Was Rechtliches: Magnet-Gelblicht im stehenden Verkehr erlaubt?
Moin,
ich habe seit Jahren ein Magnet-Gelblicht (BOSCH RKLE 110 mit E-Nummer im Kofferraum, welches ich benutze, wenn ich zu einem Unfall oder einem Pannenfahrzeug dazu komme und die Gefahrenstelle nicht ausreichend abgesichert ist (z. B. in der Kurve oder in blöden Einmündungen oder so), also im stehenden Verkehr. Ich mache das nicht gewerblich, sondern im Rahmen der ersten Hilfe im Straßenverkehr und als Privatperson.
Vor etwa 10 Jahren habe ich mich mal beim ADAC und bei der ortsansässigen Rennleitung erkundigt und von beiden die Auskunft bekommen, daß rechtlich nichts dagegen spricht, wenn der Wagen, auf dem das Ding sitzt, steht und nicht fährt.
Also habe ich das Gelblicht, wenn nötig benutzt und von Autofahrern und auch von den diversen Polizisten immer wieder das Lob bekommen "tolle Idee, das sieht man wenigstens".
Nun meinte kürzlich der Fahrlehrer meiner Süßen, das Ding sei auch im stehenden Verkehr nicht erlaubt und würde zum Erlöschen der ABE des Fahrzeugs führen😰. Na ja, vielleicht hat sich rechtlich da was geändert, kann sein. Aber zum Erlöschen der ABE des Fahrzeugs kann es, so denke ich, nicht führen, da das Gelblicht ja nicht fest an´s Auto dran gebaut ist.
Wie seht Ihr das? Hat der Fahrlehrer Recht? Ist das Teil nicht zulässig? Würde ansonsten die ABE erlöschen? Den ADAC kann ich nicht mehr fragen, weil ich schon seit zwei Jahren das Geld spare und die Sheriffs hier gibt´s nicht mehr. Das nächste Polizeirevier habe ich schon zwei mal gefragt, warte aber immer noch auf Feedback von denen😠.
Gruß, Erik.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Projekt X 1/4
Nun meinte kürzlich der Fahrlehrer meiner Süßen, das Ding sei auch im stehenden Verkehr nicht erlaubt und würde zum Erlöschen der ABE des Fahrzeugs führen😰. Na ja, vielleicht hat sich rechtlich da was geändert, kann sein. Aber zum Erlöschen der ABE des Fahrzeugs kann es, so denke ich, nicht führen, da das Gelblicht ja nicht fest an´s Auto dran gebaut ist.
Dann soll halt während der Pannenhilfe die BE erlöschen. Was solls? Hauptsache, die Unfallstelle ist gesichert.
Wenn das Ding wieder ausgeschaltet und eingepackt ist, ist die BE wieder da.
Zuviel Theoretisiererei!
Und zum Fahrlehrer, der soll den Schülern lieber mal das Blinken beibringen. Bin gestern wieder hinter einer Fahrschule gefahren. Blinken=Null.
44 Antworten
Ich bin ein mal in den frühen Morgenstunden (stockdunkel!) mit meinem Motorrad liegen geblieben. Es gab keinen Seitenstreifen und nach kürzester Zeit hat die Batterie ihren Geist aufgegeben und somit kein Blinker mehr... Danach hab ich mir das oben verlinkte Blinklicht bestellt!
Ok in DEM Fall nützt dir auch ein Akku nix, wenn er just in dem Moment leer ist. Andererseits, wer schleppt auf seinem Moped immer einen Satz Batterien für den Notfall mit? 😉
Andererseits, egal ob mit Akku oder Batterie ... der Idealfall ist doch immer noch, wenn man das Teil erst gar nicht braucht. 😛
Deshalb wünsche ich ALLEN eine Schmerz- und Unfallfreie Fahrt, egal womit!
Hatte mich nicht richtig ausgedrückt... noch mal:
Ich hatte keine extra Leuchte dabei und die Batterie vom Motorrad war leer, so daß der Blinker nicht mehr funktionierte und ich auf der völlig dunklen Autobahn ohne Licht stand!
Danach hab ich mir dann dieses Blinklicht gekauft, was auch unabhängig von der Auto- oder Motorradbatterie funktioniert.
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Ich geb's auf ... 😁 Noch ein Tipp, vielleicht habt ihr übersehen, dass bei der entsprechenden Warnlampe ein Autokabel dabei ist, was sowohl zum laden der Akkus als auch zur Stromzufuhr bei entladenen Akkus dienen könnte. Und Batterien aus einer Warnlampe zu nehmen, wo es im Notfall auf jede Sekunde ankommt ... kann ich bei dem Akkubetrieben Exemplar das Autokabel einstecken und die nötige Energie über die Autobatterie abrufen. Nur wäre das ja zu einfach, näää?
Aber, jeder wie er mag. 😁Nachtrag: Ich hatte "nur" 35 Jahre beruflich mit Batterien zu tun. Und, wer glaubt, dass Batterien sich NIE entladen, nur weil sie aus dem Gerät genommen werden ... Ok, lassen wir das mal so stehen ... 😛 😎
Ich habe nicht geschrieben, das sich Batterien nicht entladen, wenn sie aus dem Gerät genommen werden... Ich schrieb, das sie dann bis zum aufgedrucken Mindestdatum halten. 😉
Bei mir ist es so, das in der Taschenlampe normale Batterien drin sind, und im Handschuhfach liegen Ersatzbatterien. Auf dem Weg vom Fahrzeug zum Ort, wo ich das Warndreieck aufstellen muss, habe ich ohne Zeitverlust das Dreieck aufgebaut, und ggf die Batterien gewechselt. (Frauen sind nun mal Multitasking fähig)
Wenn es auf jede Sekunde ankommt, dann ist mir so eine Leuchte auf dem Dach scheiß egal. Mein Fahrzeug hat eine Warnblinkanlage, das ich bei Dunkelheit auch mit Parklicht, und Abblendlicht kombinieren kann. Die Rundumleuchte auf dem Dach ist perfekt, wenn man mit dem fahrzeug fährt, und die Blinker noch benutzen muss. Zur Absicherung sollte man besser in der vorgeschriebenen Entfernung ein gelbes Blinklicht (was in vielen Taschenlampen integriert ist) mit dem Warndreieck kombinieren. Ein Kabel vom Fahrzeug zum Warndreieck zu legen ist ein wenig unprofessionell.
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Wer sich nur auf das (hoffentlich) zur Absicherung aufgestellte Warndreieck verlässt, sollte ab und an mal nachschauen ob es überhaupt noch existiert, oder ob es in alle Einzelteile zerlegt oder geklaut wurde. Da ist mir eine Rundumleuchte alle mal lieber zur Absicherung.
Blöde Frage, aber warum stellst du das Warndreieck nicht aufs Autodach? Dann wirds nicht platt gefahren, und auch nicht geklaut. 😉
Es ist vorschrift die Warnhinweise in ausreichender Entfernung aufzustellen, damit der Verkehr früh genug gewarnt wird. Blinklicht auf die Leitplanke, Warndreieck auf den Standstreifen. Dann fällt den Leuten früh genug auf, das da was kommt, und die Geschwindigkeit wird rechtzeitig angepasst.
Zitat:
Original geschrieben von BirgerS
Ich bin ein mal in den frühen Morgenstunden (stockdunkel!) mit meinem Motorrad liegen geblieben. Es gab keinen Seitenstreifen und nach kürzester Zeit hat die Batterie ihren Geist aufgegeben und somit kein Blinker mehr...
Passt zwar nicht ganz zum thema, aber hast du auch das Warndreieck für Motorradfahrer? Es ist eine Motorradhelmhülle, die man nur überzieht, und mit Helm am Straßenrand aufstellen kann. Es ist billiger, wenn ein Auto den Helm überfährt, als das Motorrad. Eine Leuchte benutze ich nicht, weil ich nur tagsüber fahre, und man dann das Licht nicht sieht.
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Die gelbe magnetische Rundumleuchte hatte ich auf der AB auch schon im Einsatz. Die Polizei hat sich darüber gefreut, wie gut die Unfallstelle abgesichert war. Dann ist es doch ok 😛 Also kein Kopp machen, fröhlich benutzen!
Gruß Manfredo
um die ursprünglich gestellte Frage nach der Rechtslage noch zu beantworten:
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (um eine solche dürfte es sich bei der RKLE 100 handeln) dürfen nur an den in §52 Absatz 4 StVZO genannten Fahrzeugen angebaut werden.
Zusätzliche Warnleuchten nach §53a Absatz 3 StVZO darf Jedermann verwenden.
Beide sind (nach unterschiedlichen Regeln) bauartgenehmigungspflichtig.
Für die Frage nach zulässigen Verwendung kommt es also darauf an, als was die betreffende Leuchte genehmigt wurde.
In der Praxis wird es (wie hier schon geschrieben) i.d.R. nicht beanstandet, wenn anstelle einer zusätzlichen Warnleuchte eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht temporär am Fahrzeug angebracht wird.
Auch der Einsatz von nicht bauartgenehmigten Warnleuchten (wie z.B. die hier ebenfalls verlinkten Powerflares) stößt eher selten auf Kritik.
Letztlich kann man in dem Bereich wohl weitgehend tun und lassen was man will, selbst die Polizei setzt hier seit einiger Zeit neben Warnleuchten nach TL (WL4) auch eflares und sogar Powerflares ein...
Ich hätte keine Skrupel, eine Mag-Lite auf das Auto-Dach zu legen. Null Zulassung, aber wenn es mich als Ersthelfer irgendwie absichern könnte, wäre mir der Rest reichlich egal.
Es ist irgendwie interessant, wie die Leute ihren "Danke" Button einsetzen. Hällt sich im Verkehr jemand nicht an die Regeln, und verstößt gegen kleinigkeiten, wird er gemobbt. Ist jemandem scheiß egal, wie die Regeln sind, hauptsache er hat ein Lämpchen auf dem Dach, ist er ein Held. 😁
Aber irgendwie passt dies zur sturen Perfektion einigen Autofahrern. Unfall im Stau, mit Blechschaden. Die beteidigten bleiben doof mit ihren Autos stehen, behindern den Verkehr, und warten auf die Polizei, anstatt zur seite zu fahren. Aber jetzt wird es mir klar. Für solche Leute ist ein Lämpchen ideal, denn das Warndreieck geht im Stau unter, wird platt gefahren, oder geklaut. 😉
Wer hält denn auf der Autobahn an um eine Warndreieck zu klauen? 😰
Bestimmt DER Fahrlehrer 😁
Da kann keine BE erlöschen solange die Beleuchtung nicht fest angebracht ist. Zudem sind genehmigte Leuchten im Pannenfall zulässig. Warum man sich so komische nicht zulässige Diskolichter zulegt weiss ich zwar auch nicht, aber gut. Im Pannenfall hilft es möglicherweise. Für das Geld für diesen Tüntel kann man sich auch gleich eine vernünftige zugelassene Leuchte zulegen:
http://www.amazon.de/.../ref=sr_1_4?...
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Zudem sind genehmigte Leuchten im Pannenfall zulässig.
Auch nicht genehmigte Leuchten sind im Pannen- oder Unfall-Fall uneingeschränkt "zulässig". Es ist in derartigen Situationen überflüssig zwischen zulässigen und unzulässigen Leuchten zu unterscheiden.
Zitat:
Original geschrieben von MvM
... Aber jetzt wird es mir klar. Für solche Leute ist ein Lämpchen ideal, denn das Warndreieck geht im Stau unter, wird platt gefahren, oder geklaut. 😉
Kollege, in einem Teil stimme ich dir zu. Die meisten wissen einfach nicht, das sie nach einem harmlosen Unfall UNVERZÜGLICH, also SOFORT die Fahrbahn zu räumen haben. Die Praxis sieht leider anders aus. 😠
Wenn deine Signatur stimmt und du in Frankenreich zu Hause bist, solltest du dich erst mal mit der deutschen StVO auseinander setzen. Denn, bei Panne oder Unfall entweder (!) Warnblinkanlage ODER Warndreieck! So bescheuert diese Vorschrift auch ist, die wenigsten kennen sie.
Dazu ein Warndreieck AUF das Autodach zu stellen ist so sinnvoll wie Salz ins Tote Meer zu kippen. Das Warndreiecke auch geklaut werden wurde schon oft gemeldet, ist also kein Witz. Das ein Warndreieck einfach platt gefahren wird, habe ich oft genug selbst gesehen und auch bei einem Unfall erlebt. Da musste ich dem Polizisten sagen (!) dass er doch bitte den Polizeiwagen MIT Blaulicht VOR der Unfallstelle platzieren soll. Denn, bei besagtem Unfall bei der Ausfahrt des Rheinufertunnel in Köln, fuhr mindestens 1 Autofahrer einfach weiter, obwohl dort ein Warndreieck stand. Im letzten Moment hat er gebremst.
Wer nun der Meinung ist, eine zusätzliche Warnlampe wäre überflüssig ... bitte! Jeder Feuerwehrmann kann Begebenheiten erzählen bei denen selbst eindeutig abgesicherte Unfallstellen noch umfahren werden und die Retter damit in Gefahr geraten überfahren zu werden.
Und, zu den Batterien. Wer so fest an ein Ablaufdatum von z.B. Batterien glaubt, dem kann ich echt nicht helfen.
Das Haltbarkeitsdatum ist für die Tonne, wenn du die Batterien falsch lagerst.
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Wenn deine Signatur stimmt und du in Frankenreich zu Hause bist, solltest du dich erst mal mit der deutschen StVO auseinander setzen. Denn, bei Panne oder Unfall entweder (!) Warnblinkanlage ODER Warndreieck! So bescheuert diese Vorschrift auch ist, die wenigsten kennen sie.
Vielleicht solltest du dich mal mit der deutschen StVO auseinandersetzen, bevor du andere belehren willst. Eine solche Vorschrift, die du da konstruieren willst, gibt es nicht und ist auch Blödsinn 🙄
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Auch nicht genehmigte Leuchten sind im Pannen- oder Unfall-Fall uneingeschränkt "zulässig". Es ist in derartigen Situationen überflüssig zwischen zulässigen und unzulässigen Leuchten zu unterscheiden.
Zwischen "sinnvoll" und "zulässig" bleibt aber immer noch ein Unterschied. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Da kann keine BE erlöschen solange die Beleuchtung nicht fest angebracht ist.
selbst für fest angebrachte Leuchten ist das Erlöschen der BE nicht unbedingt unumstritten ;-)
Zitat:
Zudem sind genehmigte Leuchten im Pannenfall zulässig.
Nun gibt es aber verschiedene genehmigte Leuchten.
Manche von denen sind eher wirkungslos, andere gut, manche besser.
Manche nicht zugelassenen Leuchten sind so gut oder besser als zugelassene. Das Problem ist halt:
Der gemeine Nutzer hat ggf. nicht die nötige Sachkunde, um das zu beurteilen...
So wird gemeinhin aktives Licht ohnehin hoffnungslos überschätzt. (aber das sagte ich bereits...)
Zitat:
Warum man sich so komische nicht zulässige Diskolichter zulegt weiss ich zwar auch nicht, aber gut.
Frag doch mal bei der LZPD nach, warum die neben eflares (denen die BASt ja sogar noch eine gewisse Brauchbarkeit bescheinig. Allerdings nur bei Dunkelheit!) nun auch Powerflares zur polizeilichen Ausrüstung gehören.
Vermutlich, weil sie wesentlich weniger Platz benötigen als 'richtige' WL4 nach WL. Ausserdem sind die günstiger in der Anschaffung und vermutlich auch im Unterhalt...
Zitat:
Für das Geld für diesen Tüntel kann man sich auch gleich eine vernünftige zugelassene Leuchte zulegen:
http://www.amazon.de/.../ref=sr_1_4?...
Da gehts ja schon los:
Möglicherweise ist dieses Modell wirklich wirkungsvoller, als das übliche low-cost-Modell mit Glühlampe.
Auf jeden Fall ist eine WL4 wirkungsvoller, teurer und sperriger (und für den Privatnutzer auch irgendwie nicht so richtig zulässig...).
Auch die zusätzliche Warnleuchte fürs Fahrzeugdach (mit ABG) ist wirkungsvoller. Und für Jedermann zulässig.
Noch wirkungsvoller ist die Kennleuchte für gelbes Rundumlicht. Auch zugelassen, aber nur für bestimmte Bedarfsträger erlaubt...
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Zwischen "sinnvoll" und "zulässig" bleibt aber immer noch ein Unterschied. 😉
Natürlich, weil es die Fragestellung nach zulässig/ unzulässig oder BE besteht/ erloschen nicht gibt.
Liegt das im Handschuhfach ist es Ladung und wenn man das zur Absicherung einer Pannen- oder Unfallstelle auf das Dach packt, dann läuft das (vereinfacht) unter: "Der Zweck heiligt die Mittel" und findet sich in §16 OWiG
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__16.html