Verwendungszweck 'privat' oder 'gewerblich': Police-Angaben = Zulassung?
Wenn ein Versicherungsnehmer gegen den Verwendungszweck (privat oder gewerblich), die in der Zulassungsbescheinigung stehen, verletzt er seine Obliegenheit.
Meine Frage: wenn die Angabe in der Police derjenigen der Zulassungsbehörde widerspricht - muss ich die fehlerhafte Angabe bei der Versicherung melden?
19 Antworten
ALso dann versuche ich ein letztes Mal.
Nimm dir deine "Ausfüllhilfe" zur Hand (Leitfaden zur Ausfüllung der ZB1/ZB2) und lies nach, was in die Felder C.1.1 und C.1.2. reingehört.
Und dann versuche folgendes zu verstehen:
Bei einem Privatmann kommt Ins Feld C.1.1 der Nachname , z.b. Maier
und ins Feld C.1.2 kommt der Vorname, also z.B. Hans
Hat der Herr Maier ein Gewerbe und seine Firma heißt einfach "Hans Maier", dann kommt in Feld C.1.1 "Hans Maier" und ins Feld C.1.2 NICHTS.
Genau so wird das hierzulande gemacht, "bei Euch" anscheinend nicht.
Aber jetzt ist endgültig Schluß mit Erklären.
Auch dieser letze Versuch schlägt fehl, du verstehst es wohl wirklich nicht.
Die Ausfüll-Anleitung des KBA liefert, Stand heute, folgende Information:
Feld C.1.1: Name oder Firmenname
Bei natürlichen Personen der Name (Nach- bzw. Zuname), bei juristischen Personen oder Behörden
deren Bezeichnung, bei Vereinigungen der benannte Vertreter (Nach- bzw. Zuname) des Fahrzeug-
halters und ggf. der Name der Vereinigung
Feld C.1.2: Vorname(n)
Bei natürlichen Personen der Vorname bzw. die Vornamen des Fahrzeughalters.
Wenn Hans Meier also ein Gewerbe als Einzelunternehmen betreibt, ist es eine natürliche Person. Es wird eingetragen : C.1.1 = Meier, C.1.2 = Hans.
Juristische Personen sind beispielsweise Kapitalgesellschaften oder einige Personengesellschaften, und solche Gesellschaften haben dann auch eine Firma.
Einzelunternehmen haben keine Firma. Bestenfalls kann Hans Meier als eingetragener Kaufmann einer solchen Tätigkeit nachgehen, dann kann er wohl als Hans Meier e.K. eingetragen werden.
Und genau so wie ich das hier schreibe war es auch zu meinen Zeiten als Gewerbetreibender und auch später als GbR-Gesellschafter, auf den die beiden Autos der GbR zugelassen waren.
Was war jetzt nochmal die Frage?
Äh, und was war jetzt noch mal die Frage. Bin verwirrt
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 9. Dezember 2022 um 15:07:55 Uhr:
Auch dieser letze Versuch schlägt fehl, du verstehst es wohl wirklich nicht.Die Ausfüll-Anleitung des KBA liefert, Stand heute, folgende Information:
Feld C.1.1: Name oder Firmenname
Bei natürlichen Personen der Name (Nach- bzw. Zuname), bei juristischen Personen oder Behörden
deren Bezeichnung, bei Vereinigungen der benannte Vertreter (Nach- bzw. Zuname) des Fahrzeug-
halters und ggf. der Name der VereinigungFeld C.1.2: Vorname(n)
Bei natürlichen Personen der Vorname bzw. die Vornamen des Fahrzeughalters.Wenn Hans Meier also ein Gewerbe als Einzelunternehmen betreibt, ist es eine natürliche Person. Es wird eingetragen : C.1.1 = Meier, C.1.2 = Hans.
Juristische Personen sind beispielsweise Kapitalgesellschaften oder einige Personengesellschaften, und solche Gesellschaften haben dann auch eine Firma.
Einzelunternehmen haben keine Firma. Bestenfalls kann Hans Meier als eingetragener Kaufmann einer solchen Tätigkeit nachgehen, dann kann er wohl als Hans Meier e.K. eingetragen werden.
Und genau so wie ich das hier schreibe war es auch zu meinen Zeiten als Gewerbetreibender und auch später als GbR-Gesellschafter, auf den die beiden Autos der GbR zugelassen waren.
Was war jetzt nochmal die Frage?
Genau so.
Eine natürliche Person bleibt eine natürliche Person,auch mit Gewerbeschein und wird als solche in die ZB auch eingetragen.
Auch bei einer GbR wird einer der Teilhaber als natürliche Person erfasst und die GbR als Zusatz.
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Auf den GbR-Zusatz haben wir damals verzichtet, bzw. nicht danach gefragt. War aber alles kein Problem, die Fahrzeugkosten wurden abgesetzt.