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Vollkaskoschaden selbstverschuldet, wirtschaftlicher Totalschaden, Reparatur in Werkstatt

Themenstarteram 24. Oktober 2020 um 23:29

Liebe Motortalk Community,

folgender Sachverhalt:

Vollkasko Schaden 100% selbstverschuldet, Auffahrunfall, keine Airbagauslösung.

Wiederbeschaffungswert laut Dekra Gutachter (vom Versicherer bestellt) 10.600 €

Restwert: 5.600 €

Reparaturkosten: 11.900 €

Keine Werkstattbindung

Kalkulation auf Basis einer Marken Vertragswerkstatt. Hohe Ersatzteilkosten (u.a. 1600€ für eine neue und lackierte Motorhaube, Blende Windlauf 1500 €, zwei neue Scheinwerfer a´ 600 €, obwohl vermutlich nur die Klammern gerissen sind, usw.) und hoher Lohnfaktor. Dementsprechend handelt es sich lt. Gutachten um einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Nun möchte die Versicherung von mir meine Bankdaten zwecks fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis haben.

Was mir die Versicherung jedoch nicht mitteilt ist, dass ich ja durchaus auch die Möglichkeit der vollständigen fachgerechten Reparatur in einer anderen Werkstatt habe?

A.2.6.2 Leistung bei Beschädigung

Reparatur

Bei Beschädigung des Fahrzeugs zahlen wir:

• Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert? Dann zahlen

wir die erforderlichen Kosten der Reparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts,

wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.

Da das Auto frisch finanziert ist und ich nicht zum WBW ein Auto mit vergleichbarer Ausstattung, Kilometerstand, Baujahr, auf dem Markt erhalte, bevorzuge ich die Reparatur.

Das wäre natürlich für den Versicherer teurer in der Regulierung, aber ich denke für mich vorteilhafter.

Nun kann ich mir doch eine (freie) Meisterwerkstatt suchen, die das Auto bis maximal 10600€ vollständig und fachgerecht lt. Gutachten repariert? Der Restwert spielt dann keine Rolle mehr?

Niedrigere Lohnkosten, keine originalen aber Ersatzteile in Erstausrüster Qualität (ca. 30 % günstiger) usw.. D.h. ich bin doch nicht gezwungen, nur weil der Gutachter Originalteile als Ersatzteilkosten im Gutachten aufführt, auch solche zu verwenden?

Dann hätte ich ein vollständig repariertes Fahrzeug, müsste aber außer die Selbstbeteiligung nichts weiter dazuzahlen.

Ggf. könnte ich nur durch diesen Absatz Probleme bekommen.

A.2.6.7 Kein Ersatz, Rest- und Altteile

Wir leisten nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und

Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie

Wertminderung, Verwaltungskosten, Zoll, Nutzungsausfall oder Kosten

eines Mietfahrzeugs.

Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen

und werden zum Veräußerungswert auf die Leistung angerechnet.

Hier denke ich vor allem an die Scheinwerfer. Eine leicht verknickte Motorhaube wird man mir wohl kaum als Restwert anrechnen? Wer kauft diese?

Wie ist eure Einschätzung? Ist mein Vorhaben realistisch bzw. sind meine Annahmen richtig?

Vielen Dank und beste Grüße

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 25. Oktober 2020 um 11:17:59 Uhr:

Wer zahlt dann den SV?

Wenn dieser zu keinem anderen Ergebnis als der DEKRA - GA kommt (halte ich erfahrungsgemäß für unmöglich :D), zahlt man ihn selbst, ansonsten der Versicherer.

Zitat:

Hilft da eine RSV?

In derr Regel eher nicht.

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"Wenn der gleiche DEKRA-Heini das Gutachten zur Prüfung z.B. von der HUK im Haftpflichtfalle auf den Tisch bekommen hätte...?"

dann hätte er den WBW ebenfalls zu niedrig angesetzt.

Ich würde mit dem Gutachten zu einem Gutachter meiner Wahl fahren und ihn bitten den WBW zu überprüfen.

Dabei sollten sich die Kosten in Grenzen halten und man hat eine zweite Meinung.

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