Vertragsstrafe - Inkasso

Liebes Forum,

ich hoffe, ihr könnt mir in meinem Folgenden Fall behilflich sein:

Ich hab im Juli letzten Jahres eine KFZ Versicherung bei der Sparkassen Direcet abgeschlossen.

Mazda CX5 Bj2012
175PS / AWD DIESEL
Beim Kauf 88.000kM
Fahrleistung: 5.000km Jährlich
187Eur / vierteljährig KFZ Beitrag

Im November 2019 ist mir auf einem Parkplatz ein Unfall passiert, Rückwärts ausparken..alles schön und gut. Kilometerstand zu diesem zeitpunkt 92.040km..das entspricht 4040km also NOCH nicht über die 5000km. Anhand von Vermutungen bekam ich anschließend erst mal einen Brief mit der Aufforderung 500Eur Vertragsstrafe zu zahlen, da mir die 5000km Fahrleistung p.a. nicht ausreichen würden, da ich im November schon über 4000km bin und das nicht bei der Versicherung angegeben habe.

Nach Briefen hin und her hat mir die KFZ Versichung zum 01.02. gekündigt, und mich aufgefordert die Beitragserhöhung wegen Rückstufung der SF Klasse bis dato zu zahlen damit der Vertrag dann rechtsgütltig endet. Also überwies ich 319 Eur.

Ne Woche später hat mir die KFZ Versicherung 230 Eur Gutgeschrieben..wieso auch immer!!!

Heute 1 Monat später bekomm ich einen Brief von einer Rechtsanwaltsgesellschaft (inkasso) mit der Aufforderung bitte 500 Eur (vertragsstrafe wegen km überschreitung )and die KFZ-versicherung zu überweisen plus 85 Eur bearbeitungs gebühr.

geht das?? Kann die KFZ Versicherung meine Daten einfach an ein Inkassobüro weitergeben nach Beendigung des Vertrages?? Ohne mich nochmal persönlich anzuschreiben zwecks dem Vorfall??

Ich bin etwas irritiert!! Ich dachte das Fall hat sich erledigt und plötzlich diese Forderung.

Beste Antwort im Thema

Du warst in 2019 nur 6 Monate versichert und hättest daher auch nur 2500 km fahren dürfen. Daher warst du natürlich weit über der angegeben Fahrleistung und die Vertragsstrafe war berechtigt. Das ist auch keine Vermutung, sondern Fakt.

Darüber hinaus muss die Versicherung dich nicht mehrfach abmahnen, sondern kann direkt ein Mahnverfahren einleiten, nachdem sie erfolglos versucht hat, den offenen Betrag per Rechnung einzutreiben und dir deswegen sogar die Kündigung ausgesprochen hat.

101 weitere Antworten
101 Antworten

Zitat:

@NDLimit schrieb am 4. März 2020 um 17:44:26 Uhr:


Dann leg Du mal dar, wie Du auf Deine These kommst. Ich war ja mit meiner Einschätzung nicht allein 🙂

Indem, in den mir bekannten AKB keine andere, als die Jahresfahrleistung als Grundlage dienen.
Die unterjährige Kündigung mag da die Ausnahme sein. Allerdings kann ich keine Kündigung aufgrund von Vertragsverletzungen aussprechen, obwohl eine solche noch nicht vorgelegen hat. Insofern hat der TE bis zum vorliegen des Unfalls noch keinen Vertrag gebrochen.

Tja, dann kennen wir halt unterschiedliche AKB.

Was machst Du beruflich?

Ich denke ich muss mich bei euch bedanken, wenn die Regelung tatsächlich so ist, dass die Jahresfahrleistung durch 12 Monate geteilt wird.

Ich persönlich würde wohl keine 500€ Strafe zahlen, da ich die Jahresfahrleistung nicht überschritten habe.
Und es auch Fahrzeuge gibt die mal mehr und mal weniger benutzt werden. Wenn ich ein Saisonfahrzeug habe, die Saison aber später anfängt, weil Wetter und ich dann aber in den anderen Monaten mehr fahre, wäre das doch auch ein Verstoß.
Wäre es dann nicht im Interesse der Versicherung den Kunden sehr viel engmaschiger zu überwachen? Also mindestens einmal jährlich zu fragen?

Ich würde wohl zumindest mal bei einer Verbraucherzentrale nachfragen, ob das so in Ordnung ist.

Zum Inkasso, ist mir auch schon passiert. Wir können nichts mehr machen blabla.
Frag das Inkassounternehmen erstmal nach einer detaillierten Kostenauflistung, sag die Forderung ist nicht gerechtfertigt etc. Dann hast du erstmal etwas Zeit das zu klären.
Im übrigen kann die Sparkasse die Forderung zurück nehmen, sie wollen nur nicht.

insbesondere bei den geringen KM-Angaben schicken immmer mehr VS eine Kontrollmitteilung raus.

Nicht jede VS hat eine Vertragsstrafe in den AKB vorgesehen.

Ähnliche Themen

Mich wundert es einfach, denn ich höre davon zum ersten Mal. Und bei all den Unfällen hier im Forum, auch mit Regressforderungen etc. habe ich bisher nie etwas davon gelesen, dass das Volumen nicht reichen wird und man präventiv eine Strafe erhebt.

Beim Handyvertrag kann ich mein Volumen auch nutzen wie ich will, wenn weg, dann weg. Klar ist etwas anderes, aber auch beim Strom oder Nebenkosten zahle ich nach und nicht präventiv

Zitat:

@Nasabit schrieb am 4. März 2020 um 18:42:02 Uhr:


Mich wundert es einfach, denn ich höre davon zum ersten Mal. Und bei all den Unfällen hier im Forum, auch mit Regressforderungen etc. habe ich bisher nie etwas davon gelesen, dass das Volumen nicht reichen wird und man präventiv eine Strafe erhebt.

Beim Handyvertrag kann ich mein Volumen auch nutzen wie ich will, wenn weg, dann weg. Klar ist etwas anderes, aber auch beim Strom oder Nebenkosten zahle ich nach und nicht präventiv

Willkommen in der Versicherungswelt 🙂

Gibt es denn einen Begriff für diese Berechnung? Also etwas, dass ich einfach bei google eintippen kann, um zu gucken welche Versicherungen das so machen?

Es gibt zahlreiche VS, da musst schon meist individuell in die AKB schauen.

Zitat:

Wie berechnen wir die Jahresfahrleistung?

Auch die Fahrleistung Ihres Fahrzeugs während eines Versicherungs-
jahres ist ein Tarifierungsmerkmal. Um sie zu berechnen, fragen wir Sie
nach der Jahresfahrleistung und nach dem Tachostand. Wir unterstellen
eine gleichmäßige Nutzung des Fahrzeugs während des Berechnungs-
zeitraums.

Auswirkung auf den Beitrag

Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. Ändert sich die im Ver-
sicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt jedoch der neue
Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.

K.3 Ihre Mitteilungspflichten zu Tarifierungsmerkmalen

Mitteilung von Änderungen
Ändern sich die Umstände zu den vereinbarten Tarifierungsmerkmalen
(z. B. die Jahresfahrleistung), müssen Sie uns die Änderungen unver-
züglich mitteilen.

Überprüfung der Angaben

Wir sind berechtigt, während der Vertragslaufzeit Ihre Angaben zu Tari-
fierungsmerkmalen zu überprüfen. Sie müssen damit rechnen, dass wir
Sie einmal jährlich um Auskunft bitten.
Außerdem sind wir berechtigt, Ihre Angaben zu Tarifierungsmerkmalen
im Schadenfall zu überprüfen.

Folgen von unzutreffenden Angaben

Haben Sie unzutreffende Angaben zu Tarifierungsmerkmalen gemacht
oder Änderungen nicht mitgeteilt, gilt rückwirkend ab Beginn des laufen-
den Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlich zutreffenden
Verhältnissen entspricht.

Folgen von Nichtangaben

Beantworten Sie unsere Anfrage zu Tarifierungsmerkmalen während der
Laufzeit des Vertrags nicht, werden wir Sie nochmals auffordern, dies
innerhalb einer Frist von einem Monat nachzuholen. In unserer Aufforde-
rung werden wir Sie wie folgt informieren:
• Lassen Sie die Monatsfrist für die Angabe zu dem angefragten Tari-
fierungsmerkmal schuldhaft verstreichen, berechnen wir den Beitrag
rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres neu. Dabei
berücksichtigen wir, dass Sie zu diesem Tarifierungsmerkmal „keine
Angabe“ gemacht haben.
• Wir nennen Ihnen den so errechneten neuen Beitrag.

Das sind die Bedingungen meiner Versicherung. Ich wäre demnach auch fällig, weil nicht "gleichmäßig".

so ist es üblich, wie geschrieben 🙂

Zumindest keine Vertragsstrafe.

Dann ist man eigentlich erst "sicher" wenn man zwei, drei Jahre bei der Versicherung ist und sich quasi ein Polster erfahren hat. Gut zu wissen

nur, wenn man keinen Schaden zwischendurch hat.

Davon gehe ich aus 😁

Ja, perfekt, wenn man das vorher weiß 🙂

Das ist dem "Gier frisst Hirn" Versicherungsnehmer eigentlich egal.

Hauptsache billig.

Deine Antwort
Ähnliche Themen