Versicherung gestiegen obwohl ich den Schaden zurück finanziere!
Nach einem kuriosen Unfall, (fremdes Auto beim Einparken touchiert) forderte der Geschädigte über seinen Rechtsanwalt € 2500 von meiner Versicherung. Meine Versicherung zahlte schon brav und stellte mir den Betrag wiederum in Rechnung, da ich mich von dem Unfallort unerlaubt entfernte. Das stimmt so weit, ich hatte zu dem Zeitpunkt allerdings nichts wahrgenommen! Da Unfallflucht eine Obliegenheitsverletzung darstellt habe ich den Schaden übernehmen müssen, so das ich meiner Versicherung das Geld in Raten zurück zahle.
Die Versicherung lies jedoch ab dem Unfall-datum die SF steigen.
Ist es rechtens in dem oben genannten Fall die SF höher zu stufen obwohl ich den Schaden selber regulieren muss?
Vielen Dank im voraus?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Wie ist also nun die Rechtfertigung dafür?Mfg Zille
Deine Überlegung geht in die falsche Richtung!
Das ist ganz einfach so, weil es de Gesetzgeber so will.
Guckst Du
§ 5 KfzPflVV
Wir brauchen hier also keine Rechtfertigung dafür zu suchen.
Aber wenn es Dir damit besser geht und Du nicht unnötig auf die bösen Versicherungen schimpfen musst, schlage ich folgende Überlegung vor:
Du führst Dir einfach vor Augen, dass derjenige, der sich vertragskonform verhält, also einen Führerschein hat, nur nüchtern fährt, einen Schaden meldet und nicht abhaut, auch noch dadurch benachteiligt wäre, wenn ein anderer die gleiche Leistung (nämlich Versicherungsschutz) bekäme, ohne sich um seine vertragliche Pflichten zu kümmern.
Folglich wird demjenigen, der sich freiwilligdazu entschließt, einen Schaden zurückzukaufen, dieses Recht vertraglich eingeräumt und sein SFR entlastet.
Derjenige, der aber zurückzahlen muss, weil er aufgrund seines Verhaltens gar keinen Versicherungsschutz genießt, hat natürlich auch sonst keinen Anspruch auf irgend was. Auch nicht auf vertragliche Freistellungsbonbons.
Gruß
Hafi
17 Antworten
Okay. 1,2,4 und 5 sind geklärt.
Aber:
Du verweist hier auf §6. In diesen wird von Obliegenheiten gesprochen.
Diese werden in §5 eindeutig definiert.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort steht dort nicht mit bei.
Mfg Zille
@Mindscape: hab danebenzitiert. Das kommt, wenn man nicht mehr richtig nachliest. Danke für den Hinweis!
@Zille: Die Ausführungen von Mindscape sind absolut korrekt. Und unerlaubtes Entfernen muss da auch gar nicht aufgeführt sein, denn die eigentliche Obliegenheit, die man verletzt, wenn man den Unfallort vorzeitig verlässt, ist die Aufklärungsobliegenheit.
Du hast also zielsicher genau das "Kernstück" erwischt, bei dem die Leistungsfreiheit bei schwerwiegenden Verstoß sogar von 2.500 auf 5.000 EUR steigt. 😉
Der Sause zieht mal kurz seinen Hut vor Mindscape - Erläuterung mit Zitaten aus Gesetz und AKB ist schon großer Sport... 😁
@Hafi: nich traurig sein, vor Dir hab' ich den auch schon oft genug gezogen 😁