VW Arteon 20“ Zoll Rosario möglich obwohl nicht im CoC bzw. nicht in Zul.-Be. Teil I eingetragen?

VW Arteon 3H

Hallo Zusammen,

ich habe da auch eine Frage bezüglich Felgen/Reifen beim Arteon.

In der Zul.-Be. Teil I (Fahrzeugschein), stehen unter 15.1 und 15.2 nur die 17” Zoll Felgen.

In meinem CoC Papier, sind unter Punkt 35. bei ,Reifen-/Radkombination’ die 7,5Jx17” Zoll Felgen eingetragen, und unter Punkt 52. bei ,Anmerkungen’ stehen weiterhin 7Jx17” Zoll, 8Jx18” Zoll, und auch die 8Jx19” Zoll (Montevideo) Felgen.

Nun meine eigentliche Frage.

Ich möchte die original 8,0Jx20” Zoll VW Rosario Felgen (mit den 245/35 R20 Reifen) montieren.

Darf ich dies ohne weiteres (obwohl die 20” Zoll Größe nicht im Teil 1 und im CoC steht?

Habe mittlerweile 6 verschiedene Aussagen von 5 VW Autohäusern erhalten...

1. JA, weil Original VW Artikel/Felgen.

2. JA, aber nur wenn der Arteon das DCC Fahrwerk hat (ja hat er).

3. JA, wenn die Rosario eine ABE haben (konnte mir das Autohaus aber nicht sicher nennen ob es eine ABE für die Rosario gibt)!

4. NEIN, weil nicht im CoC eingetragen.

5. NEIN, muss eine Einzelabnahme erfolgen.

6. Nicht sicher!

Wie ist eure Erfahrung bzw. was könnt ihr mir dazu sagen?!

Danke vorab.

Viele Grüße

71 Antworten

Reifenquerschnitt darf halt nicht geringer sein als beim Arteon, sonst wollen sie ein Impact-Testgutachten zur Felge und die gibt's von VW nicht. Bei originaler Bereifung sollte es klappen wenn nichts schleift und die Traglasten stimmen.

Für OEM Felgen wirds kein Gutachten für einen Impact Test geben, weil bei diesen ein anderes Prüfverfahren als bei Zubehörfelgen gibt. Insofern ist u.U. sogar ein schmalerer Reifen auf einer OEM Felge möglich -Test nicht nachweisen muss).
Traglastnachweis gibts von VW vermutlich auch nicht (mehr), zumindest ist das bei uns in BY-Süd eher ein Problem. Die Traglast könnte man aber auch über die (mind. gleich großen) zul. Achslasten eines Spenderfahrzegs (eines, das die Felegen im COC hat) nachweisen. Vom Umfang her bist zu ggü. den 235/45 R18 (müsste eine Seriengröße sein, die anderen hab ich grad nicht im Kopf) mit den 245/35 R19 um 1,6% größer ->Tachonachweis (dürfte aber kein Problem sein). Fürs Fahrverhalten wird sich auch ein Nachweis finden. Spurplatten "nur vorne" wird Dir nicht leicht jemand eintragen, du darfst wegen der Fahrstabilität hinten nicht mehr verbreitern als vorne (Also z.B. hinten 10, vorne 20 ginge (wenns passt), hinten 20, vorne 10 nicht). Insgesamt darf sich die Spur ohne Nachweis der Festigkeit um max. 2% verbreitern (4% bei Geländewagen mit Leiterrahmen).

Interessant wird das ganze, wenn in Zukunft irgend jemanden einfällt, dass man auch den dann (mit anderen Reifengrößen) geänderten V.7-Wert (CO2-Ausstoß, Stichwort WLTP) ermitteln und angeben muss =/

Also bei allen Spurplatten und Gutachten/ABEs, die ich so kenne, ist das aber immer anders rum, hinten breiter als vorne geht, anders rum nicht. Sonst wäre ja auch kein Problem nur vorne Platten zu haben.

Oha. Du hast natürlich recht. So hab ichs auch gemeint =/. Sorry, war anscheinend zu früh.

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Hi Zusammen,

sagt mal, wenn man eine TÜV Einzelabnahme nach § 21 Durchführen lässt, “muss“ man dann unbedingt zur Zulassungsstelle und diese Eintragung in Brief/Zula.-Besc.Teil II eintragen lassen?!

Oder reicht es nur aus, wenn man diesen TÜV Bericht (oder was man auch immer vom TÜV erhält) mit sich führt?!

Viele Grüße

Es muss im Schein eingetragen werden und auch der Brief muss meistens auch geändert werden.

Der sogenannte Brief wird nicht geändert, der Schein muss aber umgehend berichtigt werden. Den Brief muss man auch gar nicht mitbringen, so zumindest meine Erfahrungen bisher, haben ja auch viele gar nicht.

Bei der normalen Änderungsabnahme nach §19.3 steht wohl meistens bei nächster Gelegenheit die Fahrzeugpapiere berichtigen.

Der Tüvmann sagte mir das ich 1 Jahr Zeit habe zum eintragen lassen und ich den Tüvbericht in der Zeit immer mitführen muss. Die Tante von der Zulassungsstelle hat mir damals mitgeteilt, daß ich Schein und Brief mitbringen soll. Es würde dann in beide eingetragen.

Weil überall dies so steht... Anschließend ist dies bei der Zulassungsstelle usw. ...

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D.H. das die 3 Größen ohne Eintragung fahrbar sind, alle anderen müssen abgenommen werden?

Nein heißt es nicht, steht doch da im Text, wenn die Dimension nicht im CoC steht erlischt die Betriebserlaubnis und muss zur Begutachtung und Eintragung vorgeführt werden.

Ähm, sag ich doch die ganze Zeit.

Vorführung zur Begutachtung/Abnahme ist an sich ja klar (Einzelabnahme nach §19 bzw. §21 durch den TÜV / Dekra / usw.).

Nur, muss dann diese Eintragung „sofort“ in den/die Brief/Zula.-Besc.Teil II durch die Zulassungsstelle erfolgen?!

Oder, hat man da Zeit, und es reicht auch aus, man dieses Gutachten mit sich führt und „irgendwann“ mal später diese Eintragung in Teil I/II einträgt?!

Höre immer unterschiedliche Aussagen darüber...

Ich musste innerhalb eines Monats die Besch. Teil II ändern lassen. Bei nicht Einhaltung der Frist, hätte man wieder Einzelabnahme machen müssen.

Zitat:

@awtogen schrieb am 13. Februar 2020 um 20:35:41 Uhr:


Ich musste innerhalb eines Monats die Besch. Teil II ändern lassen. Bei nicht Einhaltung der Frist, hätte man wieder Einzelabnahme machen müssen.

Nach §19 oder §21 ?

Nach §21

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