Verwirrung bei Anhängerregelung ...
Hey,
man, ich bin eigentlich echt ein helles Köppke, aber diese blöde Anhänger-Regelung mit dem FS B verwirrt mich. 😉
Mein Auto hat eine Leermasse (G) von 1.630 Kg, ein zulässiges Gesamtgewicht (F.1) von 2.105 Kg und eine Anhängelast gebremst (O.1) von 1.500 Kg. Unter Anmerkungen (22) steht, "zu G: Bis 1.715 * zul. Ges.-Gew. d. Zuges max. 3.250 Kg".
Ich gehe nun davon aus, dass ich einen Hänger mit maximal 1.145 Kg zul. Gesamtgewicht ziehen darf, denn Hänger Gesamt-Gewicht muss kleiner sein als Auto Leermasse (1.145 < 1.630) und zulässiges Gesamtgewicht des Zuges darf maximal 3.250 Kg sein (Hänger 1.145 + 2.105 Auto).
Ist das so richtig?
Wenn diese Eintragung unter 22 nicht wäre, dürfte das Gesamtgewicht des Zuges ja 3.500 betragen, also 2.105 Auto plus 1.395 Hänger. Der Hänger läge damit immer noch unter den 1.630 Leermasse des Autos und ich bräuchte immer noch kein BE, richtig?
Was würde sich denn durch BE ändern? Ich dürfte ja unabhängig vom Führerschein nie das zulässige Gesamtgewicht des Zuges überschreiten ...
grüße, felixflens
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Siggi1803
Mit "B" darfst Du eh nur einen Anhänger mit max. 750Kg dranhängen.
Auch nur dann wenn das Gesamtgewicht von 3.500Kg überschritten wird.
Z.B. einen VW Bus T5 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.900 Kg kannst Du nur noch 600 Kg anhängen.Alles andere bedarf "BE"
Meine Güte schwirrt dieses blöde Halbwissen von wegen "nur 750 kg bei B" immer noch durch die Gegend?🙄
Um die Verwirrung des TE ein wenig aufzuklären oder vielleicht auch nicht:
Zitat:
Mein Auto hat eine Leermasse (G) von 1.630 Kg, ein zulässiges Gesamtgewicht (F.1) von 2.105 Kg und eine Anhängelast gebremst (O.1) von 1.500 Kg. Unter Anmerkungen (22) steht, "zu G: Bis 1.715 * zul. Ges.-Gew. d. Zuges max. 3.250 Kg".
Ich gehe nun davon aus, dass ich einen Hänger mit maximal 1.145 Kg zul. Gesamtgewicht ziehen darf, denn Hänger Gesamt-Gewicht muss kleiner sein als Auto Leermasse (1.145 < 1.630) und zulässiges Gesamtgewicht des Zuges darf maximal 3.250 Kg sein (Hänger 1.145 + 2.105 Auto).
Ist das so richtig?
Nicht ganz, Du darfst führerscheinrechtlich einen Anhänger bis 1,395 zGg anhängen (1.395 zGg Hänger + 2.105 zGg Zugfahrzeug = 3.500 )
Das bei dir eingetragene Zuggesamtgewicht setzt sich NICHT aus den Summen der zGg des Hängers und des Zugfahrzeuges zusammen, sondern das tatsächliche Gewicht des Zuges darf die 3.250 kg nicht überschreiten.
Das heißt, wenn Du den 1.395 kg Hänger komplett auslädst darf das Zugfahrzeug noch 1.855 kg wiegen, darfst im PKW also noch 225 kg zuladen.
Willst Du den PKW komplett ausladen, darf der Hänger zwar immer noch 1.395 kg zGg haben (mit BE auch mehr, DAS ist der Unterschied), aber er darf TATSÄCHLICH nur 1.145 kg wiegen, egal ob mit B oder BE.
Spielereien mit der Stützlast hab ich jetzt mal weggelassen, macht die Sache nur noch komplizierter und hat führerscheinrechtlich keinerlei Relevanz.
Hoffe, geholfen zu haben.
Gruß
MS
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http://www.tuev-sued.de/fuehrerschein_pruefung/fuehrerscheinklassenZitat:
Original geschrieben von Drahkke
Das wäre mir absolut neu.Zitat:
Original geschrieben von notting
Die höchstmögliche Klasse in dieser Hierachie (BE) setzt B voraus und kann AFAIK nicht gemeinsam erworben werden...Hast du dafür einen Quellennachweis?
Zitat:
Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig
notting
Das Zitat besagt lediglich, daß man den BE nicht erwerben kann, wenn man den B nicht hat; es sagt aber nicht aus, daß man beide Klassen nicht gemeinsam erwerben kann. Ich sehe da auch keinen praktischen Grund, der dem entgegenstehen könnte.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Das Zitat besagt lediglich, daß man den BE nicht erwerben kann, wenn man den B nicht hat; es sagt aber nicht aus, daß man beide Klassen nicht gemeinsam erwerben kann. Ich sehe da auch keinen praktischen Grund, der dem entgegenstehen könnte.
Vielleicht weil abgewartet wird, ob der Fahrschüler die prakt. B-Prüfung besteht, bevor man den Schwierigkeitsgrad erhöht, also einen AH dranhängt?
notting
Wenn man dem Prüfling nicht gleich einen Wohnwagen mit 7 Meter Aufbaulänge hinten dran hängt, sind die Unterschiede marginal.
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Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Wenn man dem Prüfling nicht gleich einen Wohnwagen mit 7 Meter Aufbaulänge hinten dran hängt, sind die Unterschiede marginal.
Hast du schon mal mit AH rückwärts eingeparkt?! (rückwärts einpacken ist doch eine der Standard-Übungen bei der prakt. Prüfung)
Das was ich bisher bzgl. BE gesehen habe war aber sowieso der Witz -> man durfte nur Dinge machen, die man nur mit B auch machen darf (relativ kleiner AH) und der AH war die ganze Zeit leer.
notting, der mit AH rückwärts einparken mal spontan mit vollbeladenem AH auf einem Firmengelände üben "durfte" und nach einigen Schlangenlinien sogar das Ziel prima getroffen hat - ein Glück war da kein Tor, sondern ich musste nur an an relativ primitiv überdachtes Förderband, da war also viel Platz :-)
Zitat:
Original geschrieben von notting
Hast du schon mal mit AH rückwärts eingeparkt?! (rückwärts einpacken ist doch eine der Standard-Übungen bei der prakt. Prüfung)
Ja, ich war 10 Jahre lang aktiver Camper mit einen Wohnwagen mit 7 Meter Aufbaulänge.
Zitat:
Original geschrieben von notting
Das was ich bisher bzgl. BE gesehen habe war aber sowieso der Witz -> man durfte nur Dinge machen, die man nur mit B auch machen darf (relativ kleiner AH) und der AH war die ganze Zeit leer.
Naja, wie bei allen Fahrerlaubnisklassen muss auch hier das Ausbildungsfahrzeug/-gespann die Bedingungen der zu erwerbenden Klasse (über-)erfüllen, einer der FL hier im Forum hat AFAIK auch mal erwähnt, dass der Anhänger mit einem gewissen Gewicht beladen sein muss.
Einerseits finde ich die Idee von einem Anhängerschein nicht schlecht, andererseits ist die Einteilung nicht gut gelungen, insofern hast du recht, fahrtechnisch ist wirklich kein großer Unterschied zwischen einem Gespann, dass B halbwegs ausnutzt und einem, dass BE erfordert.
Hätte man es konsequent gelöst, dann gäbe es IMHO ohne -E entweder gar keine Anhänger oder eben wirklich nur 750 kg, da kann zwar auch genug passieren, wenn man fährt, als wäre man solo unterwegs, aber es würde sich in Grenzen halten.
Ich finde das ganze auch mehr verwirrend als alles andere, wo bekommt man wirklich einwandfreie Infos ?
Die FS Sache ist für mich uninteressant, aber das mit dem zul. Zugewicht . In keinem meiner Autos ist in den Papieren ein zul. Gesamtzuggewicht vermerkt.
Aber wie soll ich einen Anhänger leihen der fürs KFZ genau passt ? Ein 3,5m langer Anhänger hat fast immer 2t+ zGG .
Es heißt auch das das tatsächliche Gewicht zählt, das zul Zug GG torpediert das , dazu noch das Chaos mit dem FS ..
Mein Golf darf bei 960 kg Leeergewicht 1200kg ziehen , der Bus bei 1390 kg einen 2t Anhänger .
Irgendwas passt bei der ganzen Sache nicht und die Polizei ist bei solchen Fragen auch überfordert...
oh sorry, mit der Anhängelast von 1500 habe ich überlesen. Und die 3250 auch.Mist, war unaufmerksam.
Also mit der B
du darfst einen Anhänger mit maximalen zulässigen Gesamtgewicht von 1630kg dran hängen. Den Anhänger darfst du aber nur so beladen, das er 1500kg auf die Achse des Hängers bringt. Die Stützlast wird ab gezogen, wir nehmen mal 50kg an(meist zwischen 50-75, in selten Fällen100kg). Heißt also, der Anhänger 1630 zulässiges Gesamtgewicht kann 1550kg wiegen. 1500kg auf der Achse, 50kg Stützlast.
Mit der BE musst du wieder die 1500kg, und die 3250kg einhalten.Was sich ändert? Du darfst einen Hänger nehmen, der 3500kg zulässiges Gesamtgewicht hat.
Zitat:
Original geschrieben von FrankBTF
Also mit der B
du darfst einen Anhänger mit maximalen zulässigen Gesamtgewicht von 1630kg dran hängen.
Falsch
Beim "B" darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht 3.500 kg überschreiten.
zGM Zugafahrzeug sind 2.105 kg plus zGM Anhänger 1.630 kg sind 3.735 kg
- Straftat, Fahren ohne Fahrerlaubnis
Klasse "B" hat zwei unabhängig zu beachtende Begrenzungen bei der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers:
- maximal das eingetragene Leergewicht des Zugfahrzeugs
- maximal 3.500 kg der zulässigen Gesamtmasse beider Fahrzeuge.
Zitat:
Die Stützlast wird ab gezogen, ...
Falsch
Die Stützlast interessiert bei der Bewertung zur Fahrerlaubnis nicht (mehr).
Bei der der alten Klasse 3 (und Co.) waren die Grenzen als "Gewicht" definiert (zGG - zulässiges Gesamtgewicht) und da war es schon interessant, wo ein Gewicht wirkt.
Mit Einführung der Klasse "B" (und Co.) wurde der Gesetzestext von "Gewicht" auf "Masse" (zGM - zulässige Gesamtmasse) geändert und die Masse eines Objektes ist immer gleich, völlig unabhängig davon, auf wie viele Punkte dessen Gewicht verteilt ist und wie unabhängig voneinander diese Punkte sind. Selbst in der Schwerelosigkeit ist eine Masse unverändert obwohl das Gewicht dann null ist.
Bei der 3.500 kg-Grenze der Klasse "B" ist das aber ohnehin völlig unwichtig, weil diese Grenze die Gesamtmasse (oder auch Gewicht) der Kombination (des Zuges - beider Fahrzeuge) ist. Völlig egal wo man ein Gewicht "hinrechnet" bleibt es doch immer innerhalb der Kombination, des Zuges.
Diese 3.250kg aus der Zulassungsbescheinigung haben keine Wirkung auf die Bewertung der Fahrerlaubnisklasse und damit einem "Fahrens ohne Fahrerlaubnis". Auf dieses Grenzgewicht ist das Fahrzeug-ESP ausgelegt, ist eine rein technische Größe und hat damit "nur" eine Wirkung auf die Bewertung zum Thema Überladung.
Befindet man sich mit dem tatsächlichen Gewicht (nachgewogen) außerhalb der "technischen" Grenzen aus den Zulassungsbescheinigungen, aber mit den "theoretischen" Massen immer noch innerhalb der "verwaltungsrechtlichen" Begrenzungen aus der Fahrerlaubnisklasse, dann handelt es sich um eine "Überladung".
Und eine Überladung ist nur eine Ordnungswidrigkeit.
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat.
Selbst ein unbeladener 2 Tonnen Anhänger wäre schon eine Straftat.
Am besten wäre wirklich gewesen
B = kleiner Hänger 750 kg
Jetzt muß man dermaßen rumrechnen.
Und es geht nichtmal um das tatsächliche Gewicht. 😠
Ich habe als eine der ersten BE gemacht. Das war etwa 2 Monate nach B. Bevor ich B hatte hab ich keinen Anhänger dran gehabt.
Hey,
ok, eins kann ich sagen: entwirrt habt ihr mich nicht. ;-)
Also einfache Frage: Auto (Leer: 1.630, max. zul.: 2.105, Anhängelast gebr.: 1.500, Sondereintragung "zul. Ges.-Gew. d. Zuges": 3.250) und Hänger (max. zul.: 1.200) mit FS B ja oder nein?
In meinen Augen "nein", denn das zul. Gesamtgewicht des Zuges ist summiert aus den Werten (ohne Beachtung der realen Beladung) höher als die Sondereintragung im KFZ Schein (2.105 + 1.200 = 3.305 > 3.250). Wäre die Sondereintragung nicht, "ja" (2.105 + 1.200 = 3.305 < 3.500).
Also "Fahren ohne Führerschein" wäre nicht der Fall, weil ich unter der gesetzl. Grenze bleibe, aber "Überladung" wäre der Fall, weil die Gesamtmasse die eingetragene übersteigt. Wäre es überhaupt "Überladung" wenn die theoretische Gesamtmasse die eingetragene übersteigt, aber die reelle nicht? ;-)
Grüße, FelixFlens
Zitat:
Original geschrieben von Scirosto 8V
wo bekommt man wirklich einwandfreie Infos ?
Na da, wo man auch die hoffentlich einwandfeien Infos für den Erwerb des FS her hat, aus der Fahrschule.
Zitat:
Original geschrieben von patti106
Na da, wo man auch die hoffentlich einwandfeien Infos für den Erwerb des FS her hat, aus der Fahrschule.Zitat:
Original geschrieben von Scirosto 8V
wo bekommt man wirklich einwandfreie Infos ?
Da wiederspreche ich doch glatt. Viele Fahrlehrer sind mit solchen Fachfragen auch erst einmal überfragt. Und es gibt Fahrschulen, die bieten gar keine Fahrerlaubnisklasse E an.
Die richtigen Infos sollte man auf der Fahrerlaubnisbehörde bekommen, liest man aber besser selbst in der FeV nach, regelt diese doch alles zum Thema Fahrerlaubnis. Dort findet man in §9, das man zum erwerb der Klasse E erst einen Vorbesitz einer anderen Klasse haben muss. Mit einem angehängten Nebensatz wird dann die Möglichkeit geschaffen, an einem Tag erst Klasse b zu erwerben, und danch unabhängig in einer 2ten Prüfung Klasse E.
Sinn macht das meines Erachtens keinen. Fällt man in E durch, kann der Fahrprüfer keinen Führerschein aushändigen, da in diesem dann beide Klassen eingetragen wären. Fällt man bei B durch, hat man dennoch die ganzen Kosten für E, obwohl die Prüfung nicht mehr stattfindet da die Voraussetzung vorheriger Erwerb von B nicht erfüllt ist.
Gruß Frank
Zitat:
Original geschrieben von felixflens
Hey,ok, eins kann ich sagen: entwirrt habt ihr mich nicht. ;-)
Also einfache Frage: Auto (Leer: 1.630, max. zul.: 2.105, Anhängelast gebr.: 1.500, Sondereintragung "zul. Ges.-Gew. d. Zuges": 3.250) und Hänger (max. zul.: 1.200) mit FS B ja oder nein?
In meinen Augen "nein", denn das zul. Gesamtgewicht des Zuges ist summiert aus den Werten (ohne Beachtung der realen Beladung) höher als die Sondereintragung im KFZ Schein (2.105 + 1.200 = 3.305 > 3.250). Wäre die Sondereintragung nicht, "ja" (2.105 + 1.200 = 3.305 < 3.500).
Also "Fahren ohne Führerschein" wäre nicht der Fall, weil ich unter der gesetzl. Grenze bleibe, aber "Überladung" wäre der Fall, weil die Gesamtmasse die eingetragene übersteigt.
Also nochmal, das zulässige Zuggesamtgewicht, dass bei dir im Fahrzeugschein eingetragen ist, setzt sich NICHT aus den zulässigen Gesamtgewichten von PKW und Anhänger zusammen, die sind nur für den Führerschein relevant.
Habe eben ne Zeitlang gegoogelt, um das auch belegen zu können, leider nix gefunden, dann hab ich mir deine Daten nochmal angeschaut und festgestellt, es reicht der gesunde Menschenverstand.
Denk mal scharf nach, wenn sich das zulässige Zuggesamtgewicht aus den zulässigen Gesamtgewichten von PKW und Anhänger zusammensetzen würde, wozu dann eine Anhängelast von 1500 kg?
Die dürfte man ja, auch mit dem passenden Führerschein, nie ausnutzen.
Zitat:
Wäre es überhaupt "Überladung" wenn die theoretische Gesamtmasse die eingetragene übersteigt, aber die reelle nicht? ;-)
Nein, wäre es nicht.
Mal ein Beispiel, auch wenn die Werte nicht realistisch sind, aber stell dir mal vor, Du hast einen PKW, der gross genug ist, ein Motorrad zu transportieren und dieser PKW darf meinetwegen 400 kg zuladen.
Würdest Du da eine Anzeige wegen Überladung erwarten/akzeptieren, weil das Motorrad zwar nur 250 kg wiegt, aber ein eingetragenes zGg von 450 kg hat?
Sprich, eine Überschreitung der Anhängelast oder des zulässigen Zuggesamtgewichtes kann dir nur mit Hilfe einer Waage angelastet werden, der Blick in die Papiere reicht nicht, solange es nicht um die Führerscheinfrage geht.
Gruß
MS