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Vorfahrt an Rechts-vor-links-Kreuzung, wenn beide von rechts kommen?

Wie das sein kann? Indem einer rückwärts fährt... Praktische Situation: Wohnstrasse in Nord-Süd-Richtung endet im Norden als Sackgasse. Ein Stück südlich vom Sackgassenende mündet eine weitere Wohnstrasse rechtwinklig von Osten ein. Am östlichen Fahrbahnrand der N-S-Straße parken nördlich der Einmündung stets Pkw. Diese fahren häufig - statt zu wenden - rückwärts nach Süden über die Einmündung und dann nach Osten weg. Kommt nun einer aus der östlichen Straße, so kommt der rückwärts Fahrende für ihn von rechts. Jener hat den östlichen Fahrer ebenfalls von rechts. Dass der rückwärts Fahrende eine besondere Sorgfaltspflicht hat ist klar. Wie aber sieht es für den östlichen Fahrer aus? Muss er Vorfahrt gewähren? In der Praxis warten hier die Rückwärtsfahrer immer und die von Osten kommenden warten ab, ob ihnen tatsächlich Vorfahrt gewährt wird, insofern klappt es eigentlich immer. Aber wie isses StVO-gemäß?

Beste Antwort im Thema

Ich denke die Regelung "Rechts vor Links" bezieht sich auf die Vorwärtsrichtung.
Man kann sie nicht mit rückwärts fahren aushebeln.

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Ach ja - mir war schon klar, dass eine solch hochqualifizierte Aussage von dir kommt... 🙄

Zumindest ist es ein Urteil, im Gegensatz zu der lapidaren ADAC-Aussage aus 2013.

Vielleicht kennst du dieses "Google", das dir bei der Recherche nach anderen Urteil hilft. Dann musst du auch nicht beleidigend werden, weil du dann festgestellt hast, dass es zig gleich- und anderslautende Urteile gibt. Aber vielleicht reicht deine eigene Hochqualifizierung dazu auch nicht aus …

Nur ein paar Beispiele:
AG Neuss · Urteil vom 24. Juni 2010 · Az. 77 C 6091/08
AG Wismar v. 21.01.2005 12 C 507/04

Herrje... sind wir etwas dünnhäutig geworden?

Die beiden Beispiele, die Du nun hochqualifiziert gegoogelt hast (hunderte waren es, entgegen deiner ursprünglichen Aussage jetzt nicht wirklich, aber das macht ja auch nichts) zeigen doch wunderbar auf, dass es hier keine feste Schuldfrage gibt, sondern jeder Fall entsprechend geprüft und entschieden wird.

Zitat:

@einTraumtaenzer schrieb am 26. Oktober 2016 um 14:43:31 Uhr:


Herrje... sind wir etwas dünnhäutig geworden?

Ich nicht. Wie’s bei dir aussieht, kann ich nicht beurteilen. Aber üblicherweise ruft‘s aus dem Wald so heraus, wie man hineingerufen hat.

Zitat:

@einTraumtaenzer schrieb am 26. Oktober 2016 um 14:43:31 Uhr:


Die beiden Beispiele, die Du nun hochqualifiziert gegoogelt hast (hunderte waren es, entgegen deiner ursprünglichen Aussage jetzt nicht wirklich, aber das macht ja auch nichts) zeigen doch wunderbar auf, dass es hier keine feste Schuldfrage gibt, sondern jeder Fall entsprechend geprüft und entschieden wird.

Googeln darfst du schon selbst, wenn dich das Thema interessiert, ich bin ja nicht deine Sekretärin.

Lass dir herzlich gratulieren zu der Erkenntnis, dass es keine allgemeingültige Regelung gibt. Das hab ich zwar von Anfang an gesagt (das war die Stelle mit den gleich- und anderslautenden Urteilen, falls du nicht erkennen kannst, wo das steht), aber es ist immer wieder schön, wenn jemand viele posts später selbst auf etwas kommt, was andere schon vielfach vorher gepostet haben.

Zitat:

@birscherl schrieb am 26. Oktober 2016 um 15:49:12 Uhr:


Ich nicht. Wie’s bei dir aussieht, kann ich nicht beurteilen. Aber üblicherweise ruft‘s aus dem Wald so heraus, wie man hineingerufen hat.

Wirklich? Ich hab immer gemeint, dass es aus dem Wald heraus schallt - dass der nun auch selbst zurück ruft, ist mir neu. 😉

Zitat:

@birscherl schrieb am 26. Oktober 2016 um 15:49:12 Uhr:



Lass dir herzlich gratulieren zu der Erkenntnis, dass es keine allgemeingültige Regelung gibt. Das hab ich zwar von Anfang an gesagt (das war die Stelle mit den gleich- und anderslautenden Urteilen, falls du nicht erkennen kannst, wo das steht), aber es ist immer wieder schön, wenn jemand viele posts später selbst auf etwas kommt, was andere schon vielfach vorher gepostet haben.

Ähm - nein, anfangs (also heute früh um kurz nach 7) hast Du geschrieben, dass rechts vor links immer gilt und den ADAC zitiert.
Wenn das wirklich so einfach wäre, dann gäbe es ja keine Urteile, weil die Gerichte sich nicht damit beschäftigen müssten.
Aber später hast Du deine Meinung dazu dann glücklicherweise noch revidiert. 😉

Es ist sowieso fraglich, ob und welche Straßen überhaupt vorfahrtsberechtigt sind. Denn nur Straßen, die dem fließenden Verkehr dienen, sind überhaupt vorfahrtsberechtigt. In der Regel muß da eine Straße außerorts eine Bezeichnung (L1078, K344...) oder innerorts einen Straßennamen haben. Grundstückseinfahrten, Parkplatzeinfahrten, Feldwege usw. haben nie Vorfahrt. Wohnstraße klingt für mich auch nach so einem Fall.

Das ist auch weiterhin so, dass rechts vor links immer gilt, so steht es nämlich in der StVO. Sonst bekäme der von links Kommende ja auch keine Teilschuld, wenn es nicht gälte. Dass sich zu der Vorfahrt des von rechts Kommenden noch andere schuldmehrenden Umstände gesellen, hat ja der ADAC ausgeführt, das habe ich auch schon heute früh kurz nach 7 verlinkt. Du musst die posts schon auch lesen … Und wenn du dich ein wenig mit dem Thema beschäftigen willst, dann such dir doch mal ein paar Urteile zusammen, und du wirst sehen, dass es für alle denkbaren Varianten zwischen 0% und 100% Schuldzuteilung ein Urteil gibt.

Ich weiß echt nicht, warum du schon wieder persönlich wirst und nicht einfach mal beim Thema bleiben kannst.

Hallo, Major R , lies bitte den § 8 STVO Abs. 1 mal langsam durch , dann musst du feststellen , auch bei Rückwärtsfahrt ist der Grundsatz - Rechts hat Vorfahrt - anzuwenden .
Das OLG Berlin hat das schon 2013 bestätigt . Der ADAC hat darüber berichtet.
Warum ist das so ?
In diesem Absatz 1 § 8 steht:
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt , wer von rechts kommt .
( Da steht nicht ,das dass nur bei Vorwärtsfahrt gilt . Wollte der Gesetzgeber das unterschieden haben, müsste er das aufschreiben und explzit benennen.)
Natürlich gilt , beide haben besondere Sorgfaltspflichten zu beachten .
Nach § 1 STVO .
Giovanni.

Zum Glück wende ich und fahre da immer vorwärts längs

Zitat:

@diezge schrieb am 26. Oktober 2016 um 08:55:17 Uhr:


Hallo,

es ist ganz einfach:

Es kommt auf die Fahrtrichtung der Fahrzeuge an, nicht darauf, ob rückwärts gefahren wird.

Natürlich hat auch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug Vorrang vor einem Fahrzeug, das (in Fahrtrichtung gesehen) von links kommt.

Grüße,

diezge

Es kommt NUR darauf an, das rückwärts gefahren wird. Der Rückwärtsfahrende hat die allerschwächste Position, er MUSS SICH SOGAR NÖTIGENFALLS EINWEISEN LASSEN, um AUSZUSCHLIESSEN, dass etwas passiert. Gesetz zitieren müsste eigentlich reichen. Hier jedoch scheinbar nicht.

* I can explain it to you, but I can't understand it for you!

Zitat:

@ikswelas schrieb am 26. Oktober 2016 um 14:45:42 Uhr:



Zitat:

tut mir leid, aber das ist Quatsch.

Grüße,

diezge

Dann ist das zitierte Gesetz fehlerhaft. Frauenkränzchen, wie?

In dem Paragrafen steht aber nirgends, dass, wie von Dir behauptet, der rückwärts Fahrende immer alleine schuld ist.

Grüße,

diezge

Zitat:

@ikswelas schrieb am 26. Oktober 2016 um 19:27:29 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 26. Oktober 2016 um 08:55:17 Uhr:


Hallo,

es ist ganz einfach:

Es kommt auf die Fahrtrichtung der Fahrzeuge an, nicht darauf, ob rückwärts gefahren wird.

Natürlich hat auch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug Vorrang vor einem Fahrzeug, das (in Fahrtrichtung gesehen) von links kommt.

Grüße,

diezge

Es kommt NUR darauf an, das rückwärts gefahren wird. Der Rückwärtsfahrende hat die allerschwächste Position, er MUSS SICH SOGAR NÖTIGENFALLS EINWEISEN LASSEN, um AUSZUSCHLIESSEN, dass etwas passiert. Gesetz zitieren müsste eigentlich reichen. Hier jedoch scheinbar nicht.

* I can explain it to you, but I can't understand it for you!

Der rückwärts Fahrende hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Das bedeutet aber nicht, dass er keinen Vorrang hat wenn er von rechts kommt.

Grüße,

diezge

Es würde mich wundern, wenn es zu diesem Spezialfall keine Urteile gibt. Irgendwann hat's da bestimmt mal gekracht und die die beteiligten Parteien waren sich anschließen uneinig in der Bewertung des Sachverhaltes. 😁

Zitat:

@MikeyAA schrieb am 26. Oktober 2016 um 17:46:43 Uhr:


Es ist sowieso fraglich, ob und welche Straßen überhaupt vorfahrtsberechtigt sind. Denn nur Straßen, die dem fließenden Verkehr dienen, sind überhaupt vorfahrtsberechtigt. In der Regel muß da eine Straße außerorts eine Bezeichnung (L1078, K344...) oder innerorts einen Straßennamen haben. Grundstückseinfahrten, Parkplatzeinfahrten, Feldwege usw. haben nie Vorfahrt. Wohnstraße klingt für mich auch nach so einem Fall.

Das war doch hoffentlich nicht ernst gemeint....

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