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Versicherung Unfallgegner drückt Wertminderung

Hallo zusammen,
mein Senior hatte einen Unfall. Im Stau ist Ihm auf seinenen stehenden T5 ein PKW aufgefahren.
Schadenshöhe ~5000€.
Der T5 ist Bj 2014 und hat 14TKM - Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten ~53000€. Der Gutachter (selbst beauftragt) hat eine Wertminderung von 1700€ angesetzt. Die gegerische Versicherung ist mit der Schadenshöhe einverstanden, sieht die Wertminderung aber nur bei 600€. Kann die Versicherung das einfach bestimmen?
Ich habe meinem Vater jetzt erst ein mal geraten den Gutachter anzurufen und Ihm mitzuteilen, dass die VS keine 1700€ sieht sondern 600€ und was er hierzu meinen würde.
Wie seht Ihr das? Muss die gegnerische VS die Wertminderung bezahlen?
Mein Vater möchte keinen RA beauftragen.
sl
Letar

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@rrwraith schrieb am 16. Oktober 2015 um 16:53:03 Uhr:


Und warum sollte ein Richter, der halbwegs bei Verstand ist, der völlig willkürlichen Behauptung eines unqualifizierten Sachbearbeiters auch nur Beachtung schenken und die fachliche Ermittlung in einem Beweissicherungsgutachten in Zweifel ziehen?

Weil er es kann und machen wird - und weil ein Richter auch über den Umstand informiert ist, dass auf diesem Gebiet auch Scharlatane unterwegs sind, die sich als Kfz-Sachverständige bezeichnen.

Aber auch die Meinung des qualifiziertesten Sachverständigen ist letztlich nur Parteivortrag und wenn der vom Richter beauftragte Sachverständige eine dritte Meinung hat, die unterhalb der Forderung bleibt, trägt der Kläger auch ein Kostenrisiko.

Wer hier einem TE bei MT was anderes verkaufen will, tut es letztlich nur, weil ihn die Anonymität des Internet schützt und er sich nicht rechtfertigen muss.

@TE

Nochmals, lass den Sachverständigen die von ihm festgesetzte Höhe der Wertminderung begründen. Wer etwas haben will, muss es auch beweisen. Nur eine Zahl im Gutachten reicht nicht aus. Auch diese muss begründet werden können.

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Hallo ins Forum,
es ist doch relativ einfach. Die gegnerische Haftpflicht muss die Anwaltskosten im Rahmen der Geltendmachung des Schadens und der Abwicklung übernehmen. Also die Kosten, die anfallen, dass der Anwalt den Schaden bei der Versicherung geltend macht. Zahlen muss sie aber nur die Kosten, die angemessen sind (ausgehend vom Gegenstandswert).
Kommt es zu Kürzungen und man streitet sich vor Gericht sieht's anders aus. Da geht die Kostentragung nach dem Grundsatz des anteiligen Obsiegens/Unterliegens. Wenn man 1000 EUR Wertminderung haben will, aber nur 500 EUR zugesprochen bekommt, hat man 50% der Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen.
Da die Kosten im Gerichtsverfahren durchaus erheblich sind (ach ja, das Gericht glaubt einem Sachverständigengutachten einer Seite nicht wirklich, sondern holt i.d.R. immer ein (teures) Gerichtsgutachten ein), muss man sich den Schritt durchaus überlegen. In meinem Fall ist's in Bezug auf die Wertmindung gutgegangen, dies muss aber nicht immer so sein.
Viele Grüße
Peter

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 16. Oktober 2015 um 20:30:14 Uhr:


Wie kommt man hier zur Annahme, dass willkürlich gehandelt wurde/ dass der SB unqualifiziert ist?
Welche Beweise soll das Beweissicherungsgutachten sichern?
Warum ist die Bewertung des SV zutreffend und die der Versicherung unzutreffend?
Kann es nicht auch andersherum sein:
Meinung der Versicherung ist zutreffend und Meinung des Gutachters unzutreffend?
O.

Ganz offensichtlich kannst Du mit dem gravierenden Unterschied sowohl im Fachgebiet, als auch in der Qualifikation zwischen einem Sach

verständigen

und einem Sach

bearbeiter

so rein gar nichts anfangen...

:(

Auch ein Sachbearbeiter wird solche Kürzungen nicht ganz ohne Verstand durchführen.
Entweder er wirft die vorhandenen Zahlen in eins oder mehrere der einschlägigen Rechenmodelle oder es gibt gar einen Prüfbericht von einem Sachverständigen. Jedenfalls wird er eine Begründung nennen können für die Kürzung.
Ob die nun hinterher Bestand hat oder nicht, kann man vorher kaum sagen.

Nochmal:
Letztlich sollte erst einmal geklärt auf welcher Basis die Versicherung einfach einer sachverständlichen Meinung widerspricht.
Hat sie das Gutachten beispielsweise in Gegenprüfung gegeben steht nicht mehr die Meinung eines Laien (Sachverarbeiter) gegen die eines Sachverständigen, sondern eben die Meinung eines Sachverständigen gegen die des Sachverständigen des TE.
Immer schön den Sachverhalt richtig einschätzen und objektiv bleiben! Man kann sich die Welt auch schön malen; bringt einem aber nichts, wenn es um die Wurst geht.
Letztlich stehen hier 1100€ Streitwert (1700-600) im Raum.
Die Schuld dem Grunde nach wird nicht beschritten, so dass sie auch nicht Gegenstand der Verhandlung sein wird und somit auch nicht Gegenstand der Kostenverteilung. Einzig und allein verhandelt wird hier der Schaden der Höhe nach. Wie schon richtig gesagt, werden die Kosten im Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens von den jeweiligen Parteien zu tragen sein.
Gruß

Zitat:

@rrwraith schrieb am 16. Oktober 2015 um 16:53:03 Uhr:


Und warum sollte ein Richter, der halbwegs bei Verstand ist, der völlig willkürlichen Behauptung eines unqualifizierten Sachbearbeiters auch nur Beachtung schenken und die fachliche Ermittlung in einem Beweissicherungsgutachten in Zweifel ziehen?

Weil er es kann und machen wird - und weil ein Richter auch über den Umstand informiert ist, dass auf diesem Gebiet auch Scharlatane unterwegs sind, die sich als Kfz-Sachverständige bezeichnen.

Aber auch die Meinung des qualifiziertesten Sachverständigen ist letztlich nur Parteivortrag und wenn der vom Richter beauftragte Sachverständige eine dritte Meinung hat, die unterhalb der Forderung bleibt, trägt der Kläger auch ein Kostenrisiko.

Wer hier einem TE bei MT was anderes verkaufen will, tut es letztlich nur, weil ihn die Anonymität des Internet schützt und er sich nicht rechtfertigen muss.

@TE

Nochmals, lass den Sachverständigen die von ihm festgesetzte Höhe der Wertminderung begründen. Wer etwas haben will, muss es auch beweisen. Nur eine Zahl im Gutachten reicht nicht aus. Auch diese muss begründet werden können.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 16. Oktober 2015 um 22:51:02 Uhr:


Nochmal:
Letztlich sollte erst einmal geklärt auf welcher Basis die Versicherung einfach einer sachverständlichen Meinung widerspricht.

Da es bald mehr Wertminderungsrechenmodelle als Unfälle gibt werden beide Seiten wahrscheinlich Modelle finden die ihre Zahlen stützen.

Diverse Versicherungen kürzen auch pauschal einfach mal, gucken wir mal wie viele Kunden sich überhaupt hinterher beschweren. Bei Wertminderung habe ich manchmal das Gefühl dass es heute wie auf einem Basar ist. Wenn man 300 haben will 500 fordern, die Versicherung bietet 100 und man einigt sich auf die Mitte.

:rolleyes:

Das liegt aber auch ein Stück daran, dass die SV (und RA) das Verwenden von Rechenmodellen immer mehr verteufeln und auf die "Sachverständige Ermittlung" beharren. Unabhängig davon, ob das richtig ist oder nicht: je subjektiver eine Schadensposition ermittelt wird, desto mehr lädt sie zur Diskussion ein. Würde man sich auf ein Modell verständigen, wäre der Streit vom Tisch und die Welt würde nicht untergehen, wenn das Rechenergebnis im einen Fall 200€ zu hoch und im anderen 200€ zu niedrig wäre. Die eine "richtige " Wertminderung ist sowieso eine Illusion. Aber es gibt Berufsgruppen, die daran kein Interesse haben. ;)

Zitat:

@Hafi545 schrieb am 17. Oktober 2015 um 10:33:00 Uhr:


Das liegt aber auch ein Stück daran, dass die SV (und RA) das Verwenden von Rechenmodellen immer mehr verteufeln und auf die "Sachverständige Ermittlung" beharren.

Selbst wenn man z. B. die immer noch häufig verwendete "Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm", deren Ergebnisse in aller Regel zu niedrig sind, zu Grunde legt, kommt man auf 1.740,- €.

So ganz falsch wird der SV also wohl nicht liegen...

Nun, da gibt es aber leider ein Problem. Ruhkopf/Sahm greift hier nicht!
Liegt das Verhältnis Reparaturkosten zum Zeitwert unter 10%, ist nach Ruhkopf-Sahm ein Bagatellschaden eingetreten, der keine merkantile Wertminderung rechtfertigt. Das gilt übrigens auch für die Halbgewachs – Methode.
Die Reparaturkosten müssten also mindestens 5300.- Euro betragen. Darum hat die Versicherung wohl auch die Schadenshöhe so einfach akzeptiert.
Die 10% Regel ist natürlich mangelhaft, man nehme nur mal ein Fahrzeug mit einem Zeitwert von 100.000 Euro.
Darum gibt es hier ein auch Urteil vom LG Saarbrücken (AZ: 13 S 158/10)
"Auch ein Bagatellschaden kann unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Zustand und Wert des Fahrzeugs einen merkantilen Minderwert begründen. Entscheidend ist, ob sich die Reparatur im Verhältnis spürbar negativ auf dessen Wiederverkaufswert auswirkt. Auch wenn die veranschlagten Reparaturkosten damit deutlich unter 10 Prozent des Wiederbeschaffungswertes lagen, ging das Gericht nicht von einem bloßen Bagatellschaden aus, der mit keiner Wertminderung verbunden sei."
Entscheidend ist jetzt, wie der Sachverständige den Wert für die Wertminderung begründet und wie überzeugend diese Aufstellung ist. Aber ein einfacher Durchmarsch wird das leider nicht.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 16. Oktober 2015 um 16:53:03 Uhr:



Zitat:

@metalhead79 schrieb am 16. Oktober 2015 um 16:02:15 Uhr:


Hier wird aber nicht die Schuldfrage am Unfall verhandelt, sondern die Höhe der Wertminderung.

Nein, wenn es zur Klage kommt, wird über willkürlich gekürzten Schadensersatz verhandelt.

Ja, sag ich doch, das Delta der Wertminderung Versicherung und Gutachten.

Zitat:

Und warum sollte ein Richter, der halbwegs bei Verstand ist, der völlig willkürlichen Behauptung eines unqualifizierten Sachbearbeiters auch nur Beachtung schenken und die fachliche Ermittlung in einem Beweissicherungsgutachten in Zweifel ziehen?

Keine Ahnung ob der vielleicht ein richterlich bestellten Gutachter hinzuzieht.

Ich wollte nur der "du hast keinesfalls Kosten"-Aussage widersprechen.

Vor Gericht und auch Hoher See ....

Gruß Metalhead

Mein Vater hat noch mal den Gutachter angerufen und er hat Ihm die Wertminderung erklärt.
Sollte mein Vater den T5 verkaufen udn eben nur 600€ unter dem markt üblichen Preis verkaufen, wird jeder Käufer das unfallfreie Modell nehmen und nich den T5 der ne neue Heckstoßstange und eine neue Heckklappe bekommen hat.
Welches Modell der SV angewandt hat, kA.
Mein Vater hat nun in einem Schreiben an die Versicherung die Wertminderung nicht akzeptiert. Mal schauen ob sich die Versicherung da meldet und dann geht es doch evtl. weiter an einen RA (der dann wohl bevor es vor Gericht kommt, einen Vergleich macht [damit er auch etwas verdient]).
so weit mal

*/edit: ich gebe das mit den Kosten nochmal an meinen Vater durch, dass er bei seiner RSV eine mal nachfragt wie es mit der Kostenübernahme ausschaut sollte man vor Gericht landen.

Versicherung hat nach dem Brief eingelenkt und zusätzlich 700€ überwiesen.

Zitat:

zusätzlich 700€ überwiesen

Wenn ich das richtig verstehe, dann habt ihr somit bisher 1300 € merk. Wertminderung enthalten und strittig sind jetzt noch 400 € - die Differenz zu den 1700 € im Gutachten?

nein wir streiten nicht mehr. mein Vater hat die 1300€ akzeptiert.
Die Versicherung gab als Begründung an, dass sie die 1700e aus dem Gutachten nicht nachvollziehen konnte (keine Herleitung des Gutachters) und bat darum, dass der Gutachter dieses nachreichen solle. Der Gutachter hat sich mit der Versicherung verständigt und mein Vater wurde gefragt, ob er mit 1300€ einverstanden wäre.

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