Vorfahrt gewähren

Hallo liebes Forum

Folgende Verkehrslage:
Auto A fährt auf der Kindlebildstrasse und möchte nach rechts auf die Radolfzellerstrasse abbiegen.
Fahrrad F kommt aus dem dort angrenzenden Dorfbachweg, und möchte weiter nördlich fahren, über die Kindlebildstrasse / Radolfzellerstrasse drüber.

Auto A hat ein Schild Vorfahrt gewähren, dass vor dem Fuß- (und Radweg?) Dorfbachweg steht, jedoch ist die Linie erst weiter vorne an der Radolfzellerstrasse (und der Radweg? auf der Fahrbahn nicht markiert).

Auto A und Fahrrad F näheren sich gleichzeitig. Wer hat Vorrang?

Ansicht Street View:
https://www.google.de/.../...pnXTunG6tu7zyp0CwQ!2e0!7i16384!8i8192?...

Danke für eure Rückmeldungen und liebe Grüsse
SchlechterFahrer

Fahrtweg Auto
Fahrtweg Fahrrad
Ansicht Kreuzungsbereich
+2
28 Antworten

Mit Fehlern anderer muss man immer rechnen. Dazu kommt noch, dass das Fehlen eines dritten und vierten Rades für den Benutzer der restlichen zwei Räder automatisch den $1 außer Kraft setzt. 😉

Ich schau lieber 3 x hin und warte bevor ich den Radfahrer auf der Motorhaube habe.

Ich bin mir nicht sicher, bekomme ich als Autofahrer nicht sowieso ne Teilschuld selbst wenn ich Im Sinne der StVO recht habe?

Der Radfahrer müsste eigentlich bereits weiter vorne anhalten und die Straßenseite wechseln. Er wird ja sonst direkt zum Geisterfahrer bzw. Gehweg Radler. eine entsprechende Markierung wäre aber sinnvoll. Das ganze ist als Radweg gedacht und der erste Gedanke als Radler ist, der hat Vorfahrt achten und ich komme zusätzlich von rechts, auch wenn es falsch ist.

Anders sieht es aus wenn er auf der Straße von Links kommt und in den Weg hinein fährt. Da ist er bis zur Einmündung auf der vorfahrtberechtigten Straße.

Ich habe meine Anfrage gestern auch zusätzlich an ein paar Fahrschulen hier im Ort geschickt. Tatsächlich herrschen hier unterschiedliche Meinungen. Die einen sagen, ausschlaggebend sei die Position des Schildes "Vorfahrt gewähren", womit der Radfahrer trotz abgesenktem Bordstein Vorfahrt hätte, da sich das Schild davor befindet. Die anderen sagen, da der Radfahrer einen abgesenkten Bordstein hat, ist er wartepflichtig.
Ich werde meine Anfrage jetzt an die Stadt schicken...

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..und da wirst du noch eine andere Antwort bekommen. Im Zweifelsfall immer §1, einer passt auf den anderen auf, der Stärkere gibt dem Schwächeren den Vortritt. Manche Situationen sind nicht eindeutig zu klären.

Meiner Meinung nach:
Wenn der Gehweg nicht für Rad und Fußgänger freigegeben ist, darf der Radfahrer ihn nicht befahren. Man stelle sich vor auf den Gehweg kommen Fußgänger aus der Richtung des TE. Beschimpft der Radfahrer diese dann auf die gleiche Weise?

Das es täglich im Straßenverkehr anders praktiziert wird, steht außer Frage.

Nachtrag:
vergrößert man die Fotos, sieht man beim Skoda das der Gehweg in dieser Richtung für Beide freigegeben ist. Bedeutet: als Radfahrer Rücksicht auf Fußgänger und Schrittgeschwindigkeit.

Zitat:

@SchlechterFahrer1993 schrieb am 11. April 2024 um 10:06:37 Uhr:


Die anderen sagen, da der Radfahrer einen abgesenkten Bordstein hat, ist er wartepflichtig.

Abgesenkte Bordsteine sind auf durchgehenden Radwegen an den meisten Einmündungen vorhanden. Daraus allein entsteht noch keine Wartepflicht für den Radfahrer. Interessant wäre für mich, wie das aus Sicht des Radfahrers ausgeschildert ist. Ist das eventuell als Radweg ausgeschildert? Wenn ja, würden Markierungen auf dem Gehweg und auch der Strasse das ganze übersichtlicher und eindeutig machen. Leider fehlen solche Markierungen häufig. Wenn das nicht als Radweg ausgeschildert ist, ist der Radfahrer auf jeden Fall wartepflichtig.

Für mich hat auch das Auto Vorfahrt ... udn aus meienr Sicht müßte der Radfahrer, aus der kindelbildstraße kommend, auf die Fahrbahn auf die andere Seite wechseln.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. April 2024 um 20:54:32 Uhr:


Dort ist es wirklich ein Gehweg, kenntlich anhand der abgesetzten anderen Pflasterung und 2 Bordsteinkanten. Wer diesen Bereich befährt/begeht hat den Nutzern der Fahrbahn auf deiner Straße Vorrang zu gewähren. Dass das regelhaft missachtet wird, davon würde ich allerdings grundsätzlich ausgehen, weil es Nachdenken und Fahrschulwissen erfordert und das ist auch für FS-Inhaber eine gewisse Herausforderung, also ein maximales Fehlerpotential. Dort wäre eine Haltelinienmarkierung und ein Stoppschild mit Vorrang gewähren! angebracht. Vielleicht auch ein großes rotes Stoppschild als Bodenmarkierung. Da ist also Luft nach oben für die Verkehrsbehörde.

Ist nicht völlig egal auf welcher Fahrspur der vorfahrtberechtigte Verkehr unterwegs ist?
Das Verkehrszeichen sagt " Wer Quer kommt ist durchzulassen" , das gilt meinem Wissen nach für die gesammte benutzbare Verkehrsfläche.

Das "Vorfahrt gewähren" gilt ab der markierten Haltelinie. Fehlt eine solche, gilt es ab der Sichtachse.

Der Radler wechselt zuerst auf den Fußweg (gegen die "Fahrtrichtung") und der ist an dieser Stelle die Über- bzw. Ausfahrt eines beruhigten Bereiches oder einer Nebenstraße, erkennbar durch die abgesetzte Pflasterung und die beiden Bordsteinkanten. Als Nutzer des Fußweges hätte er als (rechtlicher) Fußgänger bei der Querung der vom TE genutzten Fahrbahn nur dann Vorrang, wenn der TE (sozusagen als sein eigener "Gegenverkehr"😉 von der Vorrangstraße kommend auf diese Fahrbahn einbiegen und somit den diese Fahrbahn querenden Radler (=Fußgänger) kreuzen würde. Das gilt aber nicht aus der Richtung des TE für die von ihm genutzte Fahrbahn der Nebenstraße. In dieser Konstellation fährt der TE noch geradeaus und hat deshalb auf dieser Fahrbahn Vorrang vor dem Nutzer des besonders hervorgehobenen Fußweges der Vorrangstraße (hier der Radler).

Auf der Fahrbahn hat der rollende Verkehr Vorrang gegenüber Gehwegnutzern, §10 StVO.

"Wer (Radler)... auf die Straße oder von anderen Straßenteilen (Fußweg) oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg (liegt auch vor) auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen."

Der TE hat sich korrekt verhalten. Der Radler fühlt sich dennoch im Recht und will seinen Schwung nicht verlieren. Der tägliche Wahnsinn ...

Vllt. holt noch jemand Rechts-vor-Links raus 😉

Ich fahre ab sofort einfach einen anderen Weg

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 12. April 2024 um 00:53:45 Uhr:


Das "Vorfahrt gewähren" gilt ab der markierten Haltelinie. Fehlt eine solche, gilt es ab der Sichtachse.

Diese Linie heißt Wartelinie und hat nur empfehlenden Charakter.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 12. April 2024 um 00:53:45 Uhr:


Der Radler wechselt zuerst auf den Fußweg (gegen die "Fahrtrichtung")

Ja, aber das darf er ja an dieser Stelle, denn der Weg ist ja als gemeinsamer Rad- und Fußweg beschildert. Dass diese Regelung am Beginn der Pflasterung endet, ist nicht ersichtlich. Man müsste dort das Zeichen "Fußweg" aufstellen, dann müsste der Radfahrer dort absteigen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 12. April 2024 um 00:53:45 Uhr:


... Ausfahrt eines beruhigten Bereiches oder einer Nebenstraße, erkennbar durch die abgesetzte Pflasterung ...

Eine Pflasterung wird zwar in verkehrsberuhigten Bereichen oft verwendet, sie hat aber keine verkehrsrechtliche Relevanz. Insbesondere regelt sie keine Vorfahrt.

Wen interessiert das? Ich habe auf Moorteufelchens Frage korrekt geantwortet. Am lustigen Regelraten möchte ich nicht teilnehmen. Als Idealfahrer mache ich nähmlich immer alles richtich. 😎

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