Wechselkennzeichen (Deutschland) Merkzeichen AG – Steuerbefreiung

Zurzeit recherchiere ich oben genannten Fall. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen AG) können EIN steuerbefreites Fahrzeug anmelden – so weit so gut.

Aber wie verhält es sich bei zwei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen. Genutzt werden darf ja immer nur eins, und das ANDERE darf auch nicht auf öffentlichem Gelände stehen.

Hat jemand von Euch (Merkzeichen AG o.ä) schon ein Wechselkennzeichen beantragt? Wenn ja wurden in diesen Zusammenhang beide, oder nur ein Fahrzeug steuerbefreit?

Ich habe heute mit dem für mich zuständigem Hauptzollamt telefoniert und danach gefragt. Auf Anhieb konnte man mir keine Informationen dazu geben. Man will mir nach Prüfung dieser Angelegenheit demnächst eine Antwort zukommen lassen – aber vielleicht hat jemand von Euch eigene Erfahrungen gemacht und kann vorab weiterhelfen.

Vorab vielen Dank.

Beste Antwort im Thema

Klasse kopiert aber leider nichts kapiert. Der Text bezieht sich nur auf eine Personengruppe > siehe Dein Link oben links und hat bezogen auf das Thema keinerlei Inhalte bzw. rechtliche Relevanz. Die könnten auch schreiben, dass Du für die Zulassung einen lila Kugelschreiber benötigst!

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Zitat:

tausche gerne die“ Vorteile“ dieses Gesetzes, gegen Deine körperliche Unversehrtheit!

Woher willst du das denn wissen? ... mal abwarten, wer sich dann besser steht....

Zitat:

....für die es, wie mir von amtlicher Stelle mitgeteilt wurde, keine Verankerung im KFZ Steuergesetz gibt.

Das kann dir jetzt passen oder nicht, die Ermächtigungsgrundlage findet sich wie schon dagelegt im Gesetz. Das die Regelung durchaus Verbesserungspotezial hat, ist wohl unstrittig. Es ist aber z.Zt. wie es ist. Ob die Regelung gerecht ist oder nicht..... das Leben ist halt nicht immer gerecht.

Wenn du eine andere Rechtsauffassung vertrittst und von der nicht gewährten doppelten Steuerbefreiung betroffen bist, bleibt dir der Rechtsweg.
Schau mal in die Rechtsbehelfsbelehrung im KFZ-Steuerbescheid.

Ich wünsche dir viel Erfolg.

....

Zitat:

@herrhausk schrieb am 28. Januar 2015 um 13:08:51 Uhr:



Das kann dir jetzt passen oder nicht, die Ermächtigungsgrundlage findet sich wie schon dagelegt im Gesetz.

Wenn das mal alles so einfach wäre. Du begibst Dich hier auf sehr dünnes Eis. Ein Verwaltungsakt, und das ist ja eine KFZ Zulassung (} Wechselkennzeichen) um die es hier geht, darf nur auf Grundlage einer gesetzlichen Rechtsgrundlage durchgeführt werden. Streitig ist, dass auch eine Verordnung oder Satzung Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt seien dürfen. Auf Nachfrage bei den dafür zuständigen staatlichen Stellen konnte mir allerdings weder Satzung noch Verordnung benannt bzw. in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden. Nicht umsonst wird die Causa „Wechselkennzeichen“ nur von wenigen Protagonisten (-!)

nicht

als unausgegorenes, halbherziges Konstrukt bezeichnet - obwohl, hier scheint das eher anders zu sein. 😕😕

In den Nachbarländern ist man auch bei diesem Thema viel weiter.

Zitat:

Ein Verwaltungsakt, und das ist ja eine KFZ Zulassung (} Wechselkennzeichen) um die es hier geht, darf nur auf Grundlage einer gesetzlichen Rechtsgrundlage durchgeführt werden. Streitig ist, dass auch eine Verordnung oder Satzung Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt seien dürfen.

Schau dir mal den §15 Ermächtigungen, des KraftStG an. Da wird die Bundesregierung Ermächtigung VO´s zu erlassen. (Satzungen gibt´s nur auf Kommunaler Ebene) Selbstverständlich kann ein Verwaltungsakt auf Grundlage einer VO erlassen werden... nachzulesen im VerwVfg.

Das die Vergünstigung für Schwerbehinderte nur für ein Fahrzeug gilt, geht aus § 3a Abs. 3 S.1 hervor.

Die vorliegenden Regelungen zum Wechselkennzeichen hat durchaus Verbesserungspotezial , das ist wohl klar. Die Unzufriedenheit über dieser Glanzleistung der Legislative änder aber nichts an der bestehenden Rechtslage, da bleibt nur eine politische Lösung.

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