Versicherung kündigt nach mehreren Schadenfällen - stimmt das?
Stimmt das, das wenn man zuviele unfälle auf einmal macht das man von manchen versicherungen einfach rausgeschmissen wird ?
wenn ja ab wieviel unfällen ?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Sammens
Nach 3 Unfällen würde ich die Versicherung sofort wechseln.
Und die neue Versicherung fragt ja nicht nach Schadensereignissen der letzten zwei Jahre beim Vorversicherer. 😰 😰 😕
22 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von heltino
waren denn alle unfälle verschuldet?
wenn man in unfälle verwickelt ist, sprich als geschädigter, juckt das die eigene versicherung nicht.
(die zahlt in dem fall ja nicht)
Doch das tut sie meines Erachtens.
Und zwar ohne daß Du das merkst.
Die Versicherungen einigen sich untereinander.
Das hat mit der Gefährdungshaftung im Straßenverkehr zu tun. Allein Dein Teilnehmen am Verkehr führt bereits zu einer Mitschuld.
Frag mich nicht, warum das so ist. Aber es ist so. Genauso ist es in der nichtbäuerlichen Tierhaltung übrigens auch.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Beruft sich jemand auf den Kontrahierungszwang, so wird dieser angenommen zu den gesetzlichen Mindestdeckungssummen, bei Bedarf wird der Vertrag zu nächster Gelegenheit gekündigt.
Ich gehe mal davon aus das dann erst mal ein Beitrag festgesetzt wird an dem der Antragssteller schwer zu kauen hat und wenn der trotzdem akzeptiert werden die sich hüten ihn so schnell wieder loszuwerden,eher werden sie hoffen das der von selbst kündigt.
Ein Kollege wollte als Azubi unbedingt einen Alfa GTV. Wenn seine Mutter Alleinfahrerin gewesen wäre hätte das Teil bei 100% rund 2000€ Haftpflicht gekostet,mit Junior stieg die Prämie auf rund 3500€ und weder Teil noch Vollkasko machbar.
Dazu meinte ein Bekannter der Versicherungen verkauft das er noch nicht erlebt hat das ein Kunde abgelehnt oder gekündigt wurde,nur die Prämien wurden so kalkuliert das sie freiwillig eine andere Versicherungsmöglichkeit suchten.
Zitat:
Original geschrieben von deville73
Das hat mit der Gefährdungshaftung im Straßenverkehr zu tun. Allein Dein Teilnehmen am Verkehr führt bereits zu einer Mitschuld.
Frag mich nicht, warum das so ist. Aber es ist so. Genauso ist es in der nichtbäuerlichen Tierhaltung übrigens auch.
Und wenn du gerade beim googeln bist, dann google auch mal bei der Gelegenheit mit den Stichwörtern: "Entlastung", "Entlastungsmöglichkeit" zur Gefährdungshaftung.
Kannst ja das Ergebnis mal hier posten.
Zitat:
Original geschrieben von Sir Donald
nur die Prämien wurden so kalkuliert das sie freiwillig eine andere Versicherungsmöglichkeit suchten.
Sog. "Abwehrangebote" sind das eine Thema - die Möglichkeit der Kündigung des Versicherers im Schadenfall (auch in der Haftpflichtversicherung) ist ein anderes.
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Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Wie kommst du jetzt auf den Quatsch?Zitat:
Original geschrieben von Wolkenkater
Im Rahmen der KFZ -Kasko schon. In der Pflichtversicherung und das ist die Kfz-Haftpflicht trifft das nicht zu !Selbstverständlich kann auch ein Kfz-Haftpflichtvertrag von beiden Seiten gekündigt werden!
Der sog. "Kontrahierungszwang" besagt lediglich, dass zur Not ein Antragsteller darauf bestehen kann, bei einer anderen Versicherung in der Haftpflicht (nicht in der Kasko) angenommen zu werden.
Beruft sich jemand auf den Kontrahierungszwang, so wird dieser angenommen zu den gesetzlichen Mindestdeckungssummen, bei Bedarf wird der Vertrag zu nächster Gelegenheit gekündigt.
So und nicht anders läuft das.
Dann frag mal einen Anwalt und Versicherungsexperten, vielleicht wird es dann etwas heller.
Laut aktueller Rechtssprechung darf der Versicherer keinen Haftpflichtschutz in der Kfz-Versicherung ablehnen ! Pflichtversicherung.
Von etwaigen Mindestdeckungssummen war NIE die Rede.
Dem widerspricht doch niemand… das hat aber nichts damit zu tun, dass der Versicherer den Vertrag kündigen kann. Er müßte den Gekündigten in der KH wieder aufnehmen, sollte er auf die unsinnige Idee kommen bei derselben Gesellschaft erneut eine KH abschließen zu wollen, aber das wäre eben ziemlich unsinnig…
Zitat:
Original geschrieben von Wolkenkater
Dann frag mal einen Anwalt und Versicherungsexperten,
Ok, wenn ich einen von beiden finden sollte, werde ich gern mal nachfragen.
Zitat:
Original geschrieben von Wolkenkater
Laut aktueller Rechtssprechung
Oha - ich bin Laie in solchen Sachen - bitte sei so gut und nenne mir die Rechtsprechung (Fundstelle, z.B. ZZP oder VersR ist ausreichend, ich müsste es dann auch so finden).
Zitat:
Original geschrieben von Wolkenkater
darf der Versicherer keinen Haftpflichtschutz in der Kfz-Versicherung ablehnen ! Pflichtversicherung.
Wer hat denn je etwas anderes behauptet?
Du hast aber geschrieben, dass der Versicherer nicht kündigen darf - und das ist schlicht und einfach falsch!
Jetzt haben schon mehrere Leute versucht, den Unterschied zwischen "ablehnen" bzw. "nichtannehmen" und "kündigen" versucht klarzumachen - wohl vergeblich.
Jemand noch eine Idee, wie man diesen Unterschied erklären kann?
Zitat:
Original geschrieben von Wolkenkater
Von etwaigen Mindestdeckungssummen war NIE die Rede.
Doch, ich habe davon geschrieben im Zusammenhang mit dem Kontrahierungszwang.
Der Versicherer kann kündigen.
Ob hier Kontrahierungszwang besteht ist nicht gesagt, der gilt meines Wissens nach nur für Personen.
Die Versicherung wird, wenn Sie gemäß Kontrahierungszwang versichern muss nur die Kfz-Haftplicht zu den gesetzlichen Mindestsummen versichern und keine Kasko.
Die bisherige Versicherung kann die erneute Versicherung verweigern, wenn Sie gekündigt hatte. Der Kotrahierungszwang besteht hier nicht.
Quelle für die, die es genau wissen wollen § 5 PflVG.