Was bedeutet "Der Pat. wurde bis zur Abklärung von Autofahren abgeraten"

Guten Tag,
eine Freundin von mir wurde aus der Neurologie entlassen. In ihrem Arztbrief findet sich der oben genannte Satz.
Was bedeutet dieser? Ist dies ein ärztliches Fahrverbot?
Wer darf eine Aufhebung eines solchen ärztlichen Fahrverbotes aussprechen? Reicht es, wenn irgend ein Facharzt ihr mündlich bestätigt, dass sie wieder ein Auto fahren darf? Soll sie auf Schriftform bestehen? Benötigt sie ein Gutachten, welches ihr die Fahrfähigkeit bestätigt?
Viele Grüße
Viola

113 Antworten

Zitat:

@Kai R. schrieb am 29. Juni 2021 um 15:23:07 Uhr:



das sind dann aber andere Ärzte. Die sind im Zweifel auf Fahreignungsgutachten spezialisiert. Und selbst diese sind an die Schweigepflicht gebunden, denn der Arzt in äG wird vom FE-Inhaber beauftragt und kann selbst entscheiden, ob er das Gutachten der FSSt vorlegt.

Wer als behandelnder Arzt nicht in der Lage ist, anhand der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung eine belastbare Entscheidung für seinen Fachbereich zu treffen, sollte seine Berufswahl noch einmal überdenken.

Reden wir doch nicht drum rum. Der Arzt kann das entscheiden. Er will es vielleicht nicht, weil es nicht vergüteteten Aufwand und wenn es ganz doof kommt auch noch ein straf- und berufsrechtliches Verfahren bedeutet.

Das Risiko ist aber überschaubar, anderswo ist Zivilcourage riskanter.

Die Geschichte mit dem finalen Rettungsschuss hat hier nicht das geringste zu suchen und die Diskussion darüber ist damals schon beim Geiseldrama von Gladbeck grandios in die Hose gegangen, weil Bremen einen vollkommen unfähigen Polizeipräsidenten hatte.

Merke: nicht alles was hinkt ist ein Vergleich.

Danke 🙂

Zitat:

@ixtra schrieb am 29. Juni 2021 um 15:26:36 Uhr:


Wer als behandelnder Arzt nicht in der Lage ist, anhand der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung eine belastbare Entscheidung für seinen Fachbereich zu treffen, sollte seine Berufswahl noch einmal überdenken.

Nein, ein x-beliebiger, behandelnder Facharzt wird keine profunde, verkehrsmedizinische Stellungnahme zur Fahreignung abgeben können. Sofern Dein Beitrag darauf abstellen sollte und ich Dich daher nicht missverstanden habe(?)

Weder verfügt eine Arztpraxis über die normierten Testverfahren (eine Testbatterie psychol. Leistungs- und Persönlichkeitstests am PC-Terminal), noch über das Know-How in der Gesprächsführung mit dem Klienten/Kunden. Vor allem das abschließende Gespräch erfordert ein "gewisses Maß" an Vorerfahrung, um zuverlässige Prognosen über zukünftiges (delinquentes) Verhalten im Straßenverkehr herleiten zu können.
Da hilft auch kein Manual/Betriebshandbuch der BASt weiter.

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dann wird keine meldung an die feb gemacht, dann wird sobald der patient ins auto steigt und den schlüssel dreht die 110 angerufen und mitgeteilt, dass hier einer vom parkplatz fährt, der nicht in der lage ist dies zu tun.
lkein bruch der schweigepflicht, sofortige beseitigung der gefahr und alles weitere geht dann halt seinen gang

Zitat:

@Rigero schrieb am 29. Juni 2021 um 16:25:55 Uhr:



Zitat:

@ixtra schrieb am 29. Juni 2021 um 15:26:36 Uhr:


Wer als behandelnder Arzt nicht in der Lage ist, anhand der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung eine belastbare Entscheidung für seinen Fachbereich zu treffen, sollte seine Berufswahl noch einmal überdenken.

Nein, ein x-beliebiger, behandelnder Facharzt wird keine profunde, verkehrsmedizinische Stellungnahme zur Fahreignung abgeben können. Sofern Dein Beitrag darauf abstellen sollte und ich Dich daher nicht missverstanden habe(?)

Weder verfügt eine Arztpraxis über die normierten Testverfahren (eine Testbatterie psychol. Leistungs- und Persönlichkeitstests am PC-Terminal), noch über das Know-How in der Gesprächsführung mit dem Klienten/Kunden. Vor allem das abschließende Gespräch erfordert ein "gewisses Maß" an Vorerfahrung, um zuverlässige Prognosen über zukünftiges (delinquentes) Verhalten im Straßenverkehr herleiten zu können.
Da hilft auch kein Manual/Betriebshandbuch der BASt weiter.

Es geht hier doch nicht um eine MPU oder eine eingehende verkehrsmedizinische Begutachtung, sondern schlicht um die Frage, ob ein Patient rein tatsächlich aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist ein Auto zu fahren. Wenn jemand eine extreme Seh- oder Hörschwäche hat, Lähmungserscheinungen oder einen Gipsfuß, wenn er Medikamnete einnimmt, die müde machen oder die Konzentrationsfähigkeit einschränken, dann weiß das der Arzt. Da braucht er keine teuren Geräte und Tests und auch keine besondere Ausbildung. Wir müssen doch hier nicht jede Banalität zur Riesenproblem aufblasen. Es geht hier nicht um ein ärtzliches Gutachten, sondern eine einfache Tatsachenfeststellung.

Was die Fahrerlaubnisbehörde nach der Meldung eines Arztes dann veranlasst, ist doch Schritt zwo. Und der ist geregelt.

Grüße vom Ostelch

Gipsfuß geht. Wenn es der linke ist und das Auto Automatik hat. 😉
Kein Witz.

Zitat:

@Gunny-Highway schrieb am 29. Juni 2021 um 16:43:18 Uhr:


dass hier einer vom parkplatz fährt, der nicht in der lage ist dies zu tun.
lkein bruch der schweigepflicht, sofortige beseitigung der gefahr und alles weitere geht dann halt seinen gang

Was soll denn der Anruf bringen, wenn der Arzt den Patienten nicht irgendwie identifizierbar macht? Die Polizei wird ja in aller Regel nicht am Parkplatz sein, bevor der Patient weg ist.

Und sobald Du ihn identifizierbar machst, ist es auch ein potentieller Verstoß gegen die Schweigepflicht.

Ich denke, der überaus geschätzte Kollege @twindance hat dazu ein sehr treffendes Statement abgegeben.
Man muss jetzt auch nicht auf Biegen und Brechen den ganzen Kram zerreden.

Zitat:

@ixtra schrieb am 29. Juni 2021 um 15:16:55 Uhr:


Und darf selbst im Konfliktfall in 99,9 Prozent der Fälle darauf vertrauen, dass er vom Gericht und seiner Kammer nicht wegen einer möglicherweise fehlerhaften Einschätzung gleich gehängt wird.

Diese Aussage kannst Du sicher belegen? Ausser Du meinst die Sanktion wörtlich.

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 29. Juni 2021 um 16:50:44 Uhr:


Gipsfuß geht. Wenn es der linke ist und das Auto Automatik hat. 😉
Kein Witz.

Damit habe ich uns nach meinem Kreuzbandriss souverän aus dem Skiurlaub nach Hause chauffiert. Und ständig im Alltag.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 29. Juni 2021 um 16:57:07 Uhr:



Diese Aussage kannst Du sicher belegen? Ausser Du meinst die Sanktion wörtlich.

Machen wir es umgekehrt.

Zeig mir einen (!) Fall, in dem ein Arzt ernsthafte Probleme bekommen hat, weil im Nachhinein die Gefahrenlage nicht so ganz für eine Verletzung der Schweigepflicht ausgereicht hat.

Zitat:

@ixtra schrieb am 29. Juni 2021 um 17:06:58 Uhr:



Zitat:

@Moewenmann schrieb am 29. Juni 2021 um 16:57:07 Uhr:



Diese Aussage kannst Du sicher belegen? Ausser Du meinst die Sanktion wörtlich.

Machen wir es umgekehrt.

Zeig mir einen (!) Fall, in dem ein Arzt ernsthafte Probleme bekommen hat, weil im Nachhinein die Gefahrenlage nicht so ganz für eine Verletzung der Schweigepflicht ausgereicht hat.

So funktioniert das bei einer Diskussion nicht. Steile These ohne Beleg = Fake Facts.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 29. Juni 2021 um 17:10:29 Uhr:


So funktioniert das bei einer Diskussion nicht. Steile These ohne Beleg = Fake Facts.

Du verdrehst die Ausgangslage.

Deine Steile These ist, dass ein Arzt bei entsprechender Meldung tatsächlich der realen Gefahr des Existenzverlustes entgegensieht.

Dann müsste es zahlreiche Beispiele geben.

Wie soll ich dir negative Tatsachen Beweisen? Ich müsste dir jede "milde" Entscheidung dazu vorlegen, die jemals getroffen wurde. Du musst mir nur eine einzelne derartige Entscheidung präsentieren.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 29. Juni 2021 um 16:57:07 Uhr:



Zitat:

@ixtra schrieb am 29. Juni 2021 um 15:16:55 Uhr:


Und darf selbst im Konfliktfall in 99,9 Prozent der Fälle darauf vertrauen, dass er vom Gericht und seiner Kammer nicht wegen einer möglicherweise fehlerhaften Einschätzung gleich gehängt wird.

Diese Aussage kannst Du sicher belegen? Ausser Du meinst die Sanktion wörtlich.

Es ist völlig unerheblich, ob die Einschätzung "fehlerhaft" war, denn die endgültige Entscheidung trifft die Farherlaubnisbehörde. Auch für die Frage, ob der Arzt hier trotz des Verstoßes gegen § 203 StGB wegen des Rechtfertigungsgrundes des rechtfertigenden Notstands, § 34 StGB, nicht bestraft wird, spielt das keine Rolle. Dass ein Arzt so eine Meldung nur in Betracht zieht, wenn er aus ärztliher Sicht ausreichende Anhaltspunkte für die Fahruntüchtigkeit des Patienten hat, dürfte klar sein. Das hat er zuvor dem Patienten auch bereits im Aufklärungsgespräch erläutert.
Im Übrigen ist das Thema seit der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1968 (BGH, Urteil vom 8.10.1968, Az. VI ZR 168/67) geklärt. Der Arzt darf es, wenn er zuvor seiner Aufklärungs- und Dokumentationspflicht nachgekommen ist. Mit Urteilen, die deshalb nicht ergangen sind, kann ich das allerdings nicht belegen. 😉

Grüße vom Ostelch

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