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Vollkasko unter keinen Umständen bei Cosmosdirekt

Themenstarteram 24. September 2021 um 10:00

Wer seine Beiträge nicht zum Fenster herauswerfen möchte, sollte hinsichtlich der Vollkasko-Versicherung "nicht" mit Cosmosdirekt zusammenarbeiten. Ich hatte einen Rangierunfall mit meinem Anhänger, der übrigens ebenfalls bei der Cosmos versichert ist. Die Regulierung wurde wegen A.2.3.2 der AKB abgelehnt. Das hat mein Vertrauen zu tiefst erschüttert, meine Werte bei der Cosmos in Sicherheit zu wissen. Die HUK-Coburg ist hier seriöser aufgestellt und inkludiert unter A.2.3.2 explizit dieses Unfallrisiko. Zu dem ist sie auch noch günstiger! Ich habe meine Erfahrung nun gemacht und werde dieses mit knapp 4500Eur bezahlen dürfen, weil die Cosmosdirekt - meiner Meinung nach - den Leistungsausschluss einer recht gängigen Sachlage nicht klar herausgestellt hat. Ich bin der festen Überzeugung, dass 99% der Gespannfahrer (mit Wohnwagen, Bootstrailer oder Lastenanhänger) sich der Leistungsverweigerung der Cosmos und dem damit verbundenen Verlustrisiko (im schlimmsten Fall der Totalverlust) nicht bewusst sind.

Das Telefonat am 21.09.21 mit Herrn xxxxx (Sachbearbeiter meines Schadenfalls) ergab jedenfalls, dass ich wohl reichlich Leidensgenossen habe, man könne bei mir aus Gerechtigkeitgesichtspunkten den anderen Verunfallten gegenüber keine Ausnahme machen. ... Vllt. denkt man mal einfach darüber nach, was man hier eigentlich ausschließt.?!?!

Heute am 24.09. rief mich ein Herr yyyyy aus dem QM-Bereich an, um mir sein Verständnis über meinen Ärger auszudrücken. Er sagte, dass man sich gerne an der HUK-Coburg orientiere, was man in diesem Punkt wohl nicht getan hat. Man wolle das evtl. in der Neuauflage der AKBs berücksichtigen, dessen Anpassung aber dauere, vllt. 2022 oder 2023...oder noch später. In der Zwischenzeit tappen noch reichlich Versicherte gutgläubig in die Vertrauensfalle. Großzügiger Weise wolle man mich aber sofort aus den Verträgen lassen, obwohl ich für die Zugmaschine ein Sonderkündigungrecht habe, was den sofortigen Wechsel erlaubt. Ich fühlte mich hier schon etwas für dumm verkauft!

In diesem Zusammenhang rate ich jedem, der einen Anhänger bewegen möchte, die Finger von der Cosmosdirekt zu lassen, sofern man nicht u.U. den Totalverlust erleiden möchte. All diejenigen, die sich angesprochen fühlen, sollten an den Wechselstichtag 30.11. denken. Der Wechsel ist auch kein Problem - einfach beispielsweise bei der HUK einen neuen Vertrag abschließen und der Wechsel wird zum 1.1. erfolgen. Die Versicherung wickelt alles ab und man brauch nicht extra zur Meldebehörde.

Klarnamen der Mitarbeiter entfernt - twindance/MT-Moderation

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28 Antworten

Ich wäre mit solchen Äußerungen vorsichtig, insbesondere, wenn sie so vorgetragen werden, wie von Dir.

 

Wer lesen ist, ist klar im Vorteil, wer diese Gabe nutzt, noch mehr.

 

Wenn etwas billig ist, gibt's dafür (fast) immer einen Grund.

 

Wenn ich mir ein Auto ohne Schiebedach kaufe, weil ich die Ausstattungsliste nicht lese, kann ich mich hinterher auch nicht darüber beschweren, dass das Auto kein Schiebedach hat.

Das Aufzeigen solcher Unterschiede ist ja nobel, das mies machen erst mal nicht.

Das Ganze hätte man auch sachlich und neutral vortragen können.

Das ist heutzutage eben ein häufiges Verhalten in den Socialen Medien. Aus der Anonymität anschwärzen, rücksichtslos Klarnamen (natürlich nie den eigenen) ins weltweite Netz stellen nach dem Motto "dem werde ich es aber geben". Das ist bei allen diesen Prangerpostern so, die dafür extra einen Account eröffnen - abstoßend.

am 24. September 2021 um 15:36

Zitat:

@hoeppner66 schrieb am 24. September 2021 um 14:30:45 Uhr:

Es wäre wirklich schön, wenn wir hier sachlich bleiben. Ich habe natürlich die Intelligenz der 99% nicht beleidigt! Meine Motivation diesen Thread aufzumachen war der, dass ich sensibilisieren möchte hier an dieser Stelle aufzupassen und ggf. aktiv zu werden, bevor einem selbiges passiert. ......................

................................

....................................

Und dazu zitierst Du den Austausch zw. Dir und der Versich. und nennst Namen des Sachbearbeiter o.ä..

Na dann, wenn das als sachlich zu bezeichnen ist ;)

Erstmal Danke für den Hinweis. Bin kein Gespannfahrer aber diese Falle war mir nicht bekannt.

Zitat:

@hoeppner66 schrieb am 24. September 2021 um 12:00:41 Uhr:

Großzügiger Weise wolle man mich aber sofort aus den Verträgen lassen, obwohl ich für die Zugmaschine ein Sonderkündigungrecht habe, was den sofortigen Wechsel erlaubt. Ich fühlte mich hier schon etwas für dumm verkauft!

Welches Sonderkündigungsrecht soll das sein?

Einen Versicherungsfall gab es ja nicht.

Themenstarteram 24. September 2021 um 19:43

Doch den gab es und er wurde abgelehnt. Wenn die Leistung verwehrt wird, dann kann man den Vertrag vor dem 1.1. kündigen resp. die Versicherung wechseln.

Es müsste dann schon ein versicherter Schadensfall sein. Das ist es doch gerade nciht, weil nicht versichert. So ist das Thema zumindest bislang zu verstehen.

Zitat:

@hoeppner66 schrieb am 24. September 2021 um 21:43:09 Uhr:

Doch den gab es und er wurde abgelehnt. Wenn die Leistung verwehrt wird, dann kann man den Vertrag vor dem 1.1. kündigen resp. die Versicherung wechseln.

Nein, man kann nicht irgendwas erfinden und dann behaupten, man sei sich nicht einig geworden.

Genauer: Man kann natürlich - aber völlig unerheblich.

Zitat:

@hoeppner66 schrieb am 24. September 2021 um 21:43:09 Uhr:

Doch den gab es und er wurde abgelehnt. Wenn die Leistung verwehrt wird, dann kann man den Vertrag vor dem 1.1. kündigen resp. die Versicherung wechseln.

Nö.

Es wurde keine Leistung verwehrt, sondern der Schaden fiel schlichtweg nicht unter diesen Vertrag.

Sonst könnte ich ja jederzeit einen vertragsfremden Schaden (der Hund hat das Sofa angekaut) bei der Kfz-Versicherung melden und nach Ablehnung kündigen...

wie immer hilft ein Blick in die AKB

Auszug:

Kündigung nach einem Schadenereignis

G.2.3 Sie können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen.

In der Kasko, beim Autoschutzbrief, beim Fahrerschutz und beim Ausland-Schadenschutz ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb

eines Monats zugeht, nachdem wir Sie in Textform darüber informierten,

ob und in welcher Höhe wir leisten.

In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung wirksam, wenn sie

uns innerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen zugeht:

• Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt.

• Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten

zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.

• Das Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden.

G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren

Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden

soll

 

Vielleicht steht ja bei der Cosmos da was anderes

Man kann den Versicherer schlicht nach seinen persönlichen Anforderungen wählen und nicht nach der Werbung… Sowohl Gespannschäden, aber auch viele weitere Leistungserweiterungen kannst Du bei allen mir bekannten Onlineportalen als gewünschte Leistung VOR Vertragsabschluss anklicken. Auch jeder „Präsenzmakler“ wird diese Option anbieten. In beiden Fällen muss man sich nur etwa zehn Minuten Zeit nehmen.

Zitat:

@celica1992 schrieb am 24. September 2021 um 12:46:07 Uhr:

Nur so zur Info, diese Art von Schäden sind bei der HUK auch erst ab 01.07.21 im Rahmen der Vollkasko mitversichert, auch für Bestandskunden. Eine Umstellung auf den neuen Tarif ist nicht erforderlich

Danke für diesen hilfreichen Hinweis! Gibt es da irgendeine entsprechende Verlautbarung von der HUK? Auf der HP der HUK habe ich dazu nichts verwertbares gefunden.

Ich selbst habe mir genau diese Frage gestellt. Den Wohnwagen habe ich im Sommer bei der HUK auf den neuen Tarif umgestellt, da er, neben den neuen AKB, für mich auch preislich günstiger ist. Den Vertrag des Zugwagens (auch HP und VK bei der HUK) habe ich bisher nicht auf die neuen AKB geändert, weil er dann für mich deutlich teuerer wurde.

Gruß Rainer

Glaub mir einfach, kannst auch eine Mail an info@huk-coburg schicken und eine Bestätigung anfordern

Danke,

ja ich glaube Dir, da Du zu den Usern zählst, die fundiertes Fachwissen zeigen.

Ich habe auf der HP der HUK auch keinen Hinweis darauf gefunden, dass man beim Zugwagen auf die neuen AGB anpassen müsste.

Gruß Rainer

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