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