Wegstreckenzähler (Km-Zähler) ohne Funktion

Der Wegstreckenzähler ist ja nicht TÜV-relevant, muß also nicht funktionieren. Dies ist bei mir seit 8 Jahren (Golf 2) so und noch nie bemängelt worden. Der Geschwindigkeitsmesser ist natürlich i.O. Der Fehler liegt offensichtlich im Zählwerk. Wie weisen ich, bzw. die Versicherung im Falle eines Versicherungsschaden, meine gefahrenen Km nach?

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§ 57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler.

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für 1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie 2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57 a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt. (2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom Hundert abweichen.

Ein Wegstreckenzähler ist nicht Pflicht. Aber wenn er verbaut ist, dann mus er auch funktionieren.
Das gilt im übrigen auch für alle anderen Bauteile am Fahrzeug.

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Schätze mit Fahrtenbuch

Auch hier kann ich durch den Defekt ja keinen Km.-Stand eintragen.

Zitat:

@logistikus schrieb am 11. November 2017 um 14:14:50 Uhr:


Schätze mit Fahrtenbuch

Ohne Kilometerzähler wird das wohl nichts mit dem Nachweis für die Versicherung. Wie hältst du denn die Ölwechselintervalle, Zündkerzenwechsel, Zahnriemenwechsel usw. ein?

Bei dem nun 28 Jahre alten Golf mache ich das alles selber, die nötigen Kenntnisse u. Werkzeuge sind vorhanden, die Km-Leistung/Fahrzeit kann man grob abschätzen. Diese Arbeiten führe ich eher früher als notwendig aus.

Zitat:

@martinb71 schrieb am 11. November 2017 um 14:53:12 Uhr:


Ohne Kilometerzähler wird das wohl nichts mit dem Nachweis für die Versicherung. Wie hältst du denn die Ölwechselintervalle, Zündkerzenwechsel, Zahnriemenwechsel usw. ein?
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Fährst halt 0 KM im Jahr, sollte recht günstig sein...😁

Sprich mit denen oder wenn online, gib was realistisches an, was anderes als Schätzung geht nicht.

Zitat:

@jertom schrieb am 11. November 2017 um 14:09:41 Uhr:


Wie weisen ich, bzw. die Versicherung im Falle eines Versicherungsschaden, meine gefahrenen Km nach?

Garnicht.

Bist Du auch nicht verpflichtet zu.

Den kaputten Wegstreckenzähler würde ich aber - der guten Ordnung halber - melden.

Zitat:

@jertom schrieb am 11. November 2017 um 14:09:41 Uhr:


Der Wegstreckenzähler ist ja nicht TÜV-relevant, muß also nicht funktionieren.
Dies ist bei mir seit 8 Jahren (Golf 2) so und noch nie bemängelt worden.
Der Geschwindigkeitsmesser ist natürlich i.O. Der Fehler liegt offensichtlich im Zählwerk. Wie weisen ich, bzw. die Versicherung im Falle eines Versicherungsschaden, meine gefahrenen Km nach?

Dann hast du einfach Glück gehabt.
Der Wegstreckenzähler muss funktionieren.
Die Toleranzen sind sogar noch strenger, als die für den Tacho.

Da du bei dem Alter den Golf doch (hoffentlich) behalten und erhalten willst,
solltest du reparieren.

Warum muss der Wegstreckenzähler funktionieren? Ist nicht ansatzweise Sicherheitsrelevant.

§ 57 Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler.

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für 1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie 2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57 a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt. (2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom Hundert abweichen.

Ein Wegstreckenzähler ist nicht Pflicht. Aber wenn er verbaut ist, dann mus er auch funktionieren.
Das gilt im übrigen auch für alle anderen Bauteile am Fahrzeug.

danke!

😰 Über die Logik des Gesetzgebers muss ich nochmal grübeln 😁 So sahen es vermutlich auch die bisherigen Prüfer.

Oder hast Du auch technisch gesehen eine Erklärung, dass wenn ich etwas verbaue, was ich nicht verbauen muss, dasjenige dann aber funktionieren muss. Das kriech ich net in Kopp.

😁 nee, mir erschließt sich das auch nicht. Aber unser Prüf-Ing. sagt es ist halt so. Alles was am Fahrzeug verbaut ist, muss funktionieren.

zum Glück ist der Fahrer nicht verbaut.

😁 😁 😁 😁 😁 😁 😁 😁 😁 😁 😁 😁 😁 😁 😁 😁 😁 😁

😁😁

Ich glaub ja nicht das eine Sitzheizung funktionieren muss, wenn sie verbaut ist

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