Vorsteuerabzug bei KFZ-Finanzierung

Hallo,

konnte zu meinem konkreten Problem leider per Suchfunktion nichts finden:

Ich habe im März 2010 meinen Audi A4 Gebrauchtwagen per Finanzierung erworben.

Kaufpreis netto: 22.100,84 Euro
19% MWST: 4.199,16 Euro
Kaufpreis butto: 26.300 Euro

Finanziert auf 48 Monate mit 4.919,90 Euro Schlussrate.

Im Jahr 2010 war ich bereits Selbständig aber nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Seit dem Jahre 2012 bin ich vorsteuerabzugsberechtigt.

Kann ich die Vorsteuer von 4199,16 Euro jetzt in der Steuererklärung 2012 ansetzten, oder wenigstens Anteilig ?

Oder ist in der monatlichen Finanzierungsrate eine MWST enthalten? Diese wird leider nicht separat ausgewiesen.

Danke schonmal

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von jschie66


Da Du zum Kaufzeitpunkt nicht MwSt-Abzugsfähig warst, ist das Fahrzeug quasi in Deinen Privaten Besitz übergegangen.

...

Und wieder einmal voll in die Sch%"$§ gelangt. 🙄

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Ich war damals nicht vorsteuerabzugsbrechtigt, daran ließe sich damals nichts ändern! Darum gehts doch gar nicht, Ich habe jetzt ein Schreiben ans Finanzamt geschickt, sollen die sich doch den Kopf zerbrechen!

Zu diesem Zeitpuntk als ich das Auto gekauft habe war ich ja noch beim Steuerberater.

Zitat:

Original geschrieben von nitro66


Ich war damals nicht vorsteuerabzugsbrechtigt, daran ließe sich damals nichts ändern! Darum gehts doch gar nicht, Ich habe jetzt ein Schreiben ans Finanzamt geschickt, sollen die sich doch den Kopf zerbrechen!

Das hatte ich schon verstanden. Ich hatte Dich aber auch so verstanden, dass Du in Deinem Eröffnungsthread gefragt hattest, ob es eine Möglichkeit gäbe, die Vorsteuer abzusetzen. Daraufhin habe ich geschrieben, dass dies leider nicht geht. Die Anschaffung ist 2010 erfolgt und damals warst Du nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Zins- und Tilgungsraten enthalten keine MWSt., demnach kannst Du daraus auch keine Vorsteuer absetzen.

Ich meinte mit meinen Ausführungen lediglich, dass Dich ein Steuerberater evtl. darauf aufmerksam gemacht hätte, die Anschaffung des PKW so zu konstruieren, dass bei einer späteren Vorsteuerabzugsberechtigung ein - zumindest anteiliger - Vorsteuerabzug möglich gewesen wäre. Da dies damals nicht erfolgt ist, gibt es heute keine Möglichkeit mehr, dies zu ändern.

Ich glaube aber nicht, dass sich das FA für Dich den Kopf zerbrechen wird. Da hast Du eine falsche Erwartungshaltung. Die werden Dir höflich aber bestimmt schreiben, dass sie Deinem Wunsch leider nicht entsprechen können. Die haben schließlich kein Problem damit.

Gruß
Der Chaosmanager

Zitat:

Original geschrieben von Chaosmanager


Das hatte ich schon verstanden. Ich hatte Dich aber auch so verstanden, dass Du in Deinem Eröffnungsthread gefragt hattest, ob es eine Möglichkeit gäbe, die Vorsteuer abzusetzen. Daraufhin habe ich geschrieben, dass dies leider nicht geht. Die Anschaffung ist 2010 erfolgt und damals warst Du nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Zins- und Tilgungsraten enthalten keine MWSt., demnach kannst Du daraus auch keine Vorsteuer absetzen.

Ich meinte mit meinen Ausführungen lediglich, dass Dich ein Steuerberater evtl. darauf aufmerksam gemacht hätte, die Anschaffung des PKW so zu konstruieren, dass bei einer späteren Vorsteuerabzugsberechtigung ein - zumindest anteiliger - Vorsteuerabzug möglich gewesen wäre. Da dies damals nicht erfolgt ist, gibt es heute keine Möglichkeit mehr, dies zu ändern.

Ich glaube aber nicht, dass sich das FA für Dich den Kopf zerbrechen wird. Da hast Du eine falsche Erwartungshaltung. Die werden Dir höflich aber bestimmt schreiben, dass sie Deinem Wunsch leider nicht entsprechen können. Die haben schließlich kein Problem damit.

Gruß
Der Chaosmanager

Hast Du mal an § 15a UStG gedacht?

Das Finanzamt hat die Pflicht, eine Eingabe nach Recht und Gesetz zu prüfen. Wenn der TE schreibt, dass er den Vorsteuerabzug für sein Auto ab sofort begehrt, sollte es schon auf § 15 a UStG kommen.

Zitat:

Original geschrieben von Holgernilsson



Hast Du mal an § 15a UStG gedacht?

Das Finanzamt hat die Pflicht, eine Eingabe nach Recht und Gesetz zu prüfen. Wenn der TE schreibt, dass er den Vorsteuerabzug für sein Auto ab sofort begehrt, sollte es schon auf § 15 a UStG kommen.

Sorry, habe ich nicht. Ich bin allerdings auch kein Steuerberater (im Gegensatz zu Nr. 5 bzw. vielleicht auch im Gegensatz zu Dir).

Wenn dem so ist, dann ginge es ja doch ....

Gruß
Der Chaosmanager

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Zitat:

Original geschrieben von Chaosmanager



Zitat:

Original geschrieben von Holgernilsson



Hast Du mal an § 15a UStG gedacht?

Das Finanzamt hat die Pflicht, eine Eingabe nach Recht und Gesetz zu prüfen. Wenn der TE schreibt, dass er den Vorsteuerabzug für sein Auto ab sofort begehrt, sollte es schon auf § 15 a UStG kommen.

Sorry, habe ich nicht. Ich bin allerdings auch kein Steuerberater (im Gegensatz zu Nr. 5 bzw. vielleicht auch im Gegensatz zu Dir).

Wenn dem so ist, dann ginge es ja doch ....

Gruß
Der Chaosmanager

So schaut´s aus. Hast mich enttarnt.😉

Zitat:

Original geschrieben von nitro66


Ich war damals nicht vorsteuerabzugsbrechtigt, daran ließe sich damals nichts ändern!

Ich verweise da mal auf

§19 Abs. 2 UStG

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt



Zitat:

Original geschrieben von nitro66


Ich war damals nicht vorsteuerabzugsbrechtigt, daran ließe sich damals nichts ändern!
Ich verweise da mal auf §19 Abs. 2 UStG

Wie kommst Du darauf, dass der TE Kleinunternehmer war oder ist?

Zitat:

Original geschrieben von Holgernilsson



Wie kommst Du darauf, dass der TE Kleinunternehmer war oder ist?

Weil er es

HIER

selber geschrieben hat.

Zitat:

Original geschrieben von Nr.5 lebt



Zitat:

Original geschrieben von Holgernilsson



Wie kommst Du darauf, dass der TE Kleinunternehmer war oder ist?
Weil er es HIER selber geschrieben hat.

Ok, das habe ich überlesen. Dann macht Dein Hinweis auf § 19 Abs. 2 UStG Sinn. Die sich daraus für den TE ergebene Konsequenz kann er dann selbst ziehen. Die unentgeltliche Beratung von uns überbezahlten und überflüssigen Steuerberatern sollte hier enden.😉

Hallo ins Forum,

m.E. hat der TE keine Chance an die Vorsteuer zu kommen. Beim Kaufzeitpunkt war er Unternehmer und grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings war die Erhebung der Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerstellung ausgesetzt, was aber auch korrespondierend den Abzug von Vorsteuern ausschließt.

Somit haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert, nur die Kleinunternehmerstellung ist nicht mehr da, entweder weil der TE auf sie verzichtet hat oder weil die Umsatzgrenzen überschritten wurden. Daher dürfte m.E. 15a nicht greifen und daher ist die Vorsteuer weg.

Bei einer größeren Anschaffung sollte m.E. jeder Kleinunternehmer genau prüfen, ob er wirklich KU bleiben will. Für den TE ist's zu spät, was wohl auch das Finanzamt so mitteilen wird.

Viele Grüße

Peter

Zitat:

Original geschrieben von 212059


Bei einer größeren Anschaffung sollte m.E. jeder Kleinunternehmer genau prüfen, ob er wirklich KU bleiben will. Für den TE ist's zu spät, was wohl auch das Finanzamt so mitteilen wird.

Genau so isses.

Mein Steuerberater hat es mir auch so erklärt. Wenn ich Vorsteuer ham will muss ich altes Auto verkaufen und neues holen (wofür ich dann MwSt holen kann).
Da altes Auto durch KU in meinen Privatbesitz überging, brauche ich bei Verkauf auch dafür keine MwSt mehr abführen.

KU sind nicht verpflichtet auf MwSt-Verzicht einzugehen. Es ist freiwillige Wahl.
Im Nachhinein ist nichts dran zu ändern. Den MwSt-Vorteil aus KU will er sicher auch nicht dem FA zurücküberweisen...

Desweiteren was Raten betrifft:
Raten sind nie MwSt-behaftet.
MwSt wird auf den Kaufpreis entrichtet.
Raten sind nur Finanzierung und ohne MwSt.

Anders isses beim Leasing, weil Leasing Miete/Mietkauf ist und MwSt extra abgeführt wird.
Das ist ja einer der Hauptgründe warum es Leasing gibt...

Für alle Besserwisser Zweifler:

§15a Abs 7 UStG:

Zitat:

...
(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23, 23a oder 24 und umgekehrt gegeben.
...

@jschie66

Dein Steuerberater sollte seinen Schein wieder abgeben, falls er das wirklich so gesagt hat.

Zitat:

Original geschrieben von jschie66



Mein Steuerberater hat es mir auch so erklärt. Wenn ich Vorsteuer ham will muss ich altes Auto verkaufen und neues holen (wofür ich dann MwSt holen kann).
Da altes Auto durch KU in meinen Privatbesitz überging, brauche ich bei Verkauf auch dafür keine MwSt mehr abführen.

KU sind nicht verpflichtet auf MwSt-Verzicht einzugehen. Es ist freiwillige Wahl.
Im Nachhinein ist nichts dran zu ändern. Den MwSt-Vorteil aus KU will er sicher auch nicht dem FA zurücküberweisen...

Desweiteren was Raten betrifft:
Raten sind nie MwSt-behaftet.
MwSt wird auf den Kaufpreis entrichtet.
Raten sind nur Finanzierung und ohne MwSt.

Anders isses beim Leasing, weil Leasing Miete/Mietkauf ist und MwSt extra abgeführt wird.
Das ist ja einer der Hauptgründe warum es Leasing gibt...

Wenn man diesen Post liest, weiß man gar nicht, wo man anfangen soll, um die Fehler aufzuzeigen. Ich finde es haarsträubend, wenn man offensichtlich keine Ahnung hat und dann so einen M... schreibt.

Deinen Steuerberater solltest Du dringend nach seiner Qualifikation befragen, denn Steuerberater kann er nicht sein.

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