Verwarnung/Verjährung Punkte
Guten Tag,
In der vergangenen Woche bekam ich einen Brief von der Führerscheinstelle. Mit diesem Brief wurde ich verwarnt ob eines Punktestandes (Stand 23.12.2022) von 7 Punkten und es wurde mir eine Eignungsprüfung empfohlen.
Dort aufgeführt sind 7 Vergehen mit jeweils einem Punkt, der älteste Punkt ist vom 04.04.2020 (Rechtskraft/ Tatdatum 16.01.2020), der zweite Punkt vom 6.05.2020 (Rechtskraft/ Tatdatum 02.03.2020), da die momentane Verjährungsfrist 2 Jahre und 6 Monate beträgt.
Die Verjährung wäre dann beim ersten Fall der 04.10.2022 und beim zweiten der 06.11.2022, also sogar noch vor dem Stand 23.12.2022. Daher bin ich der Meinung, das diese Punkte, sowohl zum 23.12.2022 als auch zum 13.03.2023 nicht mehr zu berücksichtigen sind. Ich hatte einen Vorfall am 17.02.2022, der erst am 6.12.2022 rechtskräftig wurde, das hat ja aber keine Auswirkung auf bereits erhaltene Punkte, da seit der Reform die Ablauffrist für jeden Punkt einzeln zählt.
Denke ich da falsch? Ich weiß natürlich das die Punkte länger gespeichert werden, aber herangezogen werden können sie nach 2,5 Jahren, meiner Meinung nach, nicht mehr.
47 Antworten
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 20. März 2023 um 11:33:00 Uhr:
Ich denke, wer sich ernsthaft Gedanken über Verjährungsfristen und das "taggenaue" Verfallen von Punkten machen muss, sollte sich lieber über etwas anderes Gedanken machen...
Der TE hat eine konkrete Frage gestellt.
Er hat keine moralischen Belehrungen gefordert.
hier ist ein Fehler passiert, da die beiden ältesten Punkte getilgt werden sollten. Ich wundere mich nur, dass dieser Fehler passieren konnte, denn das wird ja automatisch verabeitet. Ich würde mich daher an das KBA wenden und das korrigieren lassen.
Es tut mir leid, wenn du dich durch meinen Text angegriffen fühlst oder moralisiert. Sorry. Das war nie meine Absicht.
Was ich meine, ... Sachbearbeitende der Führerscheinbehörden können Dir oder mir, mächtig auf den Sack gehen beim Auslegen von Bestimmungen. Der Fehler in der Darstellung der aktuellen Punkte ist nicht hinnehmbar, aber offensichtlich nicht deren Problem ...
In deinem Fall dürfte die Überliegefrist von einem Jahr greifen. Die Punkte bleiben noch ein weiteres Jahr nach der Verjährung nur für dich oder ggf. deinen Anwalt sichtbar. Sollte bis zur Verjährung der ersten beiden Punkte noch eine weitere punktbewährte Tat begangen worden sein, für die aber noch kein Bescheid ergangen ist, könnten die beiden verjährten Punkte wieder aufleben, da eigentlich das Tattagsprinzip gilt. Die Überliegefrist wurde eingeführt, da oft die Rechtskraft des letzten Bescheides, der zum 8 Punkt und damit zum Führerscheinentzug führt, absichtlich verzögert wurde, um die Verjährungsfrist für den/die ersten Punkte zu erreichen.
Gruß Jerry
Ähnliche Themen
Zitat:
@Jerry Lundegaard schrieb am 20. März 2023 um 17:56:35 Uhr:
In deinem Fall dürfte die Überliegefrist von einem Jahr greifen. Die Punkte bleiben noch ein weiteres Jahr nach der Verjährung nur für dich oder ggf. deinen Anwalt sichtbar. Sollte bis zur Verjährung der ersten beiden Punkte noch eine weitere punktbewährte Tat begangen worden sein, für die aber noch kein Bescheid ergangen ist, könnten die beiden verjährten Punkte wieder aufleben, da eigentlich das Tattagsprinzip gilt. Die Überliegefrist wurde eingeführt, da oft die Rechtskraft des letzten Bescheides, der zum 8 Punkt und damit zum Führerscheinentzug führt, absichtlich verzögert wurde, um die Verjährungsfrist für den/die ersten Punkte zu erreichen.Gruß Jerry
Dieses Szenario kann es nicht mehr geben, da neue Punkte die Tilgung alter Punkte nicht mehr hemmen. Die Überliegefrist ist nur noch in ganz wenigen Fällen relevant, hier nicht. Die Punkte sind zu tilgen und fertig.
Das hat mit der Hemmung von alten Punkten nichts zu tun. Lies bitte auf den Seiten des KBA nach, wie die Überliegefrist funktioniert. Punkte werden noch1 Jahr nach der Verjährung gespeichert, falls noch bis zur Verjährung begangene Verkehrs-Owis (Tattagsprinzip) dazukommen, deren Eintragung erst nach Verjährung im Zentralregister erfolgt. Bei Auskünften an andere Behörden sind diese verjährten Punkte nicht mehr sichtbar und relevant.
Gruß Jerry
Zitat:
@Jerry Lundegaard schrieb am 21. März 2023 um 09:51:03 Uhr:
Das hat mit der Hemmung von alten Punkten nichts zu tun. Lies bitte auf den Seiten des KBA nach, wie die Überliegefrist funktioniert. Punkte werden noch1 Jahr nach der Verjährung gespeichert, falls noch bis zur Verjährung begangene Verkehrs-Owis (Tattagsprinzip) dazukommen, deren Eintragung erst nach Verjährung im Zentralregister erfolgt. Bei Auskünften an andere Behörden sind diese verjährten Punkte nicht mehr sichtbar und relevant.
Lies bitte, was ich geschrieben habe. Ursprünglich war die Überliegefrist dafür da, wie Du richtig geschrieben hast, um nach dem Tattagsprinzip diese Punkte wieder hochholen zu können, wenn vor Tilgung neue Taten begangen wurden. Diese Aufgabe ist jetzt aber gegenstandslos geworden, da neue Punkte die Tilgung alter Punkte nicht mehr hemmen. Die Überliegefrist ist jetzt nur noch in der Probezeit bedeutsam, da da nach wie vor das Tattagsprinzip relevant ist.
Im Fall des TE ist aber Deine Erklärung nicht richtig, denn die Punkte in der Überliegefrist sind für die Zählung des Punktestandes und die Verwarnung, die darauf beruht, gar nicht mehr relevant und hätten in der Liste nicht stehen dürfen.
Vielleicht reden wir hier etwas aneinander vorbei. Ob die Verwarnung rechtmäßig ist, kann ich nicht beantworten. Fakt ist, die beiden Verstöße liegen mit ihrem Tattag vor der Verjährung der beiden Punkte. Bei 7 Punkten muss durch das KBA verwarnt werden. Die Eintragung des letzten Punktes erfolgte aber erst im Dezember 2022, sodass vorher nicht verwarnt werden konnte. Vielleicht hilft hier das Ergebnis einer Nachfrage des Themenerstellers beim KBA. Richtig ist auch dass die Punkte aus 2020 in 2022 vor der Verwarnung verjährt sind.
Die Überliegeftrist ergibt sich aus § 29 ivm § 28 StVG. Die beiden Punkte verbleiben noch ein Jahr nach Verjährung in der Überliegefrist. Sollte der Themenersteller z.B. noch einen Punkteverstoß am 25.09.2022, der noch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig und eingetragen ist, begangen haben, kann ihm wegen erreichen der 8 Punkte der Führerschein noch entzogen werden. Diese Annahme kann dem KBA ja noch nicht bekannt sein. Wird bei 7 Punkten nicht verwarnt, kann mit 8 auch nicht ohne weiteres die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das war der Punkt auf den ich hinauswollte.
Gruß Jerry
Zitat:
@Jerry Lundegaard schrieb am 21. März 2023 um 19:53:19 Uhr:
Die Überliegeftrist ergibt sich aus § 29 ivm § 28 StVG. Die beiden Punkte verbleiben noch ein Jahr nach Verjährung in der Überliegefrist. Sollte der Themenersteller z.B. noch einen Punkteverstoß am 25.09.2022, der noch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig und eingetragen ist, begangen haben, kann ihm wegen erreichen der 8 Punkte der Führerschein noch entzogen werden. Diese Annahme kann dem KBA ja noch nicht bekannt sein. Wird bei 7 Punkten nicht verwarnt, kann mit 8 auch nicht ohne weiteres die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das war der Punkt auf den ich hinauswollte.
Ich glaube zu verstehen, worauf Du hinauswillst, aber Du denkst falsch.
Fakt ist, dass unser TE zu keiner Zeit 7 Punkte erreicht hat, und daher die Verwarnung zu unrecht erfolgt ist. Fakt ist auch, dass die Überliegefrist damit null komma gar nichts zu tun hat.
Und in dem konstruierten Fall von Dir kommt es auf die Überliegefrist auch nicht an. Entweder es stehen 7 Punkte im Eignungsregister und es kommt noch einer dazu, dann wird entzogen. Oder es sind keine 7 Punkte eingetragen, dann passiert nichts. Die Zeiten, als Punkte in der Dunkelkammer lagen und dann wieder auflebten sind vorbei.
Zitat:
@Kipper1976 schrieb am 20. März 2023 um 01:17:32 Uhr:
Mit diesem Brief wurde ich verwarnt ob eines Punktestandes (Stand 23.12.2022) von 7 Punkten und es wurde mir eine Eignungsprüfung empfohlen.
Trägt das Schreiben denn die Bezeichnung "Verwarnung"? Bereits bei 4 oder 5 Punkten erfolgt nämlich eine schriftliche Mitteilung, die sich dann aber "Ermahnung" nennt. Auch in dieser Ermahnung erfolgt ein Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar.
Dass trotzdem alle 7 Punkte aufgelistet sind, wäre dann kein Fehler, da sie informatorisch mitgeteilt werden, wenn sie sich in der Überliegefrist befinden.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 21. März 2023 um 21:23:03 Uhr:
Fakt ist, dass unser TE zu keiner Zeit 7 Punkte erreicht hat
Das scheint mir zutreffend zu sein
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, hatte er maximal 6 Punkte.
Und zwar vom 17.02.2022 bis zum 16.07.2022. Das ist aber erst am 06.12.2022 offiziell geworden (mit der Rechtskraft der vorletzten OWi in der Liste).
Vom 16.07. bis zum 29.08. waren es dann fünf Punkte, vom 29.08. bis zum 02.09. aber wiederum 6 Punkte (was allerdings auch erst am 06.12. offiziell geworden ist).
vom 02.09.2022 an und (voraussichtlich...) bis zum 05.05.2023 sind es wieder fünf Punkte.
Zitat:
und daher die Verwarnung zu unrecht erfolgt ist.
Die Vorschrift lautet:
"ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen" (§4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG)
Das Kriterium war also (sogar zweimal) erfüllt. Man könnte jetzt darüber sinnieren, ob es nicht eigentlich sogar zwei Verwarnungen hätte geben können/müssen.
Lediglich die Angabe "7 Punkte" scheint mir falsch gewesen zu sein, es hätte "6 Punkte" lauten müssen. Das dürfte allerdings ein heilbarer Fehler sein (sprich: dieser Fehler befreit den TE nicht von den Kosten der Verwarnung, denn um die geht es ja vermutlich?)
Zitat:
Fakt ist auch, dass die Überliegefrist damit null komma gar nichts zu tun hat.
Ohne Überliegefrist hätte man ja am 06.12. nicht feststellen können, dass die Eintragung der OWi zum 17.02. den Stand von 6 Punkten bewirkt hat. (und in Verbindung mit der am 29.11. eingetragenen OWi zum 29.08. erneut)
mal was von profis zur Überliegefrist:
https://www.anwalt.org/.../?...
... wir kennen nicht das gesamte Anschreiben im Wortlaut - oder? Vermutlich sehen wir nur eine Auflistung inkl. Einträge aus der Überliegefrist zur Veranschaulichung der pers. Werdegangs.
Evtl. gibt es noch einen Formulierung wie "Ermahnung/Verwarnung .... Mit Datum vom xx.yy.zzzz haben Sie rechtskräftig A Punkte" ?
Zitat:
@Astradruide schrieb am 22. März 2023 um 08:45:06 Uhr:
mal was von profis zur Überliegefrist:
Ziemlich viele Fehler und Ungenauigkeiten für Profis ...
Zitat:
@Astradruide schrieb am 20. März 2023 um 12:07:14 Uhr:
Nach, da man in dem Fall noch eine gewisse Kontinuität und Gleichmäßigkeit sieht könnte trotzdem mal jemand in eienr Behörde wachwerden ...
Oder der TE (reicht ja 4km/h langsamer zu fahren 😁).
Gruß Metalhead
Zitat:
@Rockville schrieb am 22. März 2023 um 09:00:44 Uhr:
Zitat:
@Astradruide schrieb am 22. März 2023 um 08:45:06 Uhr:
mal was von profis zur Überliegefrist:Ziemlich viele Fehler und Ungenauigkeiten für Profis ...
Der Unterschied: Die dürfen das ... hier müsste, aus meiner Sicht, sogar ein Schloß an den Thread, ich mag aber falsche Interpretationsmassstäbe haben.