Verwarnungsgeld abgelaufener TÜV
Hallo,
folgender Sachverhalt:
ich wurde scheinbar auf der Autobahn von einer Polizeistreife gesehen, dass die TÜV Plakette um mehr als 2 Monate. Ich war einige Tage davor bereits bei der HU, der TÜV gab mir eine Bescheinigung und teilte mir mit wenn Polizei aufhält, einfach die Bescheinigung vorzeigen, dass ich beim TÜV war.
Die Polizeistreife hielt mich nicht an, sondern es kam einige Tage später eine "MITTEILUNG ÜBER FAHRZEUGMÄNGEL" und dass ich innerhalb einer Frist die Bescheinigung über die Behebung der Mängel vorlegen sollte. Außerdem kam ein Schreiben vom Polizeiverwaltungsamt mit einer Ordnungswidrigkeit 15,00 EUR.
Muss diese Ordnungswidrigkeit nun gezahlt werden? Ich bin jetzt etwas irritiert, da der Tüv mir sagte, wenn ich bei einer Kontrolle die Bescheinigung vorlege, dass ich bereits vor der Kontrolle beim TÜV war, müsste das Bussgeldfrei sein.
Beste Antwort im Thema
Dann lege doch Einspruch ein und schicke eine Kopie vom TÜV mit .
Das Leben kann aber auch schwer sein .
29 Antworten
Zitat:
@Manitoba Star schrieb am 13. Januar 2015 um 17:15:30 Uhr:
(in einem anderen Forum fragt jemand an, ob denn die Teilkasko auch Fz-Diebstahl abdeckt)
Was ist daran verwerflich, etwas zu fragen, wenn man es nicht weiß?
Zitat:
@birscherl schrieb am 14. Januar 2015 um 07:09:19 Uhr:
Was ist daran verwerflich, etwas zu fragen, wenn man es nicht weiß?Zitat:
@Manitoba Star schrieb am 13. Januar 2015 um 17:15:30 Uhr:
(in einem anderen Forum fragt jemand an, ob denn die Teilkasko auch Fz-Diebstahl abdeckt)
Grundsätzlich ist erstmal nichts daran verwerflich, bei "Nicht-Wissen" nachzufragen.
Aber man hat ja die Versicherung auch (vermutlich selbst) abgeschlossen ... und sollte daher eigentlich wissen, für welche Fälle man sich versichert hat resp. was man da unterschrieben hat.
Manche Fragen könnte man halt durch Eigeninitiative lösen ... Tantel Gugel hilft da gerne, wenn man es nicht in den eigenen Versicherungsunterlagen rauslesen kann.
Zitat:
@birscherl schrieb am 14. Januar 2015 um 07:09:19 Uhr:
Was ist daran verwerflich, etwas zu fragen, wenn man es nicht weiß?Zitat:
@Manitoba Star schrieb am 13. Januar 2015 um 17:15:30 Uhr:
(in einem anderen Forum fragt jemand an, ob denn die Teilkasko auch Fz-Diebstahl abdeckt)
Erst einmal gar nichts. Aber in einem solchen Fall, in dem jemand offensichtlich einfach zu faul ist mal in den ihm mit Sicherheit ausgehändigten Versicherungsbedingungen nachzulesen, ist die Kritik durchaus gerechtfertigt. RTFM!
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 14. Januar 2015 um 07:38:10 Uhr:
Grundsätzlich ist erstmal nichts daran verwerflich, bei "Nicht-Wissen" nachzufragen.Zitat:
@birscherl schrieb am 14. Januar 2015 um 07:09:19 Uhr:
Was ist daran verwerflich, etwas zu fragen, wenn man es nicht weiß?
… Manche Fragen könnte man halt durch Eigeninitiative lösen ... Tantel Gugel hilft da gerne, wenn man es nicht in den eigenen Versicherungsunterlagen rauslesen kann.
Stimmt. Also bitte das Forum komplett schließen, weil man ja grundsätzlich alle Fragen mit Eigeninitiative und Google lösen kann. Wozu dann noch ein Forum betreiben …
Ähnliche Themen
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 14. Januar 2015 um 08:13:58 Uhr:
Erst einmal gar nichts. Aber in einem solchen Fall, in dem jemand offensichtlich einfach zu faul ist mal in den ihm mit Sicherheit ausgehändigten Versicherungsbedingungen nachzulesen, ist die Kritik durchaus gerechtfertigt. RTFM!Zitat:
@birscherl schrieb am 14. Januar 2015 um 07:09:19 Uhr:
Was ist daran verwerflich, etwas zu fragen, wenn man es nicht weiß?
Das trifft auf 90 % der hier gestellten Fragen zu.
Zitat:
@birscherl schrieb am 14. Januar 2015 um 11:30:40 Uhr:
Das trifft auf 90 % der hier gestellten Fragen zu.
Ich würde die Quote eher auf 30 % setzen. Die meisten Themen betreffen doch eher Meinungen, Erfahrungen oder Gebiete, in denen etwas eben nicht zweifelsfrei geregelt ist.
Aber meinen Versicherungsordner aus dem Schrank geholt und dort nachgeschlagen, ob die Teilkasko bei Fahrzeugdiebstahl zahlt, habe ich vermutlich schneller, als die gleiche Frage hier im Forum eingetippt und dann auf Antworten gewartet. Die Frage ist ungefähr auf dem Niveau wie "wo fülle ich Scheibenwaschwasser ein"...
Danke für die Richtigstellung bzgl TÜV-Bewertung bei defekter Beleuchtung, gardiner.
Ich frage mich, wo diese Fehlinfo herkommt - ich scheine da ja nicht der einzige zu sein, der geglaubt hat, dass defektes Standlicht ein "erheblicher Mangel" ist... 😕
Zitat:
@CV626 schrieb am 14. Januar 2015 um 14:44:44 Uhr:
Danke für die Richtigstellung bzgl TÜV-Bewertung bei defekter Beleuchtung, gardiner.Ich frage mich, wo diese Fehlinfo herkommt - ich scheine da ja nicht der einzige zu sein, der geglaubt hat, dass defektes Standlicht ein "erheblicher Mangel" ist... 😕
Gern geschehen 😉
Beide Standlichter defekt ist erheblich. Genauso ists mit Nebelscheinwerfer, einer GM, beide kaputt EM.
Kennzeichenbeleuchtung wir immer mit GM eingestuft, auch wenn beide kaputt sind.
Was die wenigsten wissen: Geringe Mängel sind umgehend, jedoch spätestens 4 Wochen nach Feststellung zu beheben.
Also liebe HU-Kunden, wenn ihr schon euren ölfeuchten Motor etc. einfach so lasst, da es ja "nur" ein geringer Mangel ist, dann legt doch wenigstens nicht den Prüfbericht von vor 2 Jahren auf den Beifahrersitz, wo genau das schonmal draufstand 😉
Zitat:
@DonPacino schrieb am 14. Januar 2015 um 17:43:49 Uhr:
Also liebe HU-Kunden, wenn ihr schon euren ölfeuchten Motor etc. einfach so lasst, da es ja "nur" ein geringer Mangel ist, dann legt doch wenigstens nicht den Prüfbericht von vor 2 Jahren auf den Beifahrersitz, wo genau das schonmal draufstand 😉
Der Motor ist ja auch nicht ölfeucht, der schwitzt nur. Darf er auch, bei dem, was er leisten muss.
Zitat:
@gardiner schrieb am 13. Januar 2015 um 18:06:23 Uhr:
3. Feder Nachweis der Zulässigkeit fehlt: Betriebserlaubnis erloschen. Erheblicher Mangel
Das würde ich so pauschal nicht sagen:
Wenn die "vergessene" Bescheinigung eine nach §19(4) ist oder eine ABE ohne 19(3)-Auflage, dann ist die BE nicht erloschen sondern es liegt lediglich ein Verstoß gegen die Mitführpflicht nach §19(4) vor.
(Der Vollsätndigkeit halber: Das ist zwar eine OWi, aber es gibt keinen Regelsatz dafür. Deswegen würde hier mal mit einem Verwarngeldangebot von 10 oder 15 Euro rechnen)
Die Folge für die HU ist aber in jedem Fall die Gleiche, als wenn die BE erloschen wäre: EM.
Zitat:
Merke: Von vornherein zu spät zur HU fahren, dann noch Mängel an dem Fahrzeug haben und sich dann noch erwischen zu lassen kostet halt Geld. Das ist der Preis für das eingegangene Risiko.
Man muss allerdings zu Gunsten des OP feststellen, dass er sich auf die Beratung eins unserer Fachkollegen verlassen hat.
Letztlich vertrete ich übrigens auch die Meinung, dass es für die Ahndung der OWi darauf ankommt, wann das Fahrzeug vorgeführt wurde und nicht wann es die Plakette bekommen hat. War der Termin also noch vor Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit, dürfte IMNSHO kein Verstoß von mehr als zwei Monaten geahndet werden. Das würde ich so aber einem Kunden nicht erzählen, weil das letztlich nur meine Meinung ist und vielleicht (nein: bestimmt) von manchen ganz anders gesehen wird.
(und weil es letztlich dem Kunden auch nichts nützt, wenn er anstelle eines Verwarngeldangebotes von 15 Euro einen Bußgeldbescheid von 10 oder auch nur 5 Euro bekommt...)
Zitat:
@hk_do schrieb am 16. Januar 2015 um 23:16:49 Uhr:
Letztlich vertrete ich übrigens auch die Meinung, dass es für die Ahndung der OWi darauf ankommt, wann das Fahrzeug vorgeführt wurde und nicht wann es die Plakette bekommen hat. War der Termin also noch vor Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit, dürfte IMNSHO kein Verstoß von mehr als zwei Monaten geahndet werden. Das würde ich so aber einem Kunden nicht erzählen, weil das letztlich nur meine Meinung ist und vielleicht (nein: bestimmt) von manchen ganz anders gesehen wird.
(und weil es letztlich dem Kunden auch nichts nützt, wenn er anstelle eines Verwarngeldangebotes von 15 Euro einen Bußgeldbescheid von 10 oder auch nur 5 Euro bekommt...)
Für die Ahndung kommt es nur darauf an, wann die Tat begangen wurde und das ist mit dem ersten Tag des neuen Monats nach Ablauf der Gültigkeit der Fall. Ganz unabhängig von einer Vorführung zur HU und einer möglichen Nachprüfungsfrist. Nur weil der BKat erst mit der Überschreitung ab zwei Monaten anfängt, bleibt es doch vorher trotzdem eine OWi, die entsprechend geahndet werden kann...
Genau.
Bei Fälligkeit im Oktober und HU-Durchführung am 5. Januar kann am 15. Januar die begangene OWi (mehr als zwei Monate Überziehung) verfolgt werden, unabhängig davon ob die HU bestanden wurde oder nicht.
Bei Fälligkeit im Oktober und HU-Durchführung am 28. Dezember ist es aber eine Überziehung von nicht mehr als zwei Monaten, auch wenn die HU nicht bestanden wurde und das Fahrzeug im Januar mit der Oktober-Plakette angetroffen wurde.
Wenn dann "mehr als zwei Monate" vorgeworfen wird, der Halter aber durch Vorlage des HU-Berichts "bis zu zwei Monate" nachweisen kann müsste (wenn die Behörde es überhaupt noch verfolgen will) die Strafe aber weniger als 15 Euro betragen. Das allerdings nützt nichts, wenn dann kein neues Verwarngeldangebot gemacht wird sondern der neue Betrag direkt als Bußgeldbescheid (also mit 28,50 Euro Verfahrenskosten und Auslagen) zugestellt wird...
Passt zwar nicht direkt zur Frage, ist aber auch ein interessanter Ablauf:
Auto TUEV abgelaufen 06/2013.
Wurde in 09/2013 mal vom Ordnungsamt aufgeschrieben.
Auto ist sonst fast nur im Ausland, einen deutschen Briefkasten hat der Halter nicht (haette er auch nicht wenn er in D leben wuerde).
Bei Einreise 10/2014 hat der Kennzeichenscanner vom BGS (Land Brandenburg) angeschlagen.
Das ergab eine Dosis Blaulicht und ein paar rot blinkende Buchstaben.
Landespolizei wurde rangepfiffen, hat die Plaketten abgekratzt und Teil2 einkassiert.
Der Ablauf im Hintergrund:
Nach dem das Ordnungsamt kein Bussgeld bekam oder auch keinen Beleg dass der TUEV gemacht wurde, ging das zum Strassenverkehrsamt. Die haben das Auto zur Stilllegung ausgeschrieben. Damit landete es in der KFZ Fahndung.
Die Aufloesung der Sache:
Das Auto fuhr auf dem Abschlepper nach Berlin (200 EUR)
Ein Besuch bei der Bussgeldstelle ergab dass die 15 EUR die das Ordnungsamt verhaengt hatte niedergeschlagen wurden weil der Bescheid nicht zustellbar war.
Ein Besuch bei der Zulassungsstelle erbrachte einen Wisch mit den Daten des Fahrzeugs damit der TUEV gemacht werden kann (ca. 12 EUR).
Nach Erledigung des TUEV konnte das Auto wieder zugelassen werden, bei der Zulassung tauchte dann ein (bescheidloses) Bussgeld von 4x,xx EUR auf die in dem Zuge mit kassiert wurden (plus Zulassungskosten wie bei normaler Zulassung ohne Halter/ Kennzeichenwechsel).
Nicht zur Nachahmung empfohlen ;-)
BTW: Die EU-kraten sollten eine in der ganzen EU gueltige Fahrzeugabnahme erfinden.
Selbst dran schuld. Wenn der Halter keine Wohnsitz in D hat, kann das Fahrzeug auch hier nicht zugelassen sein und er muss es umschreiben lassen. Und die Behörde wird draus lernen und das nächste Mal öffentlich zustellen, dann bekommt sie auch alle Bußgelder...