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Wäre bei einem Fahrzeugverkauf nach Frankreich der KFZ-Brief für den Käufer wichtig...?

Themenstarteram 4. November 2017 um 8:29

Hallo zusammen,

ich biete gerade mein PKW zum Verkauf an und bin mir jetzt mit einem Interessenten aus Frankreich handelseinig geworden.

Da ich das Fahrzeug über den Hersteller zum Teil finanziert hatte, liegt zur Sicherheit dort der KFZ-Brief.

Bei einem Verkauf innerhalb von Deutschland hätte ich nach einer Anzahlung + Vorvertrag den Brief ausgelöst.

Wie verhält es sich denn in Frankreich?

Benötigt der Käufer dieses Dokument für die dortige Neuanmeldung?

Wenn nicht, würde ich das Fahrzeug abmelden, mir kpl. bei Fahrzeugübergabe bezahlen lassen und ihm später den KFZ-Brief nachschicken.

Freue mich auf Tipps + Ratschläge!

-:)

LG

Kunktator

Beste Antwort im Thema

Er braucht ihn zur Zulassung, ganz normal wie in D auch. Viel interessanter finde ich ja, dass du ein Fahrzeug verkaufst, für das du überhaupt nicht verfügungsberechtigt bist...

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Er braucht ihn zur Zulassung, ganz normal wie in D auch. Viel interessanter finde ich ja, dass du ein Fahrzeug verkaufst, für das du überhaupt nicht verfügungsberechtigt bist...

Wohin du das Auto verkaufst, ist egal. Vom rechtlichen Standpunkt her musst du deinen Kreditvertrag erfüllen, und dort sind solche Spielchen, wie du sie vorhast, sicherlich ausgeschlossen. Musst mal in die Vertragsbedingungen reinschauen.

Themenstarteram 4. November 2017 um 9:24

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 4. November 2017 um 09:54:05 Uhr:

Er braucht ihn zur Zulassung, ganz normal wie in D auch. Viel interessanter finde ich ja, dass du ein Fahrzeug verkaufst, für das du überhaupt nicht verfügungsberechtigt bist...

-:)

Dann muss ich das Fahrzeug wohl behalten, wenn ich's gar nicht verkaufen darf...!

-:)

Ansonsten ging ich davon aus, dass es in Frankreich einen "KFZ-Brief" nicht gibt? Oder wird er nur "visuell" bei der Anmeldung als Quasi-Eigentumsnachweis benötigt?

LG

Kunktator

Zitat:

@birscherl schrieb am 4. November 2017 um 09:58:17 Uhr:

Wohin du das Auto verkaufst, ist egal. Vom rechtlichen Standpunkt her musst du deinen Kreditvertrag erfüllen, und dort sind solche Spielchen, wie du sie vorhast, sicherlich ausgeschlossen. Musst mal in die Vertragsbedingungen reinschauen.

-:)

Was sollen denn das "für Spielchen" sein...?

Ist doch ein normaler Vorgang, dass man aus einer laufenden Finanzierung sein Fahrzeug weiterverkauft.

Um an das Auslösekapital zu kommem, muss man häufig erst einmal das Fahrzeug "rechtsverbindlich" verkaufen...!

Aber auch, wenn das Auslösekapital keine Rolle spielen sollte, muss man trotzdem das Fzg. erst gegen eine Anzahlung verkaufen, damit es nicht seitens des Käufers nur bei einer "Absichtserklärung" bleibt...!

Das dann regulär die restliche Kreditsumme bedient werden muss ist ja wohl klar.

Alles andere wäre vorsätzlicher Betrug!

Grüssle

Nico

Für die Meisten dürfte es Normal sein das man das Auto erst verkauft wenn es Abbezahlt ist und nicht schon während einer laufenden Finanzierung.

Aber hier zeigt sich doch wieder deutlich warum die Banken den Brief und das COC gerne als Sicherheit in ihrem Tresor liegen haben.

Der KFZ-Brief dient als klassischer Eigentumsnachweis schon lange nicht mehr...!

Aber das war ja auch nicht das Anliegen des TE...!

Der Link hier könnte hilfreich sein:

http://www.de-fra.com/.../...ldung-von-deutschland-nach-frankreich?...

-:)

Grüssle

Nico

Zitat:

@Kunktator schrieb am 4. November 2017 um 10:24:40 Uhr:

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 4. November 2017 um 09:54:05 Uhr:

Er braucht ihn zur Zulassung, ganz normal wie in D auch. Viel interessanter finde ich ja, dass du ein Fahrzeug verkaufst, für das du überhaupt nicht verfügungsberechtigt bist...

Dann muss ich das Fahrzeug wohl behalten, wenn ich's gar nicht verkaufen darf...!

Nein. Niemand hat gesagt, dass du es nicht verkaufen darfst. Du musst nur deinen Kreditvertrag, den du ja unterschrieben hast, erfüllen. Also entweder bis zum regulären Ende abbezahlen oder dich an die Regeln der vorzeitigen Ablöse halten.

Zitat:

@princeton schrieb am 4. November 2017 um 11:02:43 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 4. November 2017 um 09:58:17 Uhr:

Wohin du das Auto verkaufst, ist egal. Vom rechtlichen Standpunkt her musst du deinen Kreditvertrag erfüllen, und dort sind solche Spielchen, wie du sie vorhast, sicherlich ausgeschlossen. Musst mal in die Vertragsbedingungen reinschauen.

Was sollen denn das "für Spielchen" sein...? Ist doch ein normaler Vorgang, dass man aus einer laufenden Finanzierung sein Fahrzeug weiterverkauft. Um an das Auslösekapital zu kommem, muss man häufig erst einmal das Fahrzeug "rechtsverbindlich" verkaufen...! …

Nein, das ist kein normaler Vorgang, dass man ein eventuell sicherungsübereignetes Fahrzeug verkauft, ohne die ZuB II übergeben zu können. "Rechtsverbindlich" verkaufen kannst du nur, wenn du Eigentümer bist. Aber das ist ja wegen der eventuellen Sicherungsübereignung gar nicht geklärt.

Themenstarteram 4. November 2017 um 12:03

Man kann's ja auch unnötig kompliziert machen...!

-:)

Wie soll denn das in der Praxis ausschauen?

Ein Kaufinteressent für ein finanziertes Fahrzeug, welches verkauft werden soll, zahlt weder die kpl. Kaufsumme, noch eine Anzahlung wenn er davon ausgeht, dass das Fzg. gar nicht verkauft werden darf...!?

-:)

Folglich muss man ERST einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag mit dem Käufer erwirken, und DANN kann das Fzg. ausgelöst werden.

Meine konkrete Situation ist nun Folgende:

Entweder lasse ich mir eine Anzahlung aus Frankreich schicken, erstelle einen Vorvertrag, löse die Finanzierung auf und der Käufer muss sich +- 10 bis 14 Tage mit der Abholung gedulden bis der Brief bei mir ist.

Oder er kommt sofort, zahlt die kpl. Kaufsumme + nimmt das abgemeldete Fahrzeug mit europäischen Überführungskennzeichen mit.

Und mit seiner Anmeldung muss er sich dann solange gedulden, bis ich ihm per Kurier den KFZ-Brief nach Frankreich nachgeschickt habe.

-:)

LG

Kunktator

Zitat:

@Kunktator schrieb am 4. November 2017 um 13:03:11 Uhr:

Man kann's ja auch unnötig kompliziert machen...!

Folglich muss man ERST einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag mit dem Käufer erwirken, und DANN kann das Fzg. ausgelöst werden.

Man kann es ja auch einfach richtig machen...

 

Du kannst überhaupt keinen "rechtsverbindlichen" Kaufvertrag machen, da du nicht der Eigentümer des Fahrzeugs bist. Und ein Kaufvertrag regelt unter anderem insbesondere die Eigentumsübertragung auf den Käufer. Wenn du mehr dazu wissen willst, lies unter Abstraktionsprinzip nach.

 

Folglich muss also ERST der Kreditvertrag bedient werden und erst DANN kann das Fahrzeug verkauft werden.

 

Abgesehen davon, was sind eigentlich europäische Überführungskennzeichen?

am 4. November 2017 um 12:20

Die Masche muss ich mir mal merken.,ist auch nicht schlecht.

Hier lernt man ja mehr als im Knast.

B 19

Zitat:

@Kunktator schrieb am 4. November 2017 um 13:03:11 Uhr:

Man kann's ja auch unnötig kompliziert machen...! Wie soll denn das in der Praxis ausschauen?

Ein Kaufinteressent für ein finanziertes Fahrzeug, welches verkauft werden soll, zahlt weder die kpl. Kaufsumme, noch eine Anzahlung wenn er davon ausgeht, dass das Fzg. gar nicht verkauft werden darf...!?

Richtig. Kein Käufer, der halbwegs bei Sinnen ist, zahlt Geld für eine Sache, von der er ausgehen muss, dass er gar nicht rechtmäßig Eigentümer wird. In deinem Fall ist ein gutgläubiger Erwerb von vornherein ausgeschlossen, wenn die ZuB II gar nicht vorgelegt werden kann.

Themenstarteram 4. November 2017 um 12:24

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 4. November 2017 um 13:14:20 Uhr:

Zitat:

@Kunktator schrieb am 4. November 2017 um 13:03:11 Uhr:

Man kann's ja auch unnötig kompliziert machen...!

Folglich muss man ERST einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag mit dem Käufer erwirken, und DANN kann das Fzg. ausgelöst werden.

Man kann es ja auch einfach richtig machen...

Du kannst überhaupt keinen "rechtsverbindlichen" Kaufvertrag machen, da du nicht der Eigentümer des Fahrzeugs bist. Und ein Kaufvertrag regelt unter anderem insbesondere die Eigentumsübertragung auf den Käufer. Wenn du mehr dazu wissen willst, lies unter Abstraktionsprinzip nach.

Folglich muss also ERST der Kreditvertrag bedient werden und erst DANN kann das Fahrzeug verkauft werden.

Abgesehen davon, was sind eigentlich europäische Überführungskennzeichen?

-:)

Herzlich Willkommen in der Realität...!

-:)

Da solltest du mal ankommen, ja.

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