ForumWoWa und WoMo
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Wohnmobile & Wohnwagen
  5. WoWa und WoMo
  6. Vorführwagen - HÄNDLER- oder HERSTELLERGARANTIE

Vorführwagen - HÄNDLER- oder HERSTELLERGARANTIE

Themenstarteram 10. Juli 2016 um 11:38

Hallo Beisammen!

Wir überlegen bei einem eher merkwürdigen und eher zu weit entfernten Händler einen 2015 gebauten aber MJ 2016 WoWa zu kaufen. Lt. Händler nie zugelassen - er deklariert den als Vorführwagen - ist auch absolut glaubhaft.

Wie wird das normalerweise oder gar zwingend rechtlich mit Gewährleistung/Garantie gehandhabt bitte?

Hat man immer echte Herstellergarantie oder kann der Händler auf Händlergarantie reduzieren?

Hat man immer Tüv (2 Jahre bei NeuWoWa soweit ich mich erinnere) und Garantie/Gewährleistung ab EZ oder kann/darf der Händler diese reduzieren?

Muss ich auf irgend etwas besonders achten im Vertrag weil Vorführer (was Verkäufer gern reinschreiben möchte) oder bin ich gesetzlich ohnehin geschützt und gleich behandelt weil es ja doch auch ein Neufahrzeug ist?

 

Ähnliche Themen
15 Antworten
am 10. Juli 2016 um 13:06

Wenn das Fahrzeug als Neufahrzeug verkauft wird, gilt die gesetzliche Gewährleistung des Händlers (2 Jahre, Beweislastumkehr nach 6 Monaten) ab Übergabe. HU-Frist zählt ab Erstuiassung (zum TÜV musst du nie).

Wenn das Fahrzeug als gebraucht verkauft wird, kann der Händler die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr kürzen.

Nicht alle Hersteller gewähren überhaupt eine Garantie. Wenn sie es tun, besteht Vertragsfreihet - also muss man lesen, was sie so schreiben.

Wichtig: Nur schriftlich im Kaufvertrag Festgehaltenes hat Wert. Nicht auf Formulierungen "laut AGB" einlassen. Und nicht auf mündliche Zusicherungen, wenn sie für euch bedeutsam sind.

Auch wichtig: Wenn was nicht in Ordnung ist, musst du dem Händler im Rahmen der Gewährleistung die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Da spielen Entfernungen eine Rolle.

Läuft es über die Herstellergarantie, macht das jede Vertragswerkstatt (aber nicht unbedingt gerne).

Wenn er noch nie zugelassen war , wie kann es denn ein Vorführfahrzeug sein ???

Oder sehe ich da was falsch ???. Der gilt doch bis ca. 2 Jahren als neu , ohne Zulassung .

Thorsten

am 10. Juli 2016 um 16:59

Zitat:

@TDCI130 schrieb am 10. Juli 2016 um 18:51:34 Uhr:

Wenn er noch nie zugelassen war , wie kann es denn ein Vorführfahrzeug sein ???

In einem Vorführwohnwagen kann man ohne Zulassung rumtrampeln und die Polster probieren. Das ist die Regel. Probefahrten mit einem Wohnwagen dagegen eine mir nicht bekannte Ausnahme.

Wie lange ein Verkäufer einen Artikel "neu" nennen darf, hat mit der Fragestellung nichts zu tun.

Mit einem total neuen Wohnwagen ab Werk muss man im Gegensatz zum Pkw bereits nach 2 Jahren zum TÜV.

am 10. Juli 2016 um 17:11

Niemand muss zum TÜV.

Hauptsache, die HU wird durchgeführt.

Themenstarteram 10. Juli 2016 um 17:15

Danke situ!

Sehr schöne Antwort.

Wenn ich das bisher richtig interpretiere:

Der Vertragshändler könnte also tatsächlich (wenn Händlergarantie) der alleinige Ansprechpartner bei Mängeln sein.

Er und der Hersteller sind also - trotz Neuwagen - nicht unbedingt verpflichtet, eine Herstellergarantie zu gewähren?

Im Prinzip also eine Verhandlungssache zw. Käufer und Händler und kein Zwang des Gesetzgebers.

am 10. Juli 2016 um 17:20

Doch, Zwang.

Der Händler ist gezwungen, 2 Jahre (bei neu) und mindestens 1 Jahr (bei gebraucht) Gewährleistung zu geben. Er kann das vertraglich nicht ausschließen. Wenn er es tut, sind solche Vertragsbestandteile ungültig. Das ist Gesetz!!!!!!

Der Hersteller KANN - völlig unabhängig davon - nach freier Vertragsgestaltung eine Garantie geben. Das wird unterschiedlich gehandhabt.

Leider ist es so, dass selbst renommierte Händler und Hersteller diese beiden Begriffe durcheinander werfen, obschon die Unterscheidung sehr wichtig ist.

Gibt der Hersteller eine Garantie, ziehen sich die Händler gern dahinter zurück. Das kann er aber nicht. Ansprechpartner ist immer zuerst der Händler. Greift die Garantie, hat er Glück, weil die Kosten der Nachbesserung vom Werk getragen werden.

Üblicherweise geben die Hersteller nur eine (an Bedingungen wie Prüfungen gebundene) Dichtigskeitgarantie.

Alles andere ist, wie schon geschrieben, Gewährleistung des Händlers.

Ein Hinweis: Ich habe einmal in meinem Leben einen WW als Vorführer gekauft. Nie wieder. Es war ein Hymer nova 530 von ca. 2005. Der Preis war 13900 statt 22.000 Liste.

Aber: Aus meiner Sicht handelte es sich um ein Vorserienmodell. Es ging dermaßen viel kaputt, dass es nicht mher schön war und ich war froh, das ich den einem anderen Händler in zahlung geben konnte (11.000 Euro, aber für den neuen dann listenpreis bezahlt). Privat wollte ich den nicht verlaufen.

Also: genau hinschauen und die Modellhistorie des Herstellers checken.

am 11. Juli 2016 um 10:25

Wenn dir der Händler dubios vorkommt, warum kaufst du dann bei dem?

Der Ärger ist doch schon vorprogramiert.

An einem neuen WW ist immer etwas zu beheben.

Der weite Weg wäre mir jedesmal zu aufwendig.

Die Marge bei WW ist recht dünn und Händler vor Ort nicht gerne bereit zu helfen.

Situ hat die rechtliche Seite ja schon völlig richtig beleuchtet.

Der gesetzliche Gewährleistungsanspruch entsteht immer nur zwischen den Vertragsparteien. Voraussetzung ist ein Verkauf B2C, Business to Customer ... also nur bei einem Handel zwischen gewerblichem Händler und einem privaten Endkunden.

Im genannten Fall (Vorführwagen) kann (und wird vermutlich) der Händler per Vertrag den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch auf 1 Jahr reduzieren.

In der Realität ist es, gerade bei Kfz, jedoch markenabhängig häufig so, dass der gesamte Händlerkreis die Gewährleistungsansprüche durchführt und mit dem Hersteller abrechnet. So kann man mit einem Neuwagen i.d.R. seine Gewährleistungsreparaturen z.B. auch am neuen Wohnort oder im Urlaub geltend machen. Ob dies bei den verschiedenen Wohnwagenmarken auch so gehandhabt wird entzieht sich meiner Kenntniss. Eine Verpflichtung hierzu gibt es jedoch ausdrücklich nicht.

Wie schon erwähnt, liegt die Beweislast bei der 1- und bei der 2-jährigen Gewährleistung nur innerhalb der ersten 6 Monate beim Händler. Danach erfolgt die Beweislastumkehr, d.h. der Käufer muß im Streitfall beweisen, dass es sich um einen Gewährleistungsfall handelt.

Die ges. Gewährleistung bedeutet im Übrigen nicht, dass damit jeder Defekt abgedeckt ist. Abgedeckt sind nur Fehler, welche bzw. deren Ursache bereits beim Kauf vorhanden sind.

Die Händler- und/oder Herstellergarantie ist eine rein freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers. Solche Garantien werden jedoch ggf. zum einklagbaren Vertragsbestandteil. Zu erfüllen jeweils durch denjenigen, der die Garantie gegeben hat.

Hier ist in jedem Fall auf den Umfang der gegebenen Garantie zu achten. Reales Beispiel aus dem PKW-Sektor: 7 Jahre Garantie ... und im Kleingedruckten steht dann, dass sich die Garantie nur auf Durchrostungen von innen beschränkt. Achtung: Garantien sind häufig auf den Erstbesitzer beschränkt, d.h. bei einem Weiterverkauf erlischt diese vertragsgemäß.

Gruß

NoGolf

Zitat:

 

In der Realität ist es, gerade bei Kfz, jedoch markenabhängig häufig so, dass der gesamte Händlerkreis die Gewährleistungsansprüche durchführt und mit dem Hersteller abrechnet. So kann man mit einem Neuwagen i.d.R. seine Gewährleistungsreparaturen z.B. auch am neuen Wohnort oder im Urlaub geltend machen.

Nein, Gewährleistung gibt nur der Vertragspartner, also der Händler der die Kohle eingestrichen hat.

Sowie ein Anderer am WW rumbastellt ist der raus aus der Sache.

am 16. Juli 2016 um 21:12

Das ist wohl nicht ganz so. VW und Töchter haben jahrelang keine Garantie gegeben, sondern nur Gewährleistung. Wurde aber wir die frühere Garantie gehandhabt. Seit einigen Jahren sind sie zur Garantie zurück gekehrt. BMW macht das nach meiner Kenntnis bis heute so (Händlergewährleistung). Ob man in der Praxis bei BMW zur Mängelbeseitigung zum eigenen Händler muss - keine Ahnung, wie das geregelt ist, wenn ich in München kaufe und in Lissabon liegen bleibe. Ich nehme mal an, dass BMW seine Vertriebspartner verpflichtet, Gewährleistungsleistungen auch für andere zu übernehmen und irgendein Verrechnungssystem etabliert hat. Wäre sonst für mich ein Grund, von so einem Hersteller nichts zu kaufen, wenn das nicht eindeutig geregelt wäre.

Vielleicht bei Wohnwagen ähnlich?

Im Serviceheft meines Wohnwagens steht "Der Händler gewährt eine Gewährleistung von ....". Ich hatte einiges zu beanstanden. Wurde problemlos bei einem anderen Vertragshändler und im Werk selbst behoben (also Handhabung wie eine Werksgarantie).

am 17. Juli 2016 um 6:39

Habe mir das jetzt bei BMW mal angeschaut. De facto wie die üblichen Garantien. U. a. Verzicht auf Beweislastumkehr - jede Vertragswerkstatt darf ran - auch im Ausland (39 Länder in Europa). Warum BMW das "Händlergewährleistung" nennt, habe ich nicht rausgekriegt. Auch nicht, ob das die Wohnwagenhersteller aktuell vergleichbar handhaben.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Wohnmobile & Wohnwagen
  5. WoWa und WoMo
  6. Vorführwagen - HÄNDLER- oder HERSTELLERGARANTIE