Weißer Clip (keine AU)
HI Jungs,
hab mal ne Frage war jetzt beim Tüv und wie es ja jetzt so ist bekomsmt hinten deine HU Marke aufs Nummernschild und vorne ein weißen Clip, das AU und HU jetzt immer zusammen gemacht werden. Ich hab jetzt mal ne Frage diese österreichische Kriegsflagge (weißer Adler auf weißem Grund) sieht so langweilig aus. Und da ich gern arbeiten im Detail mache wollt ich mal fragen ob ich da auch en Clip mit ner kleinen Deutschlandfahne oder irgend was anderes reinmachen darf. Ist das verboten weiß das jemand? Weil groß stören würd es ja nicht das Nummernschild bleibt gut leserlich. Vielleicht hat sich jemand von euch schonmal mit der Frage auseinandergesetzt. Würd mich über eure Antworten sehr freuen.
MFG
Beste Antwort im Thema
Hallo
Am Nummernschild darfst du garnix verändern, das würde dir als Urkundenfälschung ausgelegt werden.
Gruß Dirk
26 Antworten
Urkundenfälschung wäre es sicherlich nicht, wenn man das weiße Feld irgendwie bunt gestalten würde. Dafür fehlt es schon am ersten genannten Tatbestandsmerkmal des § 267 StGB:
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG liegt ebenfalls nicht vor, da auch hierfür die Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen:
"Wer in rechtswidriger Absicht
1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Eine strafbare Handlung liegt also nicht vor. Es könnte eine Ordnungswidrigkeit sein, nämlich die Tatbestandsnummer 810106:
"Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorderes amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach."
Das kostet 10 Euro.
Zitat:
Original geschrieben von citius
Wie dem auch sei. Wer dieses Jahr seinen Tüv machen lässt, bekommt auch für den örgsten Stinker eine grüne Plakette ´geklebt. 😉
Haha ja aber nur aufm hinteren Kennzeichen, und net als Feinstaubplakette in die Frontscheibe. 😛
Warum ist eigentlich die Hauptuntersuchung dieses Jahr nicht billiger geworden? Die vordere Plakette fällt doch weg (Kosteneinsparung!) Stattdessen wollten die bei unserem TÜV allen ernstes 1,50 Euro für die weiße Blindplakette haben 😠 Hab mir natürlich keine geholt, denn die weiße Plakette ist auch hässlich!
Die Kleberückstände der AU Plakette bekommt man übrigens sehr gut mit etwas Nagellackentferner und nem weichen Tuch ab. Was über bleibt, sind nur noch die Kratzspuren des Prüfers.
Zitat:
Original geschrieben von Florian333
Urkundenfälschung wäre es sicherlich nicht, wenn man das weiße Feld irgendwie bunt gestalten würde. Dafür fehlt es schon am ersten genannten Tatbestandsmerkmal des § 267 StGB:"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG liegt ebenfalls nicht vor, da auch hierfür die Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen:
"Wer in rechtswidriger Absicht
1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Eine strafbare Handlung liegt also nicht vor. Es könnte eine Ordnungswidrigkeit sein, nämlich die Tatbestandsnummer 810106:
"Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorderes amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften entsprach."
Das kostet 10 Euro.
Hallo
Steht doch oben " eine echte Urkunde verfälscht " das Nummernschild wird nunmal als Urkunde gehandelt.
Gruß Dirk
Zitat:
Original geschrieben von dw1566
Steht doch oben " eine echte Urkunde verfälscht " das Nummernschild wird nunmal als Urkunde gehandelt.
Da steht "
WER ZUR TÄUSCHUNG IM RECHTSVERKEHReine Urkunde verfälscht...."
Nun kannst du ja mal darlegen, welche Täuschung mit einem Aufkleber am Nummerschild beabsichtigt ist...🙄
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Frag mal die Polizei wenn die dich damit anhält, die finden schon das Passende. Ganz sicher.
Ein Kumpel hatte nen Auto auf dem Anhänger, an dem Auto war ein Nummerschild das weder zum Auto gehörte noch mit Stempeln versehen war und trotzdem hat er ne Anzeige wegen Urkundenfälschung bekommen. Das das Auto auf dem Hänger war und nicht im Starßenverkehr wurde ignoriert mit der Begründung " Der muss ja auch runter vom Hänger " , auch das es jeweils auf einem Privatgrundstück auf und abgeladen wurde spielte keine Rolle.
Da die Strafe nicht so extrem teuer war ( gab zwar Punkte, er hatte aber noch keine ) hat er bezahlt und ist nicht vor Gericht gezogen. So wurde halt das Bastlerfahrzeug aus der Bucht etwas teurer als gedacht.
Gruß Dirk
Zitat:
Original geschrieben von dw1566
Steht doch oben " eine echte Urkunde verfälscht " das Nummernschild wird nunmal als Urkunde gehandelt.
Eine Veränderung ist nicht unbedingt eine "Verfälschung".
Eine "Verfälschung" liegt nach BGH-Definition dann vor, wenn der Inhalt/Sinn/Bedeutung der Urkunde verändert ist. Das liegt hier nicht vor.
Zitat:
Original geschrieben von dw1566
... an dem Auto war ein Nummerschild das weder zum Auto gehörte noch mit Stempeln versehen war und trotzdem hat er ne Anzeige wegen Urkundenfälschung bekommen.
Das ist absolut korrekt.
Das Kennzeichen bildet zusammen mit dem zugehörigen Fahrzeug eine "verbundene Urkunde". Das "falsche" Kennzeichen an einem Fahrzeug ist dann eine Veränderung einer (verbundenen) Urkunde und damit eine Urkundenfälschung.
Auch wenn das Kennzeichen nicht gestempelt ist, damit verliert es "nur" den Status einer Zulassung aber nicht den Status einer (verbundenen) Urkunde.
Das dies auf einem Anhänger passierte, ist völlig egal. Urkundenfälschung ist ein Straftatbestand, der "überall" einer ist, nicht nur im öffentlichen Straßenbereich, sondern zB. auch im heimischen Wohnzimmer.
Ja genau das ist der springende Punkt, jegliche Veränderung kann und wird halt so ausgelegt.
Gruß Dirk
Zitat:
Original geschrieben von dw1566
..., jegliche Veränderung kann und wird halt so ausgelegt.
Habe ich doch genau erläutert, dass es eben nicht bei "jeglicher Veränderung" so ist, sondern nur dann, wenn der Inhalt/Sinn/Bedeutung der Urkunde verändert wird.
Falsche Auto am Kennzeichen ist eine Inhaltsveränderung.
Die Frage vom Te war, ob ne Deutschlandfahne auf den weißen Sticker geglebt werden darf. Das ist und bleibt ne Verfälschung von Inhalt-Sinn und Bedeutung und ist somit verboten.
Können wir uns darauf einigen ?
Gruß Dirk
Zitat:
Original geschrieben von dw1566
Die Frage vom Te war, ob ne Deutschlandfahne auf den weißen Sticker geglebt werden darf. Das ist und bleibt ne Verfälschung von Inhalt-Sinn und Bedeutung und ist somit verboten.Können wir uns darauf einigen ?
Nein, können wir nicht, weil es keine Verfälschung ist.
Der Inhalt der Urkunde, also dessen Aussagekraft/Bedeutung wird nicht verändert. Zumindest wenn man nicht so dämlich ist, dass man Buchstaben/Zahlen mit dem Aufkleber unkenntlich macht.
Bleibt das Kennzeichen erkennbar (Kennzeichen bedeutet die Buchstaben/Zahlen/Stempel), dann handelt es sich nicht um eine Urkundenfälschung.
Wenn Du auf Deine Ernennungsurkunde zum Bundespräsidenten mit dem Filzstift bunte Blümchen an den Rand malst, ist das immer noch eine gültige Ernennungsurkunde, niemand anderes wird deshalb zum Bundespräsident und der Arbeitsplatz Bundespräsident verändert sich deshalb auch nicht - keine Veränderung des Inhaltes (deren Aussage) der Urkunde = keine Urkundenfälschung.
Wechsel das normale, gestempelte Kennzeichen (Blechschild) in ein selbstgemaltes Pappschild aus, mit gleichem Inhalt, also der Buchstaben- und Zahlenfolge und es ist keine Urkundenfälschung.
Bedeutet aber nicht, dass derartiges erlaubt wäre, sondern nur, dass es keine Urkundenfälschung ist.
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Auch diese Klebe- oder Prismenfolien oder Sprays, die eine "Gegenblendung" beim Blitzen erzeugen sollen, sind keine Urkundenfälschung. Der Inhalt der Urkunde ist nicht verändert. Genau darüber gibt es sogar ein BGH-Urteil, wo eine vorhergehende Verurteilung wegen Urkundenfälschung eines OLG aufgrund einer Nutzung von "Blend-Spray" aufgehoben wurde.
Es handelt sich dabei dann jedoch um einen Kennzeichenmissbrauch, auch keine harmlose Geschichte, sondern ebenso eine Straftat.
Ich habe zwar selber keinen Sticker dort (gibt ja bei eB** Smileys usw.) aber mich würde mal interessieren, ob wirklich jemand mit derartigem zur Kasse gebeten wurde...
http://www.autohaus-föhr.de/.../