Wann sinken die %te und die SFR

Servus allerseits,

ich wechsele oft die Fahrzeuge und habe dementsprechend kurze Zulassungen und sitze seit mehr als zwei Jahre auf die gleichen %te obwohl ich in der zwischenzeit immermal ein Auto auf mich zugelassen hatte!

Ich habe mal beim nem Vertreter der Versicherung nachgefragt und er meinte, man müsse mindestens ein Halbes Jahr ein Auto zugelassen haben, um bei der nächsten "Intervall" runtergestuft werden zu können. Aber so ganz kapiere ich es niicht.

Wie sähe es denn aus, wenn ich; sagen wir mal in der Zeit vom 01.01- 30.06 eines Jahres ein Fahrzeug nur kurz, sprich 1Woche, meinetwegen vom 01.01.2006-08.01.2006 und dann wieder in der Zeit vom 01.07.2006-31.12.2006 lediglich vom 01.07.2006-08.07.2006 ein Fahrzeug auf mich zugelassen habe, hätte ich dann Anspruch darauf runtergestuft zu werden oder nicht?

Wie funktioniert das mit der Rückstufung, gibt es da paar Tricks regelmäßig runtergestuft zu werden ohne ein Fahrzeug zu haben, vielleicht in dem man ein Motorrad zu lässt oder eine geringe Pauschale an die Versicherung zahlt? thnx

24 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


...wenn schon dann konsquent, nämlich einen Leichtkraftroller mit Saisonkennzeichen für 6 Monate zulassen, der ist noch mal bilscher.

Aber mit Saisonkennzeichen braucht man eine Unterstellmöglichkeit für die "abgemeldete" Zeit - vll. ist Ganzjahreszulassung doch billiger, weil das Moped auf der Straße stehen bleiben kann.

Oder kann man ein virtuelles Moped zulassen und versichern? Dürfte beim PKW ja eher nicht klappen...

MfG, HeRo

Hallo Wuge,

Zitat:

Fzg abgemeldet am 01.05.2004 mit SF 5
Wiederzulassung am 01.11.2005 mit SF 5
zum 01.01.2006 Hochstufung in SF 6

01.11.205 SF 5 richtig

Vorstufung zum 01.01.2006 nach SF 6

falsch

Grundsatz, weil der Versicherungsschutz im Kalenderjahr 2005 nicht mindestens 180 Tage bestanden hatte.

Auch beim zweiten Beispiel wird wegen desselben Grundsatzes nicht nicht -nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes- zum 01.06.2006 nach SF 6 gestuft.

Diese Vorstufungen wären unlogisch, da im Kalenderjahr davor (nur dieses ist maßgeblich), der Vertrag weniger als 180 Tage in Kraft war.

Insofern ist mein Unglauben erst dann zum Einsturz zu bringen, wenn Du auf TB eines VR verweisen kannst, bei dem ich das vom Grundsätzlichen abweichende nachlesen könnte.

Grüße
Beukeod

PS Wäre ja super, Saisonkennzeichen 12-01 jedes Jahr SF Vorstufung!

Hallo HeRo11k3,

Zitat:

Original geschrieben von HeRo11k3


Oder kann man ein virtuelles Moped zulassen und versichern? Dürfte beim PKW ja eher nicht klappen...

Richtig ist schon, ein abgemeldetes Fzg. darf auf öffentlicher Verkehsfläche nicht abgestellt werden.

Wer allerdings ein Fzg. hat, 125er Lkrad sogar steuerbefreit, und dieses mit Saison 05-10 versichert und den Vertrag z.B. nach der Verschrottung in Kraft läßt, wird zur Hauptfälligkeit des Vertrages am 01.05. eines jeden Jahres wegen schadenfreien Verlauf vorgestuft. Eine Garage braucht man dafür ja nicht.

Rein theoretisch ist noch viel mehr möglich. Allerdings, hier setzt mein Kenntnisstand aus, wie der schadenfreie Verlauf nach dem Bekanntwerden des Sachverhaltes vom Versicherer bewertet wird. Aber hier gibt es ja auch Juristen im Forum.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod <gekürzt>


Grundsatz, weil der Versicherungsschutz im Kalenderjahr 2005 nicht mindestens 180 Tage bestanden hatte.

Diese Vorstufungen wären unlogisch, da im Kalenderjahr davor (nur dieses ist maßgeblich), der Vertrag weniger als 180 Tage in Kraft war.

Die 180-Tage Regelung gilt aber nich bei allen VR! Siehe unten.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod <gekürzt>


Insofern ist mein Unglauben erst dann zum Einsturz zu bringen, wenn Du auf TB eines VR verweisen kannst, bei dem ich das vom Grundsätzlichen abweichende nachlesen könnte.

Nachzulesen unter Anderem hier:

Ich hoffe der Link ist nicht dynamisch

O-Text Nr. 22 der TB:

"Unbeschadet einer evtl. Rückstufung auf Grund einer Schadenmeldung,
die vorrangig vorzunehmen ist, wird ein Versicherungsvertrag
nach Beendigung der Unterbrechung,
1. wenn sie nicht länger als 6 Monate gedauert hat, in die Schadenfreiheitsklasse
oder Schadenklasse eingestuft, in die er bei
ununterbrochener Dauer des Versicherungsschutzes eingestuft
worden wäre, Nr. 14 Abs. 6 bleibt unberührt.
2. wenn sie länger als 6 Monate gedauert hat, in die Schadenfreiheitsklasse
oder Schadenklasse eingestuft, die vor der Unterbrechung
galt."

Es gibt also keinen Absatz, der die 180 Tage Versicherungsschutz für die Hochstufung voraussetzt. Bei vielen anderen Versicherern ist solch ein Absatz zu finden, nur eben nicht bei dieser bzw. deren Muttergesellschaft.

Ich konnte es Anfangs auch nicht glauben. Es wird aber definitiv auch so umgesetzt wie ich das in den Vorpostings geschrieben habe.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod <gekürzt>


PS Wäre ja super, Saisonkennzeichen 12-01 jedes Jahr SF Vorstufung!

Theoretisch ja, praktisch nein, weil es ein solchen Saisonkennzeichen meines Wissens nicht gibt 🙂

Nachtrag: Falls jetzt der Hinweis auf den 14.6 kommt, der trifft bei Verträgen mit Vorversicherungszeit nicht zu.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


Allerdings, hier setzt mein Kenntnisstand aus, wie der schadenfreie Verlauf nach dem Bekanntwerden des Sachverhaltes vom Versicherer bewertet wird. Aber hier gibt es ja auch Juristen im Forum.

Falls soetwas bekannt wird, erfolgt die Vertragsabrechnung zum Verkaufs/Verschrottungszeitpunkt und der SF wird korrigiert. Fazit: Bringt nix, ausser man kann es geheim halten 😉

Du interpretierst den Text falsch.

Nr. 14 Abs. 6 bleibt unberührt!!!!!!!

"Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 02.01. bis 01.07 begonnen und hat während des Kalenderjahres für mindestens 6 Monate Versicherungsschutz bestanden, wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss nach ..... eingestuft"

Der Antwort von @Chrippler ist m.E. zutreffend richtig, TB 14 Abs.6 kommt trotzdem zur Anwendung.

Ein Versicherungsschutz, auch bei der HUK24 nicht nur 180 Tage sondern 6 Monate, muß im Kalenderjahr schadenfrei bestanden haben.

Somit hat uns die Realität wieder.

@Wuge, 12-01 geht schon, im übrigen würde mich nur die juristische Begründung bei Ahndung der "SFR-Erschleichung" interessieren.
Daß bei Bekanntwerden der Erschleichung mittels eines längst verschrotteten Fzg. der VR sich querstellen würde, davon gehe ich natürlich auch aus. Aber immerhin, es wurde Beitrag gezahlt und der Vertrag war schadenfrei!

Zitat:

Original geschrieben von Chrippler


Du interpretierst den Text falsch.

Nr. 14 Abs. 6 bleibt unberührt!!!!!!!

"Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 02.01. bis 01.07 begonnen und hat während des Kalenderjahres für mindestens 6 Monate Versicherungsschutz bestanden, wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss nach ..... eingestuft"

Dieser Absatz gilt nur für die Ersteinstufung! Bei Verträgen mit Vorversicherungszeit ist er nicht anzuwenden. Das erkennt man auch daran, dass in dem Absatz als Ausgangsposition nur Kl.0, SF 1/2 und SF 2 genannt werden (nämlich die Ersteinstufungen). Für bereits vorhandene Vorversicherungszeiten ist keine Regelung genannt.

Als Vertragsbeginn bezeichnet man auch immer den Erstbeginn! Ein stillgelegter Vertrag ruht ja auch nur, selbst wenn der Erstbeginn ein Jahr zurück liegt. Dann trifft schon die Formulierung des 14.6 nicht zu.

Glaubt mir, dieser Versicherer handhabt die Hochstufung genau so wie ich es geschrieben habe.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


Hallo HeRo11k3,

Richtig ist schon, ein abgemeldetes Fzg. darf auf öffentlicher Verkehsfläche nicht abgestellt werden.
Wer allerdings ein Fzg. hat, 125er Lkrad sogar steuerbefreit, und dieses mit Saison 05-10 versichert und den Vertrag z.B. nach der Verschrottung in Kraft läßt, wird zur Hauptfälligkeit des Vertrages am 01.05. eines jeden Jahres wegen schadenfreien Verlauf vorgestuft. Eine Garage braucht man dafür ja nicht.

Rein theoretisch ist noch viel mehr möglich. Allerdings, hier setzt mein Kenntnisstand aus, wie der schadenfreie Verlauf nach dem Bekanntwerden des Sachverhaltes vom Versicherer bewertet wird. Aber hier gibt es ja auch Juristen im Forum.

Moin, was bringt das ganze mit dem Motorrad? Man sinkt dort in den % ja. Und dann diese Schadenfreien Jahre auf Auto umschreiben? Die Prozente kann man ja nicht überschreiben, da sie bei Auto und Motorrad verschieden sind.

Wenn das so wäre, könnte ich dann die SF von meinem Motorrad (SF4) einfach auf einen Auto Tarif umschreiben, so das mein Drittwagen dann gleich mit SF4 einsteigt?

Danke euch
Stephan

Selbstverständlich kann man die SF-Klasse vom Motorrad für einen Pkw-Vertrag verwenden - den Beitragssatz natürlich nicht.

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