Wann gilt eine Carportausfahrt als blockiert?
Hallo
Die Situation betrifft meine ältere Mutter. Sie hat sich vor Jahren einen Carport bauen lassen, weil die vorbeigehende Strasse auf Stadtgebiet äusserst eng ist (besonders bei ihrem Grundstück), und hier gerade mal zwei fahrende Autos vorsichtig nebeneinanderpassen (geparkte Fahrzeuge werden des öfteren von größeren Fahrzeugen wie Kleinlastern gern mal touchiert).
Zur Veranschaulichung hab ich ein google earth bild angehängt. Rechts sieht man ein Teil des geparkten Fahrzeuges vom Nachbarn schräg gegenüber. Der Nachbar direkt gegenüber hat eine noch engere Garagenausfahrt; da er mit Ehefrau zwei Fahrzeuge hat, steht eines regulär in der im Bild grün umrandeten Fläche. Der blaue Peugeot meiner Mutter (normal steht er nicht so knapp links im Carport) kann also nur rückwärts nach links raus und wieder rein, das geht auch so und gut ist.
Aber: sie hat einen neuen (fahrzeuglosen) Mieter, dessen öfterer Besuch sich hinstellt wie auf dem Bild weiß umrandet. Ein-Aussteigen oder nur kurz wär ja kein Problem, aber er steht da stundenlang bis halbe Tage. Den Mieter hab ich gebeten, seinem Besuch doch zu bitten, das in meinen Augen Blockieren der Carportausfahrt zu lassen, und zehn Meter weiter links (dort ist die Strasse zudem breiter) abzustellen; dort steht ansonsten niemand und dort gibts auch keine Ausfahrten. Auf der Carportseite besteht ebend wegen der allgemein engen Situation dieser Strasse ein einseitiges Parkverbot seit zwei Jahren.
Ich hab mir nun das einige Zeit angesehen, und des Mieters Besucherauto (alle) stellen sich prinzipiell vor den Carport. Nun hab ich gelesen, dass Carportbesitzern mehrmaliges Rangieren zum Raus-Reinfahren rechtlich zuzumuten wäre. Trifft das zu? Irgendwie rauskommen aus dem Carport tut meine Mutter sicherlich in manchen Fällen wos grad noch ausgeht, aber auch dann ist es eine echt äusserst enge Angelegenheit, und die beweglichste ist sie auch nicht mehr.
Bevor ich mir den Mieter nochmal schnappe und ihn letztmalig 'bitte', dafür zu sorgen, dass sein Besuch zehn Meter weiter parkieren möge, möchte ich dazu Meinungen einholen, um für eventuelle Gegenargumente gewappnet zu sein.
(Bevor jemand anfragt, warum meine Mutter nicht die Polizei einschaltet, wenn sie nicht rauskann und lieber wartet oder erst am nächsten Tag zum Einkaufen fährt: sie scheut Auseinandersetzung und fürchtet den Unfrieden im Haus)
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@stahlbacke schrieb am 3. Mai 2018 um 17:12:38 Uhr:
Die Gefahr des Crashes beim Rausfahren ist hier tatsächlich von linker Seite ständig gegeben. Vorwärts und besonders Rückwärts.
......
Rückwärts kommt meine Mutter nicht mehr in den carport rein. Ich stell ihr Fahrzeug schon immer arschlängs ab nach dem Einkaufenfahrn, aber sie....... jahrzehntelange Gewöhnung (davor stand dort eine Garage, nun der carport), da geht nichts mehr anders.
Sorry, das geht aber nicht. Man kann doch nicht einfach das Risiko eines Unfalls in Kauf nehmen. Dann muss deine Mutter halt selber an der Straße parken und sie kann sich das Fahrmanöver, rückwärts in Carport zu fahren, sparen.
Das Hauptproblem sind auch nicht Autos, die die Straße langfahren, sondern Mopeds, Motorräder und schnelle Radfahrer, denn dann gibt es nicht nur Sachschäden sondern auch Personenschäden. Sowas kann man doch nicht einfach in Kauf nehmen, nur weil eine Person grundlegende Fahrtechniken nicht mehr beherrscht. 🙁
Sorry, dafür habe ich kein Verständnis. 🙁
Gruß
Uwe
45 Antworten
Zitat:
@ahmettir schrieb am 4. Mai 2018 um 00:45:56 Uhr:
250 € für was? Besetzen eines privaten Parkplatzes? Oder beinhaltet die Gebühr auch das Abschleppen des Autos? Ansonsten sind die 250 € ziemlich dreist und ich hätte das den Leuten lieber über Mundpropaganda weitergeleitet (à la wenn Papa Staat euch belehren muss, wird es euch 250 € kosten) als dass sie den Staat um diesen Betrag reicher gemacht hätten.
Das ist der normale Regelsatz für das Fertigen einer Abmahnung und Antrag auf Unterlassung durch den Anwalt. Hier kann man auch gegen den Halter vorgehen und es nutzt kein "ich bin nicht gefahren oder ähnliches".
Da hat der Staat überhaupt nichts mit zu tun und Abschleppen von Privatparkplätzen ist rechtlich nicht so einfach. Da müssen noch ein paar Eckpunkte zukommen. Die Abmahnung geht sauber und der Bemahnte kann sich kaum wehren, da der Tatbestand eindeutig ist.
peso
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 4. Mai 2018 um 18:53:29 Uhr:
Da hat der Staat überhaupt nichts mit zu tun und Abschleppen von Privatparkplätzen ist rechtlich nicht so einfach. Da müssen noch ein paar Eckpunkte zukommen.
peso
Das Abschleppen von Privatparkplätzen ist überhaupt kein Problem. Die Frage ist nur, ob man die Kosten dafür auch zurückerhält. Denn das ist nicht so einfach.
Es gibt genügend Abschleppunternehmen die alles abwickeln. Man muss sich um nichts mehr kümmern.
Euer wort in gottes ohr. Leider sind meine erfahrungen anders.
Aber ihr habt bestimmt andere erfahrungen.
Peso
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Man muss nur die richtigen Kontakte haben. Genauso wie die Taxiraser, denen ihr Allerwertestes von fähigen Anwälten immer gerettet wird. Daher, falls mal einer einen Anwalt für Verkehrsrecht braucht, einfach einen Taxifahrer dazu fragen. Der eine oder andere wird einen sehr guten Anwalt, der jede Gesetzeslücke zugunsten des Verbrauchers (unschuldiger Autofahrer ohne Sinn für passable Geschwindigkeiten) ausnutzen kann, nennen können.
https://www.bussgeldkatalog.org/parken-vor-grundstueckseinfahrten/
Zitat aus oben genannter Quelle:
Das Parken neben Grundstückseinfahrten ist erlaubt, so lange niemand dadurch behindert wird und sich das Fahrzeug nicht mehr vor dem abgesenkten Bordstein befindet. Die Vorschrift, die besagt, dass das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist, gilt nämlich eben nur für diese Fälle, aber nicht für Zufahrten eines Grundstücks. Für das Parken vor Einfahrten ist der Abstand also nicht festgelegt.
Ha! Nun hat ein Besucher des Mieters mit seiner Parkerei vorm Carport einen dicken Fehler gemacht, der nicht mal was mit Ausfahrtblockieren zu tun hat: die Müllabfuhr kam nicht durch.
Und der Wagenbesitzer war unauftreibbar, auch der Mieter (der weiß, dass wenn Mülltermin ist, gut die Hälfte des Strassenzuges und besonders die Engstelle nicht von Fahrzeugen verstellt wird) war nicht zugegen.
Resultat war, dass nun ca. 1/3 des Strassenzuges unentmüllt blieb (unsere Tonnen wurden noch geleert) und die genervten Entsorgungsleut nach Hupe und angemessenem Wartens die Polizei informiert haben und rückwärts abzogen. Ob die dann da war, weiß ich nicht, weil man ja auch außer Haus muss.
Ob den Durchfahrtshinderer das was kostet? Gutes Erziehungsmittel ist halt immer noch die Leerung des Geldbeutels.
Mittleriweile irgendwann seit Nachmittag ist das Auto weg. Als Bonbon hat er ein geschätztes Schnapsglas Öl gegneüber dem carport hinterlassen. Bissl viel für 14 Stunden Standzeit (recht alter Merc).
Neben den Müllabfuhren passieren des öfteren auch richtiige fette Laster die Strasse. Oft sinds auch Ortsfremde, die dann auch nicht mehr rückwärts fahren können (oder wollen....). Die stehen dann da, und hupen vor sich hin. Einer der Fahrer hat mal erklärt, sein Navi hätt ihn hier reingelotst. Ist schon ne abwechslungsreiche Ecke hier.... .
Zitat:
@Nisse2005 schrieb am 5. Mai 2018 um 12:59:26 Uhr:
https://www.bussgeldkatalog.org/parken-vor-grundstueckseinfahrten/
Zitat aus oben genannter Quelle:
Das Parken neben Grundstückseinfahrten ist erlaubt, so lange niemand dadurch behindert wird und sich das Fahrzeug nicht mehr vor dem abgesenkten Bordstein befindet. Die Vorschrift, die besagt, dass das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist, gilt nämlich eben nur für diese Fälle, aber nicht für Zufahrten eines Grundstücks. Für das Parken vor Einfahrten ist der Abstand also nicht festgelegt.
nicht ganz, auch gegenueber ist vor ausfahrten.
peso
Zitat:
@stahlbacke schrieb am 7. Mai 2018 um 17:29:28 Uhr:
[...]
Ob den Durchfahrtshinderer das was kostet? Gutes Erziehungsmittel ist halt immer noch die Leerung des Geldbeutels.
[...]
Ich denke schon, dass ihn das kostet. Wenn die Müllabfuhr nicht durchkommt, wird ein Löschzug der Feuerwehr sicherlich auch nicht durchkommen. In solchen Fällen dürfte der Typi dann abgeschleppt werden.
Zitat:
@stahlbacke schrieb am 7. Mai 2018 um 17:29:28 Uhr:
und die genervten Entsorgungsleut nach Hupe...
Wo war in dem Falle die Gefahr? Hätte ich gerne mal die Müllleute gefragt...
Zitat:
Die stehen dann da, und hupen vor sich hin.
Echt nicht ganz sauber im Kopf.
Wo war in dem Falle die Gefahr?
Wenn man Feuerwehrfahrzeuge Blockiert sollte man der sein der die Hilfe benötigt, dann lernt man es, oder braucht es nie mehr!
Zitat:
@stahlbacke schrieb am 7. Mai 2018 um 17:29:28 Uhr:
Ha! Nun hat ein Besucher des Mieters mit seiner Parkerei vorm Carport einen dicken Fehler gemacht, der nicht mal was mit Ausfahrtblockieren zu tun hat: die Müllabfuhr kam nicht durch.
Sehr gutes Stichwort. Damit ist nämlich auch das Parken an der Stelle grundsätzlich verboten, da die in der Rechtsprechung geforderte Restbreite der Fahrbahn von 3,05m nicht gegeben ist.
https://verkehrslexikon.de/Texte/EngerStrTeil01.php
Du kannst also jeden Parker dort fotografieren und anzeigen. Sollte über kurz oder lang helfen....
Zitat:
@Bitboy schrieb am 8. Mai 2018 um 09:04:57 Uhr:
Wo war in dem Falle die Gefahr?Wenn man Feuerwehrfahrzeuge Blockiert
🙄
Das Hupen dient zum Anzeigen der Gefahr und die war bei einem Müllwagen nicht gegeben und auch nicht bei irgendwelchen LKW.
Aber wenn bei euch die Feuerwehr die Mülltonnen leert und dabei einsatzbereit ist, kann kann ich deine Aussage natürlich verstehen.
Wenn das Hupen der Feuerwehr und des Rettungswagens dahinter, dem Nachbarn die Gefahr anzeigt das sein Haus das Nächste ist, versteh ich das sogar was Bleikugel meint.
Ihr seid so theoretisch.....