Von LKW-Fahrer genötigt - zur Anzeige bringen?
Hallo,
es ergab sich heute Mittag folgende Situation auf einer dreispurigen Autobahn:
Ich bin von der Einfädelungsspur aufgrund erhöhtem Verkehrsaufkommen, insbesondere an LKW-Fahrern, mit (gezwungenermaßen) geringer Geschwindigkeit auf die dritte Spur gefahren und musste noch einige Verkehrsteilnehmer vorlassen, da sie nicht die Möglichkeit hatten, auf die mittlere Spur zu fahren.
So weit so gut, ich bin mit entsprechender Geschwindigkeit (ich glaube, der Streckenabschnitt war auf 130 km/h limitiert, bin mir aber nicht sicher) auf der mittleren Spur gefahren, vor mir war ein LKW.
Ich habe zum Überholen auf die linke Spur angesetzt. Als ich etwa in Höhe in der Mitte des Anhängers war, schert der LKW plötzlich nach links aus, also auf die erste Spur. Ich habe sofort eine Vollbremsung durchgeführt, etwas nach Links ausgewichen und gehupt, der Fahrer fuhr bequem auf die linke (von wohlgemerkt drei) Spuren und erwägte nicht einmal, den Überholvorgang abzubrechen.
Wir (meine Schwester und ich) wären also beinahe zwischen der linken Leitplanke und des Anhängers eingequetscht worden, eine Touchierung gab es nicht.
Ich habe noch 30 Sekunden weitergehupt aus Frustration und der LKW-Fahrer zeigt mir aus der Kabine den Mittelfinger.
Wir haben ein Foto des Kennzeichens gemacht und sind normal weitergefahren.
Nun liegen hier folgende Tatbestände aus meiner Sicht vor:
1. Nötigung
2. Beleidigung
3. Darf ein LKW auf einer dreispurigen Autobahn überhaupt auf die linke Spur ausscheren zum Überholen?
Ich bin gerade am Überlegen, Anzeige zu erstatten, auch wenn nichts passiert ist.
Wie beurteilt Ihr diesen Sachverhalt als Außenstehende, ohne "Emotionen".
Würdet Ihr weitere Schritte einleiten oder erachtet ihr es für nicht relevant?
Gruß
Beste Antwort im Thema
Ich würde einfach die Firma des Fahrers anschreiben und den Sachverhalt schildern, das bringt manchmal viel mehr als eine Anzeige die eventuell im Sand verläuft.
79 Antworten
Zitat:
@Mr.Blade schrieb am 25. August 2016 um 22:19:17 Uhr:
Danke für die rechtliche Schilderung. Ich habe via Google allerdings einen Paragraphen in der StVO gefunden, der (für mich) besagt, dass LKWs bei einer dreispurigen Autobahn den linken Fahrstreifen nicht "wie getan" nutzen dürfen.§ 7 StVO
Zitat:
@Mr.Blade schrieb am 25. August 2016 um 22:19:17 Uhr:
Und nein, ich bin auch kein LKW-Hasser, es gab eher gegenteilige Situationen - die Fahrer haben ja auch Erfahrung, insbesondere mehr als ich. Aber das hier übersteigt für mich persönlich den Rahmen, keine Konsequenzen daraus zu erzwingen. Es gibt nunmal Regeln, an die man sich halten muss. Soweit so gut, wir sind bei 100 bestimmt schon alle mal schneller gefahren. Wenn aber durch dessen Verletzung andere gefährdert werden hört spätestens der Spaß. Und wenn es bei einer E-Mail an die Spedition bleibt.Zitat:
Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
Gruß
Hatte ich so nicht auf dem Schirm. scheint aber so zu sein. Links ging keine Strasse ab, oder😁
Allerdings wird der ganze Vorgang durch diesen weiteren Verstoß des Lkw-Fahrers immer noch nicht zu einer Straftat. Und darum ging es ja wohl.🙂
Wie gesagt. So etwas passiert immer wieder. Aber es bleibt nun mal "nur" ein Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung.
Eine Absicht wirst du dem Lkw Fahrer vermutlich auch nicht unterstellen. Unaufmerksamkeit schon eher.
Dem Letzten, der mich sinnfrei sekundenlang angehupt hat, hätte ich auch gern den Mittelfinger gezeigt. Nur kenn ich den Straftatbestand.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 25. August 2016 um 22:18:22 Uhr:
Jip, habe ich auch schon gemacht. E-mail geschrieben oder angerufen. "Sie müssen verstehen, unsere Kraftfahrer sind sehr im Stress."😮Zitat:
@Pepperduster schrieb am 25. August 2016 um 21:39:52 Uhr:
Ich würde einfach die Firma des Fahrers anschreiben und den Sachverhalt schildern, das bringt manchmal viel mehr als eine Anzeige die eventuell im Sand verläuft.
Nein, bin kein LKW-Hasser, schei...e genauso auch Firmen-PKW-Fahrer an. 😉 Aber sooo oft kommt das nicht vor. Nur bei den besonders Dreisten wie im Fall des TE.
Und warum war der besonders dreist? Wegen des Mittelfingers?
Ich finde es schon dreist, jemanden zu gefährden und anschließend das Fenster runterzumachen und den Mittelfinger rauszustrecken, ja.
Das ist ja nicht bei Einsicht in die Fahrerkabine passiert, sondern als ich ihn mit Hupen überholt habe.
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§ 18 Abs. 11 StVO ... sinngemäß dürfen LKW >7,5t zGG den äußerst linken Fahrstreifen auf BAB+Kraftfahrstraßen nicht benutzen, wenn die Sichtweite unter 50m beträgt und/oder Schnee+Eisglätte vorliegen. Sonst schon, weil anderenfalls § 18 Abs. 11 StVO sinnfrei wäre.
Zitat:
Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
Mit § 18 Abs. 11 StVO wird die hiesige Ausnahme des Einordnens zum Linksabbiegen vielleicht auch nur aufgehoben, sonst wäre wiederum § 7 3c StVO "sinnfrei". Zumal in diesem Paragraphen bereits jegliche LKWs ab 3,5 t adressiert werden.
Naja, den Rechtsbegriffen in der StVO wird natürlich auch immer ein Ermissensspielraum eingeräumt, also von daher.
Trotzdem Beleidigung, Gefährdung, evtl. noch hier eine unrechtmäßige Nutzung des Fahrstreifen ...
Wie auch immer, ich denke ich schreibe der Spedition einfach.
Gruß
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. August 2016 um 22:40:57 Uhr:
§ 18 Abs. 11 StVO ... sinngemäß dürfen LKW >7,5t zGG den äußerst linken Fahrstreifen auf BAB+Kraftfahrstraßen nicht benutzen, wenn die Sichtweite unter 50m beträgt und/oder Schnee+Eisglätte vorliegen. Sonst schon, weil anderenfalls § 18 Abs. 11 StVO sinnfrei wäre.
Danke. War schon grad auf der Suche nach der Kommentierung. Der Rückschluss macht Sinn.
Zitat:
@Mr.Blade schrieb am 25. August 2016 um 22:51:39 Uhr:
Mit § 18 Abs. 11 StVO wird die hiesige Ausnahme des Einordnens zum Linksabbiegen vielleicht auch nur aufgehoben, sonst wäre wiederum § 7 3c StVO "sinnfrei". Zumal in diesem Paragraphen bereits jegliche LKWs ab 3,5 t adressiert werden.Zitat:
Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
Naja, den Rechtsbegriffen in der StVO wird natürlich auch immer ein Ermissensspielraum eingeräumt, also
von daher.
Trotzdem Beleidigung, Gefährdung, evtl. noch hier eine unrechtmäßige Nutzung des Fahrstreifen ...
Wie auch immer, ich denke ich
schreibe der Spedition einfach.Gruß
Mach das wenn du dich damit besser fühlst. Ich kann das gut verstehen und schaden kanns nicht.
Der § 18 gilt auch für Straßen mit 2 Spuren in eine Richtung, quasi ein Überholverbot bei den genannten Witterungsbedingungen
Für mehr spuren gilt §7
§ 7 StVO: "(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen."
Mich stört etwas an dieser Geschichte. Denn eine Geschichte hat in der Regel immer mindestens zwei Seiten. Ich könnte fast wetten das der LKW Fahrer etwas ganz anderes erzählen würde.
Was mich stört ist folgendes. Du bist auf der 1. Überholspur gefahren (keine Ahnung wie lange schon) und dann kommt da ein LKW den du überholen willst. Jetzt fängt gemäss deiner Beschreibung die Geschichte an, welche seinen Lauf nimmt.
Wozu aber, schreibst du noch dazu das du erst auf die Autobahn auffahren musstest? Meine Meinung, das beim auffahren schon irgendwas geschehen ist. Dein schlechtes Gewissen uns vom auffahren erzählt, aber damit du gut dastehst, du uns die dortige Wahrheit nicht sagen willst.
Eventuell bist du ja beim auffahren schon vor die Nase des LKW gefahren. Aufgrund der Verkehrslage bist du dann zurück gefallen und als er dich dann überholen sah, nutzte er die Chance aus.
Verzeih mir wenn ich daneben liege, aber ich habe schon soviele Storys gehört wo die hälfte gefehlt hat und wer mich kennt weis, das ich immer alles hinterfrage.
Ansonsten zurück zum Thema, ich würde der Firma eine Nachricht schreiben, habe ich auch schon gemacht und es danach unter der Rubrik dumm gelaufen ablegen. Sofern es denn wirklich so war wie geschildert :-)
§ 18 StVO gilt ausschließlich auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und den besonders gekennzeichneten Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) und verdrängt dort als llex specialis den § 7 StVO.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. August 2016 um 23:14:48 Uhr:
§ 18 StVO........ und verdrängt dort als llex specialis den § 7 StVO.
Warum verdrängt er den §7?
§18 geht doch nur spezieller auf einen Sachverhalt ein.
§7 behandelt alle Straßen mit 3 oder mehr Spuren in eine Richtung.
§18 speziell Autobahnen und Kraftfahrtstr. , dort gilt er aber auch wenn nur 2 Spuren in eine Richtung führen.
Allgemein sind also dritte Spuren für LKW tabu, auf Autobahnen und Kraftfahrtstr. eben alle linke Spuren, sofern eine der genannten Witterungsbedingungen besteht.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. August 2016 um 23:14:48 Uhr:
§ 18 StVO gilt ausschließlich auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und den besonders gekennzeichneten Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) und verdrängt dort als llex specialis den § 7 StVO.
Lex specialis. Da haut aber jemand auf die kack...
Das heißt in meinem Sanitärfachgeschäft eben so. 🙂
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 25. August 2016 um 23:30:35 Uhr:
Das heißt in meinem Sanitärfachgeschäft eben so. 🙂
Demnach darf ich auf der Autobahn auch rechts überholen?
Denn laut §18 ist das nicht verboten