Vollabnahme Importfahrzeug BJ 1973
Hi Leute,
vor 3 Wochen habe ich ein Auto aus Frankreich bekommen, ein Citroen Ami 8 Break BJ 73, rostfrei, ein paar Dellen (gehört bei älteren Franzosen dazu, wie man weiß), sonst ziemlich guter Zustand, inkl. neuer Reifen.
Den frz. Tüv hat er im Juli anstandslos bekommen. Aber auch da wissen wir, das ist nicht überzubewerten.
Da ich es zeitlich nicht schaffe, die Dellen auszubeulen (fürs H-Kennzeichen) , den Ami aber bereits kommende Woche zur Vollabnahme bringen möchte, um ihn zumindest mal 2 Jahre ohne "H" zu fahlren, brauche ich noch ein paar Hinweise, was der deutsche Tüv denn für ein Fahrzeug BJ 73 gerne so haben möchte.
Folgendes wurde bereits in F nachgerüstet :
Warnblinkanlage, Parklicht li/re, Gurte vorne
Ein paar Kleinigkeiten konnte ich machen :
Neuer Chokezug (Knopf war ab), Blinker auf orange blinkend "umrüsten", neue Rücklichter hinten (NOS) da unterschiedlich ausgebleicht. Technische Daten für Fahrzeugschein zusammenstellen.
Heute soll noch : Batteriehalter einbauen (ist momentan nur ein Gurt um die Batterie), Polkappen
Das Ding hat eine "Leuchtweitenregulierung" über quer durch den Motorraum führende Bowdenzüge, vermutlich irgendwann nachgerüstet, aber wohl nicht oder nur bedingt funktionsfähig, sicher nicht synchron. War, glaube ich, 1973 kein Muß, soll aber wohl, wenn schon eingebaut, funktionieren. Sollte ich sie möglicherweise ausbauen ?
Weiß jemand, welche weiteren Voraussetzungen es für die Vollabnahme noch braucht ?
Dank Euch im Voraus !!
16 Antworten
Moin Moin !
Zitat:
Von welchem "Qualitätssicherungssystem" redest du? Und welcher Teil unserer Behörden muss sich einer Zertifizierung unterwerfen?
Alle Überwachungsorganisationen müssen ein QS System unterhalten und müssen sich regelmässig zertifizieren lassen.
Zitat:
Eine Anwendung von 9001 und Co. auf die Archivierung von Gesetzestexten bei Behörden und Gesetzgebern ist nicht gegeben, das ist Geschwätz.
Überwachungsorganisationen sind weder Behörden noch Gesetzgeber.
Fakt ist , solange die Vorschriften noch als lose Blattsammlungen kamen , wurden diese einzelnen Seiten ausgetauscht. Dadurch war esnicht möglich , alte Versionen, möglicherweise mit dem Hinweis "ungültig" aufzubewahren.
Seiz etlichen Jahren sind die Vorschriften jedem auf dem Laptop zugänglich und werden ständig aktualisiert, ein Zugriff auf ältere Versionen ist also nicht einmal mehr absichtlich möglich.
MfG Volker
Bei den Loseblatt-Sammlungen (die jedenfalls für uns immer noch eine zulässige Möglichkeit sind, die vorgeschriebenen Texte vorzuhalten) konnte man die ausgehefteten Blätter in einem eigenen Ordner sammeln, um Zugriff auf ältere Versionen zu haben. Keine Ahnung, ob das jemals jemand gemacht hat...
Die elektronische Version bekommen wir vom Anbieter als PDF, und natürlich könnten wir da auch die älteren Versionen archivieren.
In der Praxis ist das aber nicht notwendig, weil wir im ÜÖ-eigenen Informationssystem eine nach Fahrzeugarten und Bauteilgruppen gegliederte Aufstellung von Übergangs- und Umrüstungsvorschriften haben.
Zusätzlich hatte ich mir mal aus dem online Bundesanzeiger die dort verfügbaren StVZO Vollversionen heruntergeladen, das sind die von 1937, 1956, 1960, 1974, 1988 und 2012. Schließlich habe ich noch Zugriff auf eine kommentierte Version von 2007 (mit der Ausgliederung der FZV aus der StVZO und dem kompletten §72).
Damit kommt man dann schon ziemlich weit; wobei ich die älteren Versionen fast nie für die Arbeit sondern überwiegend für Foren brauche 😉