Wagen geklaut,
hallo,
ich habe meinem sohn den wagen geborgt gehabt. der fährt tanken geht bezahlen , lässt den schüssel stecken, kommt raus auto weg. haeben 2 14 jährige gekapert. dann gegen baum gestzt ohne airbag-auslösung🙂🙂. die beiden zündschlüssel waren an dem bund, das haben die natürlich weggeschmissen.😁. was muss ich alles tauschen wenn ich ein neues zündschloss einbauen will? das liegt schon ne weile zu hause, weil das andere hat laufen marakel gemacht. muss das motorsteuergerät auch getauscht werden?
ich wäre für eure hilfe sehr dankbar.
es ist ein E200 baujahr 98 mit komfortausstattung.
Beste Antwort im Thema
Da würde ich aber zumindest noch zivilrechtlich vorgehen. "Eltern haften für ihre Kinder"...
Es kann doch nicht sein, daß die Rotzlümmel einen Schaden anrichten auf dem der Geschädigte sitzen bleibt...
Mir ist schon klar, daß minderjährige nicht straffähig sind, aber die Pflicht zum Schadenersatz bleibt davon unberührt.
41 Antworten
Zitat:
@Higgi schrieb am 25. November 2017 um 19:37:00 Uhr:
Warum nicht zu MB fahren, 2 neue Schlüssel bestellen und die alten geklauten sperren lassen?
Ist allemal einfacher als neues EZS, MSG und Schlüssel zu besorgen und zu verbauen und wird außerdem auch in der Datenkarte vermerkt! Könnte ja mal wichtig sein...Die beiden Täter würde ich für 25 Jahre ins Gulag schicken (aber ich hab ja nix zu sagen).
Gute Idee - geht aber erst ab BJ97 (kleine MoPf mit FBS3 Schampooflaschenschlüssel).
Welches BJ ist denn hier im Spiel?
Grüße
Zitat:
@benedasbrot schrieb am 27. November 2017 um 09:28:54 Uhr:
Moin,nochmal. Dem Geschädigten kann keine Mitschuld zur Last gelegt werden. Er trägt defakto keine Schuld an dem was die Gören da angestellt haben. Nur weil er den Schlüssel hat stecken lassen heißt das nicht, dass jeder Hans sein Auto nehmen darf. Natürlich hat das die Tat vereinfacht, aber daraus resultiert keine Schuld. Dann würde ich auch eine Mitschuld tragen, wenn ich vergesse die Tür abzuschließen und Einbrecher mir die Bude ausräumen.
Die zivilrechtlichen Ansprüche sollten als Adhäsion direkt im Strafverfahren anhängig sein. Dann klappts auch mit den Kosten ;-)
MfG Bene
Hi Bene,
Soweit ich weis ist das verleitung zum Diebstahl, aber wie das rechtlich aussieht kann ich allerdings auch nicht sagen; koennte aber versicherungsrechtlich Probleme geben 😠
LG
Der Versicherungsrechtliche Teil ist doch der Punkt. Die Teilkasko würde ja was übernehmen denke ich. Da aber der Schlüssel gesteckt hat glaube ich das das eher nicht der Fall sein wird.
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Wie ich schon geschrieben habe:
Seit 2008 kann die Versicherung die Zahlung nicht mehr komplett verweigern, allerdings kann sie deutliche Abzüge vornehmen wenn sie fahrlässiges Verhalten des Versicherten feststellt.
Im Zweifel liefe auch das auf einen veritablen Rechtsstreit heraus..
Aber wie sagte meine Großmutter schon so schön: wenn schon Scheiße, dann Scheiße mit Schwung!
Zitat:
@benedasbrot schrieb am 27. November 2017 um 09:28:54 Uhr:
Moin,Dann würde ich auch eine Mitschuld tragen, wenn ich vergesse die Tür abzuschließen und Einbrecher mir die Bude ausräumen.
MfG Bene
Sehr optimistisch! 🙄
Die Versicherung wird in diesem Fall einfach die Leistung verweigern, weil Du durch deine Nachlässigkeit aus einem Einbruch einen Diebstahl gemacht hast. Und dagegen hast Du Dich nicht versichert! 😁
Im Autofall: imho grobe Fahrlässigkeit, ohne die es den Schaden nicht gegeben hätte. Wenn grobe F. mitversichert, alles gut. Sonst gibt es wohl nichts.
Dass dazu bei einem eventuellen Unfall mit Personenschaden eine Mitschuld zunächst mal zu vermuten und als mittelbare Täterschaft anzuklagen wäre, liegt auch auf der Hand. 🙁
Moin,
am besten belassen wir es einfach dabei. Hier wird munter Strafrecht mit Zivilrecht und einer Priese Vertragsrecht gemischt. Leute das hat doch nichts miteinander zu tun. Natürlich kann die Versicherung unter Umständen die Zahlung verweigern, je nach Vertrag. Das hat aber nichts mit der strafrechtlichen Komponente zu tun und auch nichts damit, dass die Bengel für den entstandenen Schaden aufkommen müssen (ob sie es können ist die andere Geschichte).
Auch wenn ich mir den Mund fusselig rede, es gibt auch keine "Verleitung" zu einer Straftat oder sonstwas im deutschen Strafrecht. Ob ich meine Hütte abschließe oder nicht hat nichts damit zu tun, ob bei mir jemand einsteigen darf oder nicht. Das kann ich halten wie ich möchte. Selbst wenn ich einen blinkenden Pfeil auf meine Haustür richte und ein Schild daneben steht "Bargeld und Wertsachen in der Kommode", ist und bleibt es eine Straftat wenn jemand mein Haus betritt und etwas mitnimmt. Versicherung ist da ein völlig anderes Thema, das sollte aber eigentlich logisch sein.
MfG Bene
Wenn Du den Hausschlüssel aber in der Tür stecken lässt sie das schon wieder ganz anders aus!
Strafrechtlich reden wir hier über Diebstahl und nichts anderes.. Wie schwer die Schuld der beiden zu bewerten ist hängt sicher auch davon ab, wie "leicht" es ihnen gemacht wurde. Der TE kann hier als Nebenkläger auftreten und versuchen einen Schadenersatzanspruch in das Urteil aufnehmen zu lassen. Ob hierbei auch schon eine konkrete Summe mit aufgenommen wird entzieht sich leider meiner Kenntnis.
Zivilrechtlich geht es nur um den Schadenersatz und die Regulierung des entstandenen Schadens durch die Versicherung bzw. den Schädiger.. Wie das ausgeht steht in den Sternen!
Aber es gibt Hoffnung:
https://www.ra-kotz.de/autodiebstahl.htm
oder auch nicht:
Wenn Autofahrer ihren Wagen verlassen, müssen sie den Zündschlüssel immer abziehen. Ansonsten kann die Versicherung das Verhalten des Halters als grob fahrlässig einstufen und wenig oder gar nichts zahlen.
Gericht: Grobe Fahrlässigkeit
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock (Aktenzeichen: 5 U 153/08) hervor. In dem Fall hatte ein Urlauber sein Auto in Polen verlassen, um nach dem Weg zu fragen. Er ließ den Schlüssel stecken und entfernte sich nur sieben Meter vom Wagen - dieser wurde dennoch gestohlen.
Das Gericht wertete das Verhalten des Mannes als grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung musste für den Schaden daher nicht aufkommen. Das liegt auch daran, dass der Diebstahl vor 2008 geschah. Denn erst seit 2008 müssen Versicherer nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz auch bei grober Fahrlässigkeit zumindest einen Teil des Schadens tragen. Je nach Einzelfall wird die Höhe nach der Schwere des Verschuldens bemessen.
Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand! :-)
Übrigens ...
Bei dem Verzicht auf die Einrede bei grober Fahrlässigkeit ist die Ermöglichung des Diebstahls aber regelmäßig ausgeschlossen.
Urteil LG Kleve vom 13.01.2011 ... 0% Leistung
Und der hier besprochene Fall mit dem steckengelassenen Schlüßel ist ja noch ein klein wenig krasser.
Da kann man wunderbar nach googeln.
Ein schwerer Diebstahl ist es schon mal nicht, weil der Schlüssel steckte (Suchbegriff u.a. "falscher Schlüssel"😉.
Versicherungen werden den Schaden ablehnen, weil vorhandene Sicherungseinrichtungen nicht genutzt wurden.
Moin,
@bfr123:
auch wenn ich meinen Schlüssel in der Haustür stecken lasse bleibt das Betreten selbst (Hausfriedensbruch) und die Mitnahme von Gegenständen (Diebstahl) strafbar.
Im Ausgangsfall des TE wird es ohnehin schwierig einem 14-jährigen Bengel eine Zueignungsabsicht nachzuweisen. Eine Belangung wegen Diebstahls scheidet meines Erachtens daher aus. In diesem Falle greift aber die unbefugte Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges, welche eine eigenständige Straftat darstellt.
Meinen Einwand mit dem Adhäsionsverfahren hast du aber richtig beleuchtet. Ein eigenständiges Zivilklageverfahren ist nämlich unnötig.
Wie schon gesagt grobe Fahrlässigkeit ist in diesem Falle durchaus anzunehmen, es tangiert aber in keiner Weise die strafrechtliche Komponente, sondern ausschließlich etwaige Ansprüche an den Versicherer. Die Bengel sind ohnehin in der Pflicht den Schaden zu beheben.
MfG Bene