ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Vertragsstrafe - Inkasso

Vertragsstrafe - Inkasso

Themenstarteram 4. März 2020 um 10:40

Liebes Forum,

ich hoffe, ihr könnt mir in meinem Folgenden Fall behilflich sein:

Ich hab im Juli letzten Jahres eine KFZ Versicherung bei der Sparkassen Direcet abgeschlossen.

Mazda CX5 Bj2012

175PS / AWD DIESEL

Beim Kauf 88.000kM

Fahrleistung: 5.000km Jährlich

187Eur / vierteljährig KFZ Beitrag

Im November 2019 ist mir auf einem Parkplatz ein Unfall passiert, Rückwärts ausparken..alles schön und gut. Kilometerstand zu diesem zeitpunkt 92.040km..das entspricht 4040km also NOCH nicht über die 5000km. Anhand von Vermutungen bekam ich anschließend erst mal einen Brief mit der Aufforderung 500Eur Vertragsstrafe zu zahlen, da mir die 5000km Fahrleistung p.a. nicht ausreichen würden, da ich im November schon über 4000km bin und das nicht bei der Versicherung angegeben habe.

Nach Briefen hin und her hat mir die KFZ Versichung zum 01.02. gekündigt, und mich aufgefordert die Beitragserhöhung wegen Rückstufung der SF Klasse bis dato zu zahlen damit der Vertrag dann rechtsgütltig endet. Also überwies ich 319 Eur.

Ne Woche später hat mir die KFZ Versicherung 230 Eur Gutgeschrieben..wieso auch immer!!!

Heute 1 Monat später bekomm ich einen Brief von einer Rechtsanwaltsgesellschaft (inkasso) mit der Aufforderung bitte 500 Eur (vertragsstrafe wegen km überschreitung )and die KFZ-versicherung zu überweisen plus 85 Eur bearbeitungs gebühr.

geht das?? Kann die KFZ Versicherung meine Daten einfach an ein Inkassobüro weitergeben nach Beendigung des Vertrages?? Ohne mich nochmal persönlich anzuschreiben zwecks dem Vorfall??

Ich bin etwas irritiert!! Ich dachte das Fall hat sich erledigt und plötzlich diese Forderung.

 

 

Beste Antwort im Thema

Du warst in 2019 nur 6 Monate versichert und hättest daher auch nur 2500 km fahren dürfen. Daher warst du natürlich weit über der angegeben Fahrleistung und die Vertragsstrafe war berechtigt. Das ist auch keine Vermutung, sondern Fakt.

 

Darüber hinaus muss die Versicherung dich nicht mehrfach abmahnen, sondern kann direkt ein Mahnverfahren einleiten, nachdem sie erfolglos versucht hat, den offenen Betrag per Rechnung einzutreiben und dir deswegen sogar die Kündigung ausgesprochen hat.

101 weitere Antworten
Ähnliche Themen
101 Antworten

Dort Seite 58 mal anschauen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. März 2020 um 21:34:16 Uhr:

Dort Seite 58 mal anschauen.

Die Vertragsstrafe hatte ich weiter vorne schon zitiert. Dazu müsste schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Ansonsten findet sich IMHO kein Anhaltspunkt, der das Vorgehen der Versicherung stützt.

Ich finde schon, dass das Vorgehen den AKB entspricht. Ob das für den hier gegenständlichen Sachverhalt aber vor Gericht halten würde, ist schon ein paar Gedanken wert.

@Moewenmann

Auch an Dich die Frage, was machst Du beruflich?

Zitat:

@NDLimit schrieb am 4. März 2020 um 21:50:33 Uhr:

@Moewenmann

Auch an Dich die Frage, was machst Du beruflich?

Weder Jura noch Versicherung. Hab‘ öfter erlebt, dass man versucht hat, mich über den Tisch zu ziehen.

Das war nicht die Antwort auf meine Frage....

@ayasar

Hallo Zusammen,

ich gebe jetzt auch einmal meinen Senf = Gedanken dazu...

1. Es ergibt sich für mich immer noch nicht, ob wir eine Kalenderjahrpolice oder Versicherungsjahrpolice haben. Das ist jedoch relevant für die Abgrenzung in welchem Zeitraum die vereinbarte Jahresfahrleistung nicht zu überschreiten ist.

2. Es müsste für mein Verständnis noch mal geprüft werden welche AGB mit welchem Stand Vertragsgegenstand sein sollen. Dann müsste geprüft werden, ob diese wirksam einbezogen wurden. Da gibt es ja auch die oder andere Bestimmung für. Im VVG und im BGB.

3. Ich nehme an, dass die AGB in den Vertragsschluss einbezogen wurden sind und wir eines Versicherungsjahrpolice haben, da der TE dies so in den Raum geworfen hat.

4. Daran anschließend würde sich mir die Frage stellen, ob die Fahrleistung überhaupt überschritten wurde. Denn es ist ja ein Jahresfahrleistung. Ein Ableitung, dass es auch eine Beschränkung auf einzelne Monate gibt, ist denklogisch nicht tragbar, sowohl in Bezug auf den Wortlaut "Jahresfahrleistung" als auch in Bezug auf den Passus in den AKB, dass von einer gleichmäßigen Abnutzung ausgegangen wird. Die Regel bedürfe es sonst nicht. https://www.motor-talk.de/.../vertragsstrafe-inkasso-t6813586.html?...

5. Dieser Passus ist natürlich eine Beweislastregelung. Das heißt Tatsächliches gilt trotzdem. In dem Zusammenhang sehe ich auch das Problem aus § 309 Nr. 12 BGB, der aus meiner Sicht eine solche Beweislastumkehr nicht zulässt. Zum anderen kann eine Fahrleistungsüberschreitung auch deswegen faktisch für mein Dafürhalten nicht existieren, weil der Vertrag vorzeitig durch den Versicherer beendigt wurde. Ob also die Fahrleistung tatsächlich überschritten worden wäre, weiß doch keiner. Auch hat der TE sich nicht durch eine Eigenkündigung dieser sich mit Verlauf des Vertrages erhellende Tatsache entzogen. Die Ungewissheit tritt nur deswegen ein, weil der Versicherer gekündigt hat. Das die Kündigung auf Grund Zahlungsverzugs erfolgte, wie teilweise unterstellt, ergibt sich aus dem bisherigen Sachvortrag nicht. Auch deswegen kann das nicht das Problem des TE sein. Vor grunde her darf ich z.B. 12.000 km Jahresfahrleistung vereinbaren, diese in einem Monat abspulen und das Auto den Rest des Jahres in die Garage stellen.

6. Auch stelle ich mir weitergehend dann die Frage, für den Fall, dass die Fahrleistung noch als überschritten zu bezeichnen gelte, ob eine solch ausgestaltete marktfremde Regelung zur Vertragsstrafe überhaupt zulässig ist. § 309 Nr. 6 BGB regelt diesen Fall nicht, so dass e contrario eine Vertragsstrafe grundsätzlich wohl zulässig ist - auch für Fahrlässigkeit. Dennoch könnte sich eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB ergeben. Das wäre aber Treu und Glauben und ist somit vorallem eine Wertungsfrage, der ich mich entziehe. Allenfalls könnte man zumindest die Höhe nach § 343 BGB im Prozess auf Antrag ins Ermessen des Gerichts setzen. Marktgängig ist die Vertragsstrafe bei vorsätzlichen "Tat"begehung. Dies ist auch aus meiner Sicht sinnig, weil man glaube ich nicht wirklich erwarten kann, dass der Versicherungsnehmer den ganzen Tag seinen Tarifmerkmale (gibt ja noch deutlich mehr) im Kopf hat. Ein normaler Versicherer fasst nur die Fallkonstellationen ins Auge, die mit Vorsatz versuchen die Versicherungsbeiträge, sagen wir mal, zu optimieren.

7. Vorgerichtliche Kosten (Inkassokosten) können als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Dies setzt richtigerweise eine Mahnung voraus. Ob diese erfolgt ist, erschleißt sich für mich aus den bisherigen Posts nicht. Selbstredend kann der Versicherer ein Dienstleister entschalten für das Forderungsmanagement. Oft werden die Forderungen sogar abgetreten. Dies ist auch rechtlich zulässig: § 398 BGB.

Wenn es sich um ein reines Forderungsmanagement ohne Abtretung handelt, müsste in die Datenverarbeitung aber tatsächlich vorher eingewilligt worden sein. Das ist in der Regel aber der Fall durch die AGB oder gesonderte Erklärungen.

Das sind so meine Gedanken. Ohne professionelle Hilfe wird sich das für Dich wohl nicht klären lassen.

Ich für meinen Teil würde des darauf anlegen. Ich bin aber auch kundig genug mich selbst zu vertreten und im Zweifel rechtsschutzversichert. Kann also auch leicht erst mal reden, da ich kein wirtschaftliches Prozessrisiko durch Rechtsschutzversicherung habe.

Zitat:

@NDLimit schrieb am 4. März 2020 um 21:54:16 Uhr:

Das war nicht die Antwort auf meine Frage....

Kundenbetreuer für erklärungsbedürftige Dienstleistungen und Geschäftsentwicklung. Und was sagt Dir das jetzt?

Zitat:

@ayasar schrieb am 4. März 2020 um 16:05:04 Uhr:

Ich weis, ich hab das nur für mich gemacht!! ich kann und werde das sowieso nicht irgendwo zeigen bzw als beweismittel benutzen. ich sichere mich nur selber ab..

Mit 5 Personen anhören und die dann als Gesprächszeugen benennen (Telefonat wurde über Freisprecheinrichtung geführt). ;)

Gruß Metalhead

Nur zur Info.

Die HUK hatte vor Jahren die Vertragsstrafe auch in Ihren AKB. Da man Zweifel hatte, ob diese gerichtlich durchzusetzen gewesen wäre, hat man sich entschlossen, die Vertragsstrafe wieder aus den AKB zu streichen.

Es wird jetzt nur rückwirkend zum Vertragsbeginn, höchstens bis zum 01.01. des laufenden Jahres, der Beitrag für die richtigen Jahreskilometer nachberechnet

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. März 2020 um 21:34:16 Uhr:

Dort Seite 58 mal anschauen.

Auch da habe ich nichts gefunden, was auf eine anteilige Kilometerleistung schließen ließe.

Zitat:

@celica1992 schrieb am 5. März 2020 um 08:44:52 Uhr:

Nur zur Info.

Die HUK hatte vor Jahren die Vertragsstrafe auch in Ihren AKB. Da man Zweifel hatte, ob diese gerichtlich durchzusetzen gewesen wäre, hat man sich entschlossen, die Vertragsstrafe wieder aus den AKB zu streichen.

Es wird jetzt nur rückwirkend zum Vertragsbeginn, höchstens bis zum 01.01. des laufenden Jahres, der Beitrag für die richtigen Jahreskilometer nachberechnet

Das mit dem 01.01. ist sehr kundenfreundlich, ansonsten ist an der Praxis der Nachberechnung IMHO nichts auszusetzen. Das hat ja im Fall des TE auch stattgefunden.

Die zeitnahe Übergabe an ein Inkassobüro nährt bei mir den Verdacht, dass sich die Versicherung über die zweifelhafte Durchsetzbarkeit sehr wohl im Klaren ist.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Vertragsstrafe - Inkasso