Verständnisfrage Verkehrsschild
Hallo zusammen,
folgendes Schild steht auf der A5 bei Darmstadt.
Ich dachte bisher immer, dass das bedeutet 100kmh für PKW und 60kmh für LKW in der Zeit von 22-6 Uhr.
Andere Stimmen sagten mir jetzt aber das hier immer 100kmh sein, und nur die 60kmh für LKW von 22-6 Uhr sind.
Was ist denn davon nun Richtig?
Vielen Dank bereits!
Ben
Beste Antwort im Thema
So hier nun die Auflösung bzw Stellungnahme von Hessen Mobil:
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen der o.g. StVO-VZ-Kombination (100 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw aus Lärmschutzgründen) im Zuge der BAB A5 zwischen Darmstädter Kreuz und Darmstädter Nordkreuz in Fahrtrichtung Norden gelten beide ausschließlich für die Nachtstunden (22 - 6 h).
Eine separate Ausführung wurde ausgeschlossen, um - trotz VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Pkt. III Ziff. 11a) (max. 3 VZ an einem Pfosten) -
· eine erhöhte Unübersichtlichkeit der gesamten StVO-Beschilderung (Anzahl Aufstellorte, Berücksichtigung bestehender Beschilderung);
· eine "Überinformation" am jeweiligen Standort (ZZ auch unterhalb des VZ 274-100 und somit insg. 5 VZ an einem Pfosten);
zu vermeiden.
Um die schnelle Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit der Beschilderung zu erhöhen, wurde die o.g. Beschilderung in Form von Trägertafeln angebracht. Das ZZ 1040-30 wurde unter der jeweiligen Trägertafel angebracht und gilt somit für den gesamten Trägertafelinhalt.
125 Antworten
So hier nun die Auflösung bzw Stellungnahme von Hessen Mobil:
Die Geschwindigkeitsbeschränkungen der o.g. StVO-VZ-Kombination (100 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw aus Lärmschutzgründen) im Zuge der BAB A5 zwischen Darmstädter Kreuz und Darmstädter Nordkreuz in Fahrtrichtung Norden gelten beide ausschließlich für die Nachtstunden (22 - 6 h).
Eine separate Ausführung wurde ausgeschlossen, um - trotz VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Pkt. III Ziff. 11a) (max. 3 VZ an einem Pfosten) -
· eine erhöhte Unübersichtlichkeit der gesamten StVO-Beschilderung (Anzahl Aufstellorte, Berücksichtigung bestehender Beschilderung);
· eine "Überinformation" am jeweiligen Standort (ZZ auch unterhalb des VZ 274-100 und somit insg. 5 VZ an einem Pfosten);
zu vermeiden.
Um die schnelle Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit der Beschilderung zu erhöhen, wurde die o.g. Beschilderung in Form von Trägertafeln angebracht. Das ZZ 1040-30 wurde unter der jeweiligen Trägertafel angebracht und gilt somit für den gesamten Trägertafelinhalt.
Diesen Lösungsansatz verfolgen viele Straßenbaubehörden - vielleicht sollten die sich aber mal dafür einsetzen, dass sich die Auffassung auch in der StVO niederschlägt. Der §39 Abs. 4 benennt ja Trägertafeln - da müsste nur ein ensprechender Passus bezüglich der Zusatzzeichen eingefügt werden.
Zitat:
@ben_s3 schrieb am 22. Mai 2019 um 06:34:47 Uhr:
So hier nun die Auflösung bzw Stellungnahme von Hessen Mobil:Die Geschwindigkeitsbeschränkungen der o.g. StVO-VZ-Kombination (100 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw aus Lärmschutzgründen) im Zuge der BAB A5 zwischen Darmstädter Kreuz und Darmstädter Nordkreuz in Fahrtrichtung Norden gelten beide ausschließlich für die Nachtstunden (22 - 6 h).
Eine separate Ausführung wurde ausgeschlossen, um - trotz VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Pkt. III Ziff. 11a) (max. 3 VZ an einem Pfosten) -
· eine erhöhte Unübersichtlichkeit der gesamten StVO-Beschilderung (Anzahl Aufstellorte, Berücksichtigung bestehender Beschilderung);
· eine "Überinformation" am jeweiligen Standort (ZZ auch unterhalb des VZ 274-100 und somit insg. 5 VZ an einem Pfosten);
zu vermeiden.Um die schnelle Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit der Beschilderung zu erhöhen, wurde die o.g. Beschilderung in Form von Trägertafeln angebracht. Das ZZ 1040-30 wurde unter der jeweiligen Trägertafel angebracht und gilt somit für den gesamten Trägertafelinhalt.
Danke für die Rückmeldung und deine Anfrage an Hessen Mobil. Dieser pragmatische Weg ist ja sonst leider unüblich und er führt eben doch zu Antworten.
Ansonsten, @U.Korsch hat es schon geschrieben, ist es von Hessen Mobil gut gemeint aber eben nicht im Einklang mit der StVO. Zumindest ist in diesem Fall noch logisch nachvollziehbar, was die Behörde wohl gewolt hat. Das ist, wie die anderen Beispiele zum Verkehrszeichenlotto mit Zusatzzeichen gezeigt haben, leider nicht immer so.
Grüße vom Ostelch
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Bewusst objektiv gesetzeswidriges Handeln der Straßenverkehrsbehörde unterfällt doch eigentlich der Nichtigkeit .... 😁
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. Mai 2019 um 10:26:10 Uhr:
Bewusst objektiv gesetzeswidriges Handeln der Straßenverkehrsbehörde unterfällt doch eigentlich der Nichtigkeit .... 😁
Dann fährt der TE jetzt mal in den nächsten Tagen dort mit 120 km/h durch die Nacht und du übernimmst den Fall. 😉 Vielleicht können wir dan an diesem wundrbaren Beispiel eie weitere interessante Rechtsfrage klären.
Grüße vom Ostelch
Ich fürchte, dass über § 47 Abs.2 OWiG der Weg zu einem Sachurteil konsequent versperrt werden würde. ... 😉
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. Mai 2019 um 10:46:35 Uhr:
Ich fürchte, dass über § 47 Abs.2 OWiG der Weg zu einem Sachurteil konsequent versperrt werden würde. ... 😉
Dann muss der TE eben sicherheitshalber mit 200 Sachen durch die Beschränkung düsen. Wir können den Gang der Gerechtigkeit doch nicht von solchen Opportunitätsgesichtspunkten bremsen lassen. 😉
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Ostelch schrieb am 22. Mai 2019 um 11:24:48 Uhr:
Dann muss der TE eben sicherheitshalber mit 200 Sachen durch die Beschränkung düsen.
Das wollte ich eh vorschlagen sonst ist Pauls Gehalt ja zu gering. 😁
Gruß Metalhead
Hi, es ist so wie immer, nach der 1. Seite streiten sich ein paar Egozentriker um des Kaisers Bart und vergessen die
Ausgangsfrage .
Ostelch , Ostelch , hättest du geschwiegen , wärest du ein Philosoph geblieben
Ich habe es gleich übersetzt , damit nicht noch darüber gestritten wird und noch ein paar Seiten wegen
unsinniger ,subjektiver Verkehrsanschauungen vollgeschrieben werden , die den Fragsteller überhaupt nicht befriedigen können.
Giovanni.
Zitat:
@giovannibastanza schrieb am 22. Mai 2019 um 16:57:09 Uhr:
Hi, es ist so wie immer, nach der 1. Seite streiten sich ein paar Egozentriker um des Kaisers Bart und vergessen die
Ausgangsfrage .
Ostelch , Ostelch , hättest du geschwiegen , wärest du ein Philosoph gebliebenIch habe es gleich übersetzt , damit nicht noch darüber gestritten wird und noch ein paar Seiten wegen
unsinniger ,subjektiver Verkehrsanschauungen vollgeschrieben werden , die den Fragsteller überhaupt nicht befriedigen können.
Giovanni.
Das nächste Mal fragt mal am besten gleich nur dich. Leider hast du für deine mit großer Selbstsicherheit vorgetragenen ultimativen Erklärungen keine Begründung. 😉 Es geht hier nicht um des Kaisers Bart. Dass die Zuordnung dieser Zusatzeichen keineswegs so unproblematisch ist, wei du es hier einfach mal behauptest, hat die Diskussion ergeben.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 22. Mai 2019 um 11:32:26 Uhr:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 22. Mai 2019 um 11:24:48 Uhr:
Dann muss der TE eben sicherheitshalber mit 200 Sachen durch die Beschränkung düsen.
Das wollte ich eh vorschlagen sonst ist Pauls Gehalt ja zu gering. 😁Gruß Metalhead
Für diesen ausgesprochen sympathischen Gedanken gibts von mir ein Danke. 😁
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. Mai 2019 um 17:07:46 Uhr:
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 22. Mai 2019 um 11:32:26 Uhr:
Das wollte ich eh vorschlagen sonst ist Pauls Gehalt ja zu gering. 😁Gruß Metalhead
Für diesen ausgesprochen sympatischen Gedanken gibts von mir ein Danke. 😁
Dann kommen wir dem Deal doch immer näher. Da der TE bei dieser Aktion überhaupt kein Risiko eingeht, müsste er heute Nacht einfach mal fahren ....
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 22. Mai 2019 um 09:01:29 Uhr:
Diesen Lösungsansatz verfolgen viele Straßenbaubehörden - vielleicht sollten die sich aber mal dafür einsetzen, dass sich die Auffassung auch in der StVO niederschlägt. Der §39 Abs. 4 benennt ja Trägertafeln - da müsste nur ein ensprechender Passus bezüglich der Zusatzzeichen eingefügt werden.
Das wäre an dieser Stelle ein sehr sinnvoller Weg. Ein abgesetztes Zusatzzeichen für eine komplette Tafel gelten zu lassen ist unmittelbar einsichtig, Regelungsbedarf ist überdies vorhanden, also sollte die StVO-Vorschrift leicht entsprechend anzupassen sein.
PKW 100Km/h und LKW 60Km/h für beide im Zeitraum von 22-6Uhr. Das Zusatzschild gilt für beide da oberes ein Kombischild ist.