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Was darf ich mit alter Klasse 3 alles fahren?

Themenstarteram 12. Januar 2007 um 19:46

Hallo,

bin etwas verwirrt. kann mir einer detailiert sagen was ich mit der alten Führeschein Klasse 3 alles fahren darf?

Ein Kollege hat einen Eintrag im neuen Führerschein (alte klasse 3) das er fahrzeuge bis 18T Zgg fahren darf. Kann das sein.

Bitte klärt mich auf.

Gruß

Andreas

Beste Antwort im Thema
am 12. Januar 2007 um 20:20

Hallöchen!

Die alte Klasse 3 schließt BE, C1E, CE 79, T, M und L ein.

BE steht für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen mit oder ohne Anhänger,

C1E steht für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen mit oder ohne Anhänger, dabei darf der Zug ohne Rücksicht auf Zahl der Achsen 12 Tonnen nicht übersteigen,

CE 79 steht für Zugfahrzeuge bis 7,5 Tonnen mit Anhänger mit maximal 3 Achsen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Hängers,

T steht für Traktoren,

M steht für Kleinkrafträder mit maximal 50 cm³ und Vmax bis 45/50/60 km/h je nach Alter und Herkunft des Fahrzeugs,

L steht für Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen usw.

In dem angefragten Fall ist wohl CE 79 relevant. An einen 7,5-Tonnen-LKW darf man in der Regel das 1,5fache des zGG des Zugfahrzeuges anhängen, an einen 7,5-Tonner also 11,25 Tonnen. Addiert macht das 18,75 Tonnen zulässiges Zuggesamtgewicht mit maximal 3 Achsen. Wenn zwei Achsen weniger als 1m voneinander entfernt sind, werden sie nach dieser Vorschrift als eine Achse gewertet.

MfG Meehster

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am 14. Januar 2007 um 19:56

Hmm, auf der Rückseite meines EU-Führerscheins steht die 79, vielleicht leigt es auch daran, wann man den 3er gemacht hat. Kann ich mir aber irgendwie nicht vorstellen.

MfG Meehster

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Hmm, auf der Rückseite meines EU-Führerscheins steht die 79, vielleicht leigt es auch daran, wann man den 3er gemacht hat. Kann ich mir aber irgendwie nicht vorstellen.

MfG Meehster

Sorry, mein Fehler...

die 79 bedeutet, dass die Klasse C auf 7.5 t + Anhänger (zusammen mehr als 12t) begrenzt ist. Da ich Klasse 2 hatte steht das bei mir nicht drin.

 

Quelle

mfg Jan

Hier findet man alles Wissenswerte zu dem Thema.

Wann hast du den Führerschein Klasse 3 denn gemacht?

So gibt es des Weiteren Sonderregelungen für das Saarland zwischen 30.11.1954 und 1.10.1960.

Oder ist es ein DDR-Führerschein (auch hier ist das Erteilungsdatum relevant)?

Gruß

Tim

Du findest alle Antworten in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Hier die Links dazu:

§ 6 Abs. 1 FeV schlüsselt die aktuellen Fahrerlaubnisklassen auf (A, B, C, D usw.).

§6 Abs. 7 FeV wird dann für dich interessant: hier ist die Umstellung von alten auf die Kartenführerscheine geregelt - mit dem Hinweis auf Anlage 3 FeV. In dieser Anlage 3 findest du eine Übersicht über die Klassen, die du nun fahren darfst.

§ 6 FeV

Anlage 3 der FeV

am 15. Januar 2007 um 17:42

Zitat:

Original geschrieben von duke 2 fahrer

für mich macht die neue einteilung bis 3,5 sehr viel sind. denk macht die strasse doch etwas sicherer.

Die Begrenzung des BE/C1E kann in der Praxis aber schon viel früher erreicht werden. Beispiel: MB Sprinter mit 3600 kg (Leergewicht 2100 kg) und einem Verkaufsanhänger von 2300 kg. Diese Kombination, obwohl nur 5,9 to, darf mit BE nicht mehr gefahren werden (weil Zugfahrzeug über 3,5 to) und mit C1E auch nicht, weil der Anhänger schwerer ist als das Leergewicht des Zugfahrzeuges. (Mit Klasse 3 aber schon, sofern der Verkaufsanhänger nur eine Achse hat).

P.S.:

Die Schlüsselzahlen sind in der Anlage 9 der FeV geregelt:

Anlage 9 der FeV

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Hallöchen!

Die alte Klasse 3 schließt BE, C1E, CE 79, T, M und L ein.

BE steht für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen mit oder ohne Anhänger,

C1E steht für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen mit oder ohne Anhänger, dabei darf der Zug ohne Rücksicht auf Zahl der Achsen 12 Tonnen nicht übersteigen,

CE 79 steht für Zugfahrzeuge bis 7,5 Tonnen mit Anhänger mit maximal 3 Achsen ohne Rücksicht auf das Gewicht des Hängers,

T steht für Traktoren,

M steht für Kleinkrafträder mit maximal 50 cm³ und Vmax bis 45/50/60 km/h je nach Alter und Herkunft des Fahrzeugs,

L steht für Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen usw.

In dem angefragten Fall ist wohl CE 79 relevant. An einen 7,5-Tonnen-LKW darf man in der Regel das 1,5fache des zGG des Zugfahrzeuges anhängen, an einen 7,5-Tonner also 11,25 Tonnen. Addiert macht das 18,75 Tonnen zulässiges Zuggesamtgewicht mit maximal 3 Achsen. Wenn zwei Achsen weniger als 1m voneinander entfernt sind, werden sie nach dieser Vorschrift als eine Achse gewertet.

MfG Meehster

am 21. Juli 2013 um 21:13

.... und dafür gräbst Du einen Thread aus, der 6 1/2 Jahre alt ist ????

 

Kriegst nen Preis oder Pokal !!!

 

Das ist nicht nur virtuelle Leichenschändung -

das ist schon Archäologie vom Feinsten.

 

@ Steini - kannst Du den mal bitte closen,

hier ist alles schon längst gesagt !!

das zugfahrzeug darf die 7,49t nicht überschreiten im gesamtgewicht. der anhänger darf 10,5tonnen geasmtgewicht und die achsen dürfen nicht weiter auseinander sein wie 99cm. das beinhaltet die alte klase 3.und somit ergeben sich die 18 tonnen regelung.

Hallo

ich hab da mal etwas zum Thema gegoogelt

Die neuen Berechtigungen (Besitzstände) der alten Führerscheinklasse 3 beim Umtausch

Siehe auch Umstellung alter Führerscheine / Bestandsschutz / Vertrauensschutz / Besitzstand - Berechtigung CE79

Mit der alten Klasse 3 durften folgende Fahrzeuge geführt werden:

Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t

dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t

Kleinkrafträder bis 50 ccm

Leichtkrafträder bis 125 ccm (wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01.04.1980 erteilt war)

Folgende neue Klassen werden beim Umtausch erteilt:

B, BE, C1, C1E, M, L

Es dürfen also wie vorher Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t und in der Anzahl der Achsen unbegrenzte Fahrzeug-Kombinationen (Gespanne) bis 12t geführt werden.

A1 für Leichtkrafträder bis 125 ccm Hubraum,

sofern die alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (BRD) vor dem 01.04.1980 erteilt wurde.

CE(79),

allerdings bis 31.12.2010 nur auf besonderen Antrag, ab 01.01.2011 auch ohne Antrag; die entsprechende Eintragung berechtigt zum Führen von 3-achsigen Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5 to.

Bei CE(79) handelt es sich nicht um eine gesonderte Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Eintragungskonstruktion. Es wird quasi die Berechtigung für CE mit der Einschränkung durch die Schlüsselzahl 79 erteilt.

Hierzu führt das VG Hamburg (Urteil vom 16.12.2009 - 15 K 1517/09) aus:

Zur Umsetzung der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 ist auf der Grundlage des § 6 StVG die Fahrerlaubnisverordnung erlassen worden. Diese bestimmt in Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV auch den Umfang der Berechtigung nach Umstellung der alten Fahrerlaubnisklassen. Danach erhält, wer die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 bis zum 31. Dezember 1998 erworben hat, die (neuen) Fahrerlaubnisklassen B, BE, Cl, C1E, M und L. Dies schließt gegenüber der alten Klasse 3 das Führen gewisser Züge aus.

Aus Gründen der Besitzstandswahrung kann jedoch auf Antrag die neue Fahrerlaubnis um die Klasse CE 79 ergänzt werden, die die ausgeschlossenen Berechtigungen wieder in die Fahrerlaubnis einfügt. Diese ist keine „reguläre“ Fahrerlaubnisklasse und wird deshalb auch in dem insoweit abschließenden § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht genannt. Ihre Einrichtung war erforderlich geworden, weil die (alte) Fahrerlaubnis der Klasse 3 auch zum Führen von Zügen bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen und einem einachsigen Anhänger berechtigte. Soweit diese Kombination ein zulässiges Gesamtgewicht von 12 000 kg überschreitet, fällt sie in die Klasse CE, die ansonsten der (alten) Klasse 2 entspricht. Daher kann die Fahrerlaubnisklasse CE dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 nicht vollständig erteilt werden, sondern lediglich in dem Umfang, den er auch bisher mit Klasse 3 führen durfte. Diese Einschränkung wird auf dem Scheckkartenführerschein durch das Berechtigungsmerkmal „CE 79“ zum Ausdruck gebracht (vgl. amtliche Begründung, BR-Drucks. 443/98, S. 247 f.).

Aus das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 11.02.2013 - AN 10 E 13.00287) hat zum Umfang der Berechtigung CE 79 festgestellt:

"Der Umfang der Fahrerlaubnisklasse CE 79 ergibt sich aus § 6 Abs. 7 FeV i.V.m. Anlage 3 und Anlage 9 zur Fahrerlaubnisverordnung. Danach ist diese Fahrerlaubnisklasse eine Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Es besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass der streitgegenständliche, zulassungspflichtige Fahrzeuganhänger über zwei Achsen verfügt mit der Folge, dass die Fahrzeugkombination des Antragstellers insgesamt vier Achsen besitzt. Demnach reicht die Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 nicht zum Führen der streitgegenständlichen Zugkombination aus."

Die Berechtigung ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a StVZO. Danach darf die Doppelachslast bei Achsabständen von weniger als 1 Meter, die fahrerlaubnisrechtlich als 1 Achse gelten, nur 11 to. betragen; 7,5 to. plus 11 to. ergeben die 18,5 to.

Bei Sattel-Kfz gilt folgendes:

Die Berechtigung zum Führen von Sattelkombinationen über 7,5 t war in Klasse 3 nicht enthalten, so dass eine dem Umfang der Klasse C1E von 12 t Gesamtmasse überschreitende Sattelkombination nur mit der Klasse CE (unbeschränkt) geführt werden darf.

Klasse 3-alt = Sattelkraftfahrzeuge bis 7,5 t

Klasse C1E = Sattelkraftfahrzeuge bis 12 t

Für die 12-to.-Berechtigung muss also eine Umschreibung vorgenommen werden.

Ein Vorteil der Umschreibung ist, dass dann die 3-Achs-Beschränkung für Sattelfahrzeug bis 12 to. wegfällt.

Es wird im Führerschein eingetragen: 79(C1E>12000kg, L<=3. Das bedeutet, dass bei Sattelzügen maximal 3 Achsen vorhanden sein dürfen, wenn das zGG mehr als 12.000 kg beträgt.

Anmerkung 1:

Für die Berechnung der Gesamtmasse bei der Klasseneinteilung bei Kombinationen kommt es nur auf Addition der Gesamtmassen der Zugmaschine und des Anhängers ohne Berücksichtigung der Stützlast an. Der in § 34 Abs. 7 StVZO erwähnte Abzug der Stützlast hat nur Bedeutung für die Berechnungen nach § 34 Abs. 6 StVZO. Weder für die erforderliche Fahrerlaubnisklasse noch für die Notwendigkeit eines EG-Kontrollgräts ist § 34 StVZO von Bedeutung.

Insofern ist in die aktuelle Fassung von § 6 Abs. 1 FEV ausdrücklich aufgenommen worden:

"Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten."

Anmerkung 2:

Bei einem Umtausch verfallen ab dem 50. Lebensjahr keine Besitzstände, z.B. das Führen von Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5 to. Ohne Umschreibung (einschl. ärztliche/augenärztliche Untersuchung) dürften sonst nur noch 3-achsige Kombinationen bis 12 to. geführt werden.

Ist - wie z. B. nach einem Fahrerlaubnisentzug - eine alte Klasse 3 gar nicht mehr vorhanden, kann eine neue Fahrerlaubnis nur im Rahmen der durch § 6 FeV vorgegebenen Fahrerlaubnisklassen (Äquivalenzen) erteilt werden; dies bedeutet, dass nach Entzug eine Erteilung von CE(79) nicht zulässig ist.

In diesem Zusammenhang muss aber bezüglich der Prüfungsfreiheit im übrigen die Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 11a FeV (Fassung bis 31.12.2010) beachtet werden:

"Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet hat."

Mit Wirkung ab 01.01.2011 hatte § 76 FEV Nr. 11a eine neue Fassung erhalten:

§ 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts)

Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.

Ab 01.01.2015 lautet die Fassung von § 78 Nr. 11a FEV:

§§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Erteilung einer auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis)

Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

In zeitlicher Hinsicht und bezüglich der Altersbeschränkung ist folgendes zu berücksichtigen:

Die Möglichkeiten der Umschreibung bzw. des Umtauschs waren zunächst zeitlich begrenzt. Nach § 76 Nr. 9 Sätze 7 und 9 FeV entfiel die Berechtigung zum Führen einer in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombination für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 (alt), sobald sie das 50. Lebensjahr vollenden und ihre (alte) Fahrerlaubnis nicht bis zum 31. Dezember 1998 bzw. - sofern sie das 50. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1999 vollenden - nicht bis zum 1. Januar 2001 hatten umstellen lassen. Bei einer späteren Umstellung wird nur noch die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen bis 7,5 to. zGG bzw. von Gespannen bis 12 to. zGG erworben, es sei denn, der Betroffene unterzieht sich den medizinischen und augenärztlichen Untersuchungen (im 5-Jahres-Rhytmus).

Hoffe ich konnte ein bissel Klarheit zum Thema bringen

Schöne Grüße

Coody44

Zitat:

@Tonmann schrieb am 12. Januar 2007 um 21:40:04 Uhr:

Zitat:

In dem angefragten Fall ist wohl CE 79 relevant. An einen 7,5-Tonnen-LKW darf man in der Regel das 1,5fache des zGG des Zugfahrzeuges anhängen, an einen 7,5-Tonner also 11,25 Tonnen. Addiert macht das 18,75 Tonnen zulässiges Zuggesamtgewicht mit maximal 3 Achsen. Wenn zwei Achsen weniger als 1m voneinander entfernt sind, werden sie nach dieser Vorschrift als eine Achse gewertet.

Nach meinen Unterlagen ist das Zuggesamtgewicht auf 12 to. begrenzt!

das Zuggesamtgewicht ist nur bei Zügen, also im Verbund, Sattelzug auf 12 tonnen begrenzt. Bei Zugfahrzeug 7,5to und extra Anhänger mit einer Achse, bzw. Tandemachse mit unter einem Meter Abstand stimmt das mit dem 11/2 fachen des Zugfahrzeuges also gesamt 18,75to.

Zumindest gilt dies bis Du 50 bist. Wenn Du dann keine Gesundheitsprüfung machst, verfällt dies und Du hast nur noch 3,5 to erlaubt.

Hättest noch 5 Wochen gewartet, hättest die 10 Jahre geknackt. Und nix Neues was eh schon im thread steht

Stand tatsächlich auch die (falsche!) Aussage schon im Thread, bei umgeschriebener Klasse 3 würde die Klassse C1(E) mit 50 verfallen?

Nabend zusammen!

Hier kursieren ja die wildesten Gerüchte im Bezug auf die Führerscheinklassen.

Das Hauptproblem scheint ja der alte Klasse 3- Lappen zu sein.

Nun gut, wir dröseln das Problem nun mal auf:

Der alte Führerschein der Klasse 3 berechtigt dazu, solo mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,50t zu fahren und nicht, wie irrtümlich 7,49t angenommen. Wird dazu noch ein Anhänger angehängt, der nicht mehr als 1 Achse haben darf (Achsabstand von weniger als 1m gilt als 1 Achse), so darf dieser das 1,5- fache der zulässigen Gesamtmasse des Motorwagens betragen. Nach meiner Berechnung ergibt das 18,75t. Der Zug muss allerdings durchgehend gebremst sein ( Druckkuftbremsanlage). Als Neuerwerber der Klasse C1E ist die Gesamtmasse des Motorwagens auf 7,5t begrenzt und der Zug darf nicht mehr als 12t wiegen. Noch Fragen?

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