Was darf ich ziehen!
Hallo Anhängergemeinde! mal ne Frage:
Mein Zugfahrzeug (egal) darf laut Papiere 1300kg gebremst ziehen.
Nun habe ich nen Anhänger hier stehen der 2000kg Gesamtgewicht
hat. Wenn ich diesen nun leer ziehe, oder mit nicht mehr wie 1300kg
gesamt, darf ich das, oder gilt auch "man könnte ja 2oookg gesamt" also auch leer verboten???
zu meinem Führerschein, ich dürfte auch 40 to. halt den alten Klasse2.
Danke für eure Antworten...in diesem Sinne,mfg chevydirk
Beste Antwort im Thema
Hallo,
für die Anhängelast ist das tatsächliche Gewicht entscheidend.
Lediglich beim Führerschein kommt es auf die zulässigen Gesamtmassen und die Leermasse an.
Liebe Grüße
Herbert
57 Antworten
Lodo: Dann sag mir mal, was an der hier von mir verlinkten Quelle falsch ist.
Hallo,
ich wundere mich etwas, daß das Thema immer noch diskutiert wird.
Bereits vor acht Monaten hatte ich diesen Link eingestellt, in dem alles klar und eindeutig beschrieben ist.
Liebe Grüße
Herbert
Zitat:
Original geschrieben von Oskar78
Ich bin hier raus, sorry!
Tut mir Leid, ich auch !!😠
Belege für die Aussagen liefern ist wohl zu schwer?
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zu allerletzt .....
ichtyos, wo blieben/ bleiben denn deine Belege.
Nichts als heiße Luft .......................................................
jetzt bin ich aber endgültig weg und DUCK.
Keine heiße Luft - mein Beleg steht hier . Wo ist das Problem? Lesen - verstehen - umsetzen. 😁
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Keine heiße Luft - mein Beleg steht hier . Wo ist das Problem? Lesen - verstehen - umsetzen. 😁
Hallo,
ich glaube Du verwechselst die Begriffe zulässige Anhängelast des PKW mit dem zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers und was das miteinander in Kombination bedeutet, oder wirftst da vielleicht was durcheinander.
Sieh Dir doch mal die drei Beispiele in meinem Link an.
In dem von Dir zitierten Urteil geht es IMO um die zulässige PKW-Anhängelast und da sehe ich keinen Widerspruch zu meinem Link.
Vielleicht stehe ich aber auch gerade auf dem Schlauch und kapiere nicht recht was Du meinst.
Liebe Grüße
Herbert
Ich meinte Lodo mit meiner Antwort.
Und Dein Link ist in der Tat nicht schlecht. Das Beispiel 3 ist genau das, was ich meine.
Moin Moin !
Die Verwirrung beruht darauf ,dass es wir 2 verschiedene Zulassungsvorschriften haben ,die beide gültig sind !
Es gelten sowohl die StVZO als auch die EG-Richtlinien , und diese beiden unterscheiden sich nun unter anderem auch in diesem Punkt!
Nach StVZO gilt als Anhängelast die (tatsächliche) Achslast des Anhängers,d.h.die Stützlast wird dem Zugfzg zugeschlagen. Das geht auch aus den Kommemtaren zur StVZO und der Erklärung des BMV (von 1970 !!! ) hervor.Also wird angekuppelt gewogen.
Nur dürften mittlerweile Fzge mit einer StVZO-gemässen Zulassung und einer gem. StVZO geprüften AHK nur noch als Oldtimer/Youngtimer unterwegs sein.
Ab ca. Mitte der 90er Jahre wurden praktisch alle neu auf den Markt gekommenen Modelle nach EG-Richtlinien gebaut und eine EG-Zulassung erteilt. Das gleiche gilt für Anhängerkupplungen.
Zu erkennen ist dies am Typenschild (Typgen. beginnt mit "e.......". In der ZBI ist auch die Typgen.nr. aufgeführt.
Und im EG-Recht siehts nun so aus ,dass die Anhängelast das (tatsächliche) Gewicht des Anhängers ist .
Also muss für die Bestimmung der Anhängelast abgekuppelt gewogen werden !
Für die Bestimmung der tatsächlichen Hinterachslast muss angekuppelt gewogen werden !
Insofern ist das Beispiel des Links zu dem WW-Hersteller/Verkäufer falsch !!! Die ZB I nennt ein Fzg mit EG-Zulassung , aber seine Berechnung erfolgt nach der alten und hier nicht mehr zutreffenden StVZO !
MfG Volker
Zitat:
Original geschrieben von schreyhalz
...
Insofern ist das Beispiel des Links zu dem WW-Hersteller/Verkäufer falsch !!! Die ZB I nennt ein Fzg mit EG-Zulassung , aber seine Berechnung erfolgt nach der alten und hier nicht mehr zutreffenden StVZO !
MfG Volker
Hallo Volker,
Du hast Dich scheinbar intensiv mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt.
Würdest Du bitte die entsprechenden Passagen und Vorschriften des EU-Rechts benennen und nach Möglichkeit auch verlinken, damit man das nachvollziehen kann.
Liebe Grüße
Herbert
Anhängelast und zulässige Gesamtmasse sind zwei verschiedene Dinge!😰😰
Boah, ihr macht mich fertig. Ich will am Samstag zum erstenmal mit dem neuen Wowa weg und dann kommt ihr mir mit so einem Thema. Wenn ich die Stützlast nicht mehr addieren dürfte, dann darf ich mit meinem Fahrzeug den Wohnwagen nur mit 40kg beladen, nach StVZO und einer Stützlast dürfte ich noch 115kg zuladen. Nur 2teres macht für mich Sinn, ansonsten müsste ich mir das Zugfahrzeug meiner Eltern leien welches eine höhere Zuglast hat.
Nun scheint schreyhalz wohl tatsächlich recht zu haben das nach EU-Recht nur die Masse ohne Stützlast die im Fahrzeugschein steht zu gelten, aber laut Wikipedia ist folgendes ebenfalls richtig:
http://de.wikipedia.org/wiki/Nutzfahrzeug/Ma%C3%9Fe_und_Gewichte
"...Die einzelnen Mitgliedsstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht (in Deutschland: StVZO) jedoch abweichende Regelungen für den Innerstaatlichen Verkehr zulassen..."
Dann würde zumindest innerhalb Deutschlands diese Regelung gelten:
http://www.kuhnert-anhaenger.de/lasten.html
Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast
des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.
In § 42 Abs.1 StVZO wird die "gezogene Anhängelast" geregelt. Dieser Ausdruck bezieht sich auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers. Dieses ergibt sich auch aus § 42 Abs.1 Satz 2 StVZO: "Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__42.html
Da man Wikipedia allerdings auch nicht alles einfach so glauben darf werde ich heute oder morgen noch telefonisch einen Rechtsanwalt dazu befragen, als Mitglied eines Automobil-Clubs ist das zum Glück kostenfrei möglich.
Zitat:
Dann würde zumindest innerhalb Deutschlands diese Regelung gelten:
http://www.kuhnert-anhaenger.de/lasten.html
Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast
des Zugwagens
zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.
Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.
Genau das scheint ja auf Dich zuzutreffen und so kenne ich es auch. Das ist die Anhängelast.
Und weil diese nie höher sein darf, als das zGG des Anhängers (max. 3,5 to !!!), kommt diese Regelung halt bei 3,5 to logischerweise zu dem Schluss, dass nichts mehr mehr geht! Mir ist das egal, weil bei mir ist bei max. 2,185 to Ende Gelände! 😉