Vorfahrtsfrage / rechts überholen innerorts

Hallo zusammen,

ich würde gern eure Einschätzung bezgl. der Vorfahrt in folgender Situation lesen:

Innerorts, 50km/h erlaubt, breitenmässig zwei befahrbare Fahrspuren pro Richtung vorhanden (wird auch durchgehend so genutzt), welche jedoch nicht durch eine Markierung voneinander getrennt sind(!), lediglich in der Mitte zwischen den gegensätzlichen Richtungen existiert eine teils durchbrochene Markierung.

Fahrzeug A fährt auf einer "linken" Fahrspur und blinkt, um an einem "Durchbruch" links eine Nebenstrasse einzubiegen. Hinter Fahrzeug A bremst nun auch Fahrzeug B auf der linken "möglichen" Spur. Theoretisch kann Fahrzeug B ja nun Fahrzeug A rechts überholen.

Auf der rechten "möglichen" (aber wie gesagt nicht extra gekennzeichneten Fahrspur) fährt jedoch Fahrzeug C geradeaus weiter. Muss Fahrzeug C nun Fahrzeug B (ggf. noch B2, B3...) das Überholen von Fahrzeug A zwingend ermöglichen?
Immerhin würde Fahrzeug C ja sonst nicht nur den eigentlichen Linksabbieger rechts überholen/vorbeifahren...

45 Antworten

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 20. März 2023 um 08:31:08 Uhr:



Da steht nix von markierten Fahrstreifen.

Wenn nix markiert ist, gibt es auch keine Fahrstreifen. Keine Markierung ==> nur ein (wenn auch sehr breiter) Fahrstreifen.

Solange Fahrzeug B noch nicht steht, würde ich dort auch nicht rechts überholen / vorbeifahren. Wenn Fahrzeug B hinter Fahrzeug A zum Stillstand kommt, schon.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 20. März 2023 um 11:36:17 Uhr:


Wenn nix markiert ist, gibt es auch keine Fahrstreifen. Keine Markierung ==> nur ein (wenn auch sehr breiter) Fahrstreifen.

Die Logik kennt die StVO aber nicht, ein Fahrstreifen muss nicht zwingend markiert sein.

" Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt."

So steht's in §7 (1).

Ansonsten wäre der Zusammenhang zum Rechtsfahrgebot richtig, es ist rechts zu fahren und nicht irgendwo wo es einem gerade in den Sinn kommt.

Zitat:

@Rockville schrieb am 20. März 2023 um 10:21:48 Uhr:



Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 20. März 2023 um 10:17:15 Uhr:


(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
B kann nicht einerseits dagegen verstoßen und eine weitere Spur aufmachen und sich anschließend darüber beschweren, dass die andere Spur dann auch benutzt wird.

Den Zusammenhang verstehe ich nicht.

Hallo,

ganz einfach:
B fährt links obwohl er nicht links abbiegen möchte. Das ist nicht erlaubt, denn es ist möglichst weit rechts zu fahrn (Stichwort Rechtsfahrgebot).

Folgender Link schafft vielleicht Klarheit:
https://www.fahrtipps.de/frage/rechts-ueberholen.php

Besondere Beachtung gilt dem obersten Bild und dem letzten Abschnitt im Text.

Grüße,

diezge

Zitat:

@Moers75 schrieb am 20. März 2023 um 11:54:38 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 20. März 2023 um 11:36:17 Uhr:


Wenn nix markiert ist, gibt es auch keine Fahrstreifen. Keine Markierung ==> nur ein (wenn auch sehr breiter) Fahrstreifen.

Die Logik kennt die StVO aber nicht, ein Fahrstreifen muss nicht zwingend markiert sein.

" Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt."

So steht's in §7 (1).

Ansonsten wäre der Zusammenhang zum Rechtsfahrgebot richtig, es ist rechts zu fahren und nicht irgendwo wo es einem gerade in den Sinn kommt.

Doch, Fahrstreifen müssen zwingend markiert sein. Ist das nicht der Fall, gibt es nur einen Fahrstreifen, auch wenn dieser 10 m breit sein sollte. Nebeneinander zu fahren ist dann verboten.

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Zitat:

@diezge schrieb am 20. März 2023 um 12:28:48 Uhr:


Doch, Fahrstreifen müssen zwingend markiert sein.

In welchem Land ist das so? In Deutschland und dem Geltungsbereich der StVO jedenfalls nicht. 😉

Deswegen heißt z.B. die gestrichelte Linie auch nur "Leitlinie" und eben nicht "Fahrstreifenbegrenzung". Die Definition "Fahrstreifen" in der StVO setzt keine Leitlinie voraus.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 20. März 2023 um 12:41:49 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 20. März 2023 um 12:28:48 Uhr:


Doch, Fahrstreifen müssen zwingend markiert sein.

In welchem Land ist das so? In Deutschland und dem Geltungsbereich der StVO jedenfalls nicht. 😉

Deswegen heißt z.B. die gestrichelte Linie auch nur "Leitlinie" und eben nicht "Fahrstreifenbegrenzung". Die Definition "Fahrstreifen" in der StVO setzt keine Leitlinie voraus.

Ich denke das interpretierst du falsch.
Des Weiteren steht eindeutig geschrieben das Fahrstreifen in der Regel markiert sind. Nirgendwo ist weiterhin zu lesen das man auf einem breiten Fahrstreifen automatisch nebeneinander fahren darf/muss.

Ich lerne aber gerne neues, vllt. kannst du es ja belegen.

Ich habe hier ne Kleinigkeit

Zitat:

VwV-StVO zu § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

Zu den Absätzen 1 bis 3
1 Ist auf einer Straße auch nur zu gewissen Tageszeiten mit so dichtem Verkehr zu rechnen, dass Kraftfahrzeuge vom Rechtsfahrgebot abweichen dürfen oder mit Nebeneinanderfahren zu rechnen ist, empfiehlt es sich, die für den gleichgerichteten Verkehr bestimmten Fahrstreifen einzeln durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren. Die Fahrstreifen müssen so breit sein, dass sicher nebeneinander gefahren werden kann.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 20. März 2023 um 12:41:49 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 20. März 2023 um 12:28:48 Uhr:


Doch, Fahrstreifen müssen zwingend markiert sein.

In welchem Land ist das so? In Deutschland und dem Geltungsbereich der StVO jedenfalls nicht. 😉

Deswegen heißt z.B. die gestrichelte Linie auch nur "Leitlinie" und eben nicht "Fahrstreifenbegrenzung". Die Definition "Fahrstreifen" in der StVO setzt keine Leitlinie voraus.

Doch, genau in Deutschland ist das so. Ein Fahrstreifen muss nicht durch eine Leitlinie begrenzt werden. Das heißt aber noch lange nicht, dass dann jeder Autofahrer selbst entscheiden kann, ob da nun zwei imaginäre Fahrstreifen sind oder nicht. Fakt ist, dass dann nicht nebeneinander gefahren werden darf und wenn der Verkehr noch so dicht ist.

Es ist immer wieder traurig, wie die richtigen Antworten (hier von Moers75) durch so einen Unsinn zunichte gemacht werden.

Dann drückt die Polizei hier in Hamburg aber seit Jahren oder länger jeden Tag alle Augen zu.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 20. März 2023 um 12:52:57 Uhr:


Ich lerne aber gerne neues, vllt. kannst du es ja belegen.

Hab ich doch. Wie ein Fahrstreifen definiert ist steht in der StVO §7. Da steht nichts von notwendiger Markierung.

Selbst deine VwV kennen nur eine Empfehlung (!) Fahrstreifen zu markieren, den Grund dafür kann man hier im Thread nachlesen.

Vielleicht kann mal jemand der anders denkt einen Beleg für seine Ansicht liefern, da kam bisher Nix, Null, Garnix, Nada, Zero ... einfach was zu behaupten das Fakt ist ist kein Beleg sondern Fake-News 😉

Danke für die rege Diskussion, mich interessieren wirklich alle Meinungen, auch die, die nicht meiner entsprechen - ich bin da tendenziell bei Diedicke 🙂.

Noch zur Info:

Es handelt sich um eine mittlerweile ziemlich stark belastete Hauptverkehrsstraße, die beiden Fahrstreifen pro Richtung sind VORHER durchaus voneinander trennend markiert.
Der jeweils linke wird AUCH von einer Strassenbahn befahren (in die Strasse eingelassene Schienen - für normale Fahrzeuge befahrbar).

Nach einer großen Kreuzung hören die Markierungen für eine Wegstrecke über ca. 500m einfach auf, i.d.R. fährt jeder seine "geschätzte Fahrspur" (kein gesondertes Schild, keine Verengung) weiter.
Das ist seit (mind.) 2-3 Jahrzehnten so, und dort spielt sich die geschilderte Situation ab.

Nach dieser "unklaren Strecke" (nenne ich jetzt einfach mal so 😉) setzen die Markierungen wieder ein.

Ja, dann sind das eindeutig zwei Fahrstreifen für diese Richtung. Die obige Behauptung, dass es mangels Markierung nur ein Fahrstreifen sein könne, ist schlichtweg falsch.

Es gilt dann keine freie Fahrstreifenwahl, d.h. man darf nicht "einfach so" dauerhaft links fahren, sondern nur in den bekannten Fällen, also:

- zum Einordnen beim Linksabbiegen
- zum Überholen
- zum Vorbeifahren
- wenn die Verkehrsdichte es rechtfertigt
- vor Ampeln auch dann, wenn es die Verkehrsdichte nicht rechtfertigt

Das Rechtsüberholen ist dann im Grundsatz verboten, es gelten aber auch dann wieder Ausnahmen, u.a.
- ein Linksabbieger darf/muss rechts überholt werden
- wenn eine Fahrzeugschlange auf dem linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen

Zitat:

@Rockville schrieb am 20. März 2023 um 21:48:40 Uhr:


- wenn eine Fahrzeugschlange auf dem linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen

...gilt ja dann auch wieder für einen links ggf. aufschließenden B2, B3, B4, B5....und nicht nur einen "C"? Schwierig....

Ja, die StVO enthält dazu viele auslegungsbedürftige Begriffe, sodass man ggf. auf die Rechtsprechung zurückgreifen muss.

Für Autobahnen wurde beispielsweise der Begriff "Fahrzeugschlange fährt langsam" auf etwa 60 km/h festgelegt. Der Begriff "mit geringfügig höherer Geschwindigkeit" wurde von der Rechtsprechung auf höchstens 20 km/h festgelegt.

Fährt also links eine Kolonne mit 30 km/h, dann darf man sie rechts mit höchstens 50 km/h überholen. Fährt die Kolonne links bereits mit 80 km/h, dann darf man rechts gar nicht mehr überholen.

Innerorts passt dann diese Rechtsprechung zu "Fahrzeugschlange fährt langsam" nicht mehr. Straßen mit mehreren nicht markierten Fahrstreifen für eine Richtung sind mittlerweile auch sehr selten, in den 50er Jahren gab es das noch sehr häufig. Ein Grund wurde ja schon genannt, nämlich die Verwaltungsvorschrift, die das Markieren empfiehlt. Und bei markierten Fahrstreifen gelten die beiden genannten Einschränkungen nicht.

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