Was darf man an einen 7,5-Tonner dranhängen?

Hallo!

Ich bin neu hier und habe da gleich mal eine Frage:

Habe den alten FS-Klasse 3 und möchte spaßeshalber selber auf Touren im Werksverkehr eine auf 7,5 t abgelastete MAN 18.400 TGS SZM (Leergewicht 6,6 t) mit Einachs-Auflieger und zulässiger Gesamtmasse von 18,5 t fahren, was ich ja gerade noch darf. Nun aber zu meiner eigentlichen Frage: Wir haben auch gelegentlich Touren, bei denen ich mit meinem 3er Führerschein von der Nutzlast bzw. zulässigen Gesamtmasse her überfordert bin. Mein Gedanke ist nun, einen zweiten Auflieger mit mehreren Achsen anzuschaffen, den dann ein Fahrer mit voller CE-Lizenz und ebenjener abgelasteten SZM fahren darf ( Wir reden hier von ca. 9 Tonnen zu befördernder Ware). Darf man denn mit einem 7,5-Tonner z.B. einen zweiachsigen Auflieger mit zGM 18 t fahren, wenn man eine CE-Lizenz hat?

Danke an alle weisen Beantworter!

Dünnbrettbohrer

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von chaotix


Als ZUG ja - SZM alleine nein.

Das ist aber von ganz weit hergekommen, weil es geholt wurde.

Ich weiß eigentlich nicht, was diese theoretische Diskussion soll.

Die Leute, die den alten 3-er haben und diesen gerweblich nutzen (außer Handwerker vielleicht) werden zu 90% die alten Lappen schon umgetauscht haben, weil sie Fahrerkarten haben müssen. Dafür ist aber der Kartenführerschein nötig.

Und dann ist dort ist dann eingetragen: "C1E", das bedeutet, bis 12 Tonnen geht sowieso alles, auch Sattelzüge und Sattelzugmaschinen C1. Und wenn der Inhaber aufgepasst hat, hat er bei CE das Folgende eingetragen: "79 (C1E >12000 kg, L ? 3)" (begrenzt bis zu seinem 50. Lj. Um das auch noch hinterher zu haben, muss er dafür am 50 eine ÄU haben). Das wird nicht automatisch mit eingetragen, sondern man muss es beantragen.

Das bedeutet eine Beschränkungen der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. >das war der Text aus der Anlage 9 zur FeV<

Wenn er so umgetauscht hat, darf er "Züge" mit 3 Achsen und > 12.000 kg fahren, also auch Sattelzüge. Und in der C1E sind auch Sattelzüger bis 12.000 kg inbegriffen. Durch den Umtausch stellt sich der Klasse 3- Inhaber zudem besser, denn in der C1E sind nun auch mehrachsige Anhänger mit drin, die er bisher mit dem alten 3-er nicht fahren durfte.

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Hallo,

da wird mir immer schlecht, wenn ich lese das Leute (Führerschein Klasse 3) mit abgelasteten 18tonern und Auflieger durch die Gegend fahren.

Das ist verboten !!!

Sattelzüge dürfen nur 7,5to zGG haben. Auch ein 814 geht nicht als Zugmaschine!

Ich habe mal folgenden Link ergoogelt. Zirka in der Mitte steht noch einmal genau was Sache ist.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/FEC7901.php

Wichtig ist dieser Satz:
Die Berechtigung zum Führen von Sattelkombinationen über 7,5 t war in Klasse 3 nicht enthalte.

Gruß
Frank

Zitat:

Original geschrieben von xl420


Wichtig ist dieser Satz:
Die Berechtigung zum Führen von Sattelkombinationen über 7,5 t war in Klasse 3 nicht enthalte.

Alles richtig, solange der 3-er nicht in den Kartenführerschein umgetauscht ist. Wenn er aber umgetauscht wurde, darf der Inhaber jetzt plötzlich doch Sattelzüge fahren. Denn in der enstprechenden Anlage zur FeV wird nur von "Zügen" geschrieben. Und das können sowohl Sattel- als auch Gliederzüge sein.

Damit hat der Klasse-3 Inhaber mit dem Kartenführerschein insgesamt 2 Besserstellungen zum alten Klasse-3 Faherlaubnis. Er darf jetzt Züge bis 12.000 kg auch mit 2-achs-Anhängern fahren (bisher generell nur 1-ach/Tandemanhänger) und er darf mit einer Zugmaschine einen Sattelauflieger ziehen bis zu einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 18.499 kg.

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus


Denn in der enstprechenden Anlage zur FeV wird nur von "Zügen" geschrieben. Und das können sowohl Sattel- als auch Gliederzüge sein.

Da sind explizit Sattel- und Gliederzüge aufgeführt. Weil es ja nach Verordnung gar keine Sattelzüge gibt bzw. gab sondern Sattelkraftfahrezug (Zugmasch + Auflieger) oder Sattelzugmaschinen (Solo). Schön unklar formuliert damit keiner weiss was und wo.

Mit der Zuordnung 3 entspricht auch BE ist klar dass auch Sattel gefahren werden dürfen. Ohne Umtausch in den Kartenführerschein aber im Ausland aufpassen, es gibt Ergänzungsnummern die nur in D gelten und wenn ein Polizist im Schein liest was Klasse 3 ursprünglich beinhaltete und man keinen Nachweis von BE und damit Sattel- und Mehrachsanhänger hat kann das schon mal Stress geben.

Und weil das eben Sattelkraftfahrzeug hiess darf mit alter 3 kein Sattelkraftfahrzeug >7,5t gefahren werden, in der Anlage 9 der FeV steht daher explizit:
"Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t."

Zitat:

Original geschrieben von xl420


Hallo,

da wird mir immer schlecht, wenn ich lese das Leute (Führerschein Klasse 3) mit abgelasteten 18tonern und Auflieger durch die Gegend fahren.

Das ist verboten !!!

Oh Mann - nicht mal lesen kannst Du!!!!

In Deinem link steht doch ganz oben :

Mit der alten Klasse 3 durften folgende Fahrzeuge geführt werden:

Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t
dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t
Kleinkrafträder bis 50 ccm
Leichtkrafträder bis 125 ccm (wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01.04.1980 erteilt war)

WAS VERSTEHST DU DARAN NICHT ?

Wir hatten davon Ende der siebziger Jahre 8 Stück im Fuhrpark - und alle Fahrer hatten nur den
Führerschein der Klasse 3.

.... also wenn man keine Ahnung hat, einfach mal ...........

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Zitat:

Original geschrieben von chaotix



Zitat:

Original geschrieben von xl420


Hallo,

da wird mir immer schlecht, wenn ich lese das Leute (Führerschein Klasse 3) mit abgelasteten 18tonern und Auflieger durch die Gegend fahren.

Das ist verboten !!!

Oh Mann - nicht mal lesen kannst Du!!!!

In Deinem link steht doch ganz oben :

Mit der alten Klasse 3 durften folgende Fahrzeuge geführt werden:

Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t
dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t
Kleinkrafträder bis 50 ccm
Leichtkrafträder bis 125 ccm (wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01.04.1980 erteilt war)

WAS VERSTEHST DU DARAN NICHT ?

Wir hatten davon Ende der siebziger Jahre 8 Stück im Fuhrpark - und alle Fahrer hatten nur den
Führerschein der Klasse 3.

.... also wenn man keine Ahnung hat, einfach mal ...........

Alles klar bei dir?

Du hättest dir besser meinen Link komplett durchgelesen als mich jetzt blöd an zumachen.

Es geht hier immer hin um meine Sicherheit und deinen Führerschein.

Des weiteren kann ich mir nicht vorstellen, das man durch die Umschreibung auf den Kartenführerschein auf einem Mal von 7,5to! auf über 18to kommen kann. Ich werde jetzt aber keine weiteren Belege verlinken, weil hier eh jeder schreibt und macht was er will.

Also, alter Klasse 3 nur Sattelzüge bis 7,5to!

Servus
Frank

Du raffst es echt nich !

Sattelzugmaschinen bis 7,49 to

Fahrzeugkombinationen = Sattelzugmaschine + Auflieger bis 18.5 to (max 3 Achsen)

Ich habe alles geschrieben und stehe dazu.

Deine beiden aufgeführten Sätze finde ich in meinem Link nicht.

Zum Verständnis:
Eine Zugmaschine ist keine Sattelzugmaschine.

Is mir jetzt auch zu blöd.

Beratungsresistente Intelligenzallergiker hab ich auf Arbeit genug -
brauche ich nich auch noch in meiner Freizeit.

Dann nehme ich deine Beleidigungen an und wünsche noch einen schönen Abend.

Zitat:

Original geschrieben von xl420


Zum Verständnis:
Eine Zugmaschine ist keine Sattelzugmaschine.

Kann sie sehr wohl auch sein!

Eine gültige Definiton von Zugmaschine:

„Zugmaschine“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das speziell dafür ausgelegt ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder zu bewegen, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen; (Quelle: EG-VO 561/09 Artikel 4, b zweiter Spiegelstrich)

Und hier noch mal eine Defintion, die die obige bestätigt:

„Sattelanhänger“: ein Anhänger ohne Vorderachse, der so angehängt wird, dass ein beträchtlicher Teil seines Eigengewichts und des Gewichts seiner Ladung von der Zugmaschine oder vom Kraftfahrzeug getragen wird; (gleiche Quelle)

Demnach wäre eine Sattelzugmaschine eine Zugmaschine, die so gebaut und ausgerüstet ist, dass sie Anhänger ohne Vorderachse so zieht, dass ein beträchtlicher Gewichtsteil des Anängers von der Zugmaschine "getragen" wird.

Und was mit dem alten Klasse 3-Fahrerlaubnis gefahren werden durfte?

Das ist der Besitzstand, der sich aus der vorherigen Berechtigung der FE Klasse 3 ergibt und der bei Umschreibung erhalten bleibt:

- Kraftwagen / Zugmaschinen bis 7,5t
- dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t
- Kleinkrafträder bis 50 ccm
- Leichtkrafträder bis 125 ccm (Erteilung vor 04/80)

Also durften also auch Sattelzugmaschinen bis 7,5 t gefahren werden und nicht, wie @xl420 behauptet, Sattelzüge bis 7,5 t. Es durften darüber hinaus "dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t" gefahren werden, egal ob es sich um Kombinationen aus Sattelzugmaschine und Auflieger oder ein Kraftfahrzeug zur Güterbeföderung mit 1-achs Anhänger handelte!

Wo es steht? Hier nur einmal eine Quelle, die sich auf die FeV bezieht.

Und...
Immer schön sachlich bleiben....

Hallo,

ich versuche es noch einmal.
Vorwort: Es gab mal eine Zeit vor dem Internet. In dieser Zeit gab es Bücher. Der Vorteil an Büchern ist, dass das was da drin steht nicht kopiert wird und dann anders oder unvollständig wiedergegeben wird.

Ich habe die entscheidende Stelle Fotografiert und mal als Bild angehängt.
Meine Quelle ist 1990 gedruckt worden.

Kurze Erklärung:

Klasse 3 war definiert als alles was nicht in einer der anderen Klassen steht.

In Klasse 2 steht:
Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5t beträgt.

Da das so in der Klasse 2 steht, fällt es nicht unter Klasse 3. Also Sattelzüge nur bis 7,49to

Gruß
Frank

2013-09-24-19-33-10

Nach der Quelle von @xl420 war zumindest 1990 die Klasse 3 so geregelt, dass Sattelzüge nur bis 7,5 t gefahren werden durften.

Nur 2 Fragen noch, denn ich denke, das Thema ist wegen fehleneder Aktualität hier totdiskutiert.

Wieviele Änderungen der STVZO (ab 1999 die FeV) gab es seit 1990?

Dann würde ja der beim Umschreiben jetzt definierte Besitzstand völlig überzogen und falsch sein?

Zitat:

Original geschrieben von Transportcampus


Wieviele Änderungen der STVZO (ab 1999 die FeV) gab es seit 1990?

Du meinst die FZV?

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


Du meinst die FZV?

Nein, ich meine die Straßenverkehrszulassungsverordnung (STVZO). Hier war bis 31.12.1998 in den §§ 1-15 die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr geregelt. Dieser Teil der STVZO wurde dann ab 01.01.1999 in die Fahrerlaubnisverodrung (FeV) übernommen.

Also ich finde das Thema ist noch nicht ausdiskutiert. Vielleicht leben die Diskutanten nach 10 Jahren noch und können weitermachen?

Ich fange mal an:

Zitat:

@xl420 schrieb am 24. September 2013 um 19:55:16 Uhr:



...
Da das so in der Klasse 2 steht, fällt es nicht unter Klasse 3. Also Sattelzüge nur bis 7,49to

Gruß
Frank

Leider Falsch Frank,

in Klasse 2 steht: ... UND Züge mit mehr als 3 Achsen ...

Das ist separat von den 7,5 (nicht 7,49!) Tonnen zu betrachten, die man mit Klasse 3 ebenso fahren darf.

Das heißt im Umkehrschluss, dass ich mit Klasse 3 Züge mit weniger als 4 Achsen fahren darf - ohne Gewichtseinschränkung aus dem von dir genannten Paragraphen (irgendwo her wird schon noch eine Einschränkung kommen).

Viele Grüße

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