Verschuldeter Vollkaskoschaden & Schadensminderungspflicht

Hallo Gemeinde,

ich habe am Sonntag meinen 2004er Leon unsanft in einer Leitplanke geparkt. Jetzt schlage ich mich die letzten Tagen also mit den Formalitäten rum.
Eine erste Einschätzung vom Meister bei VW war ein Schaden von rund 8.000, schaut man vergleichbare Autos auf mobile oder autoscout24 an, dürfte der Wagen ohne Knitterwerk noch um die 10.000 gebracht haben.

Mir geht es jetzt drum, was ich am besten mache. Die Versicherung schreibt mir gestern, ich müsse deren Erlaubnis einholen, wenn ich das Fahrzeug verkaufen wolle. Und auch, daß die Gebotshöhe bei Verkauf Einfluß auf die Schadensleistung habe. Das nennt man wohl Schadensminderungspflicht des Versicherten, wenn ich das richtig verstehe.

Ich frage mich jetzt:
- Wenn ich sage, ich reparier das irgendwie so, zahlen die mir doch Schaden laut Gutachten abzgl. Märchensteuer. Was ist mit Wertverlust?
- Entschließe ich mich nach ein paar Wochen, den Wagen doch nicht mehr bei Onkel Egon zu reparieren, sondern einem fliegenden Händler auf die Pritsche zu schieben, muß ich dann immernoch den Preis melden? Wie lange gilt denn die sog. Schadenminderungspflicht?
- Wenn ich jetzt von Pontius zu Pilatus laufe, um wirklich das Höchstgebot zu erzielen, werde ich bestraft, weil meine Versicherung dann einfach weniger leisten wird, hab ich das richtig verstanden?

Danke für Eure Mühe, ich hab damit bisher glücklicherweise noch nichts zu tun gehabt.

Beste Antwort im Thema

So, damit kann man doch schonmal was anfangen.
😁

Variante 1:
Du reparierst nicht, sondern rechnest auf Basis des Gutachtens ab.
Dann erstattet Dir Dein Versicherer den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts abzüglich SB.
Den Restwert bekommst Du (wenn Du willst) dann von dem Aufkäufer, den der Gutachter Dir noch namentlich benennen wird.

Variante 2:
Wagen wird repariert.

Variante 2.1:
In der Werkstatt:
Du reichst die Rechnung bei der Versicherung ein und bekommst den Brutto-Betrag abz. SB oder Du unterschreibst eine Abtretungserklärung bei der Werkstatt, zahlst die SB an die Werkstatt und die machen den Rest selber.

Variante 2.2:
Du reparierst selbst:
Du weist der Versicherung die Reparatur nach, z.B. durch Vorlage eines Fotos.
Du bekommst die Netto-Raparaturkosten abz. SB.
Je nach Unternehmen musst Du damit rechnen, dass das Fahrzeug nachbesichtigt wird und Du nur die Rep-Kosten bekommst, wenn sach- und fachgerecht repariert wurde. Bisschen glattziehen und Sprühdose läuft nicht😎.

Wertminderung:
Bei allen Varianten: Fehlanzeige, da nicht Umgfang der Kasko-Verssicherung.
Die Kasko ersetzt im Wesentlichen nur den reinen Fahrzeugschaden und die einfachen Transportkosten (Abschleppen in die Werkstatt).

Gruß
Hafi

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Zitat:

Korrekt muss es heißen: Schadensgeringhaltungspflicht. Hier wird prägnant gegenüber der Minderung, die ja *mein* Nachteil bedeutet, gesetzlich festgelegt, dass ich den mir entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten habe.

Ich hoffe das ich hiermit ein wenig zur Aufklärung beitragen konnte und das sich die Fachkollegen/Innen nicht auf den Schlipps getreten fühlen.

...welche Aufklärung??
Du schreibst: Schadensgeringhaltungspflicht

Heisst es nicht Schadensminderungsobliegenheit ??

Jetzt bitte ich um Aufklärung wegen dem juristisch korrektem... was nun??
Gruß

Moin Moin.

Ich bin dafür,des Schreddi Noten verteielt wer hier der

schlauste/beste Schreiber ist.😁

Für mich,wegen Spam-6. OK.

MfG.alrock01

Hallo, ich nochmal! (Ich = Themenstarter)

ich für meinen Teil hab das Thema Schadensminderungspflicht reingebracht, weil es mir im Zusammenhang mit dem Schaden an meinem Auto begegnet ist.
Heißt:
Schaden in Höhe x muß der Versicherungsnehmer nicht noch unnötig durch irgendwelche Aktionen erhöhen (siehe Wikipedia-Artikel). Hab ich verstanden. In meinem Fall ist es umgekehrt: Ich als Versicherungsnehmer hab die Pflicht, den Schadensausgleich für die Versicherung nach Vermögen zu mindern - also einen möglichst hohen Preis beim Verkauf des Schrotthaufens zu ermöglichen. -Das ganze 1000%ige RA-Gesabber interessiert doch hier gar nicht mehr weiter, weil es ein klarer Fall ist.

Sonst noch irgendwas unklar?

So, ich muß jetzt nochmal was zum Thema Verkauf des Schrotthaufens fragen:

Die HUK24 hat -ohne mit mir groß drüber zu sprechen- einfach mal angenommen, daß ich nicht mehr reparieren will und mir den Leistungsanteil des Wiederbeschaffungswertes angewiesen.

Im Gutachten hat ein Händler ja ein bindendes Gebot abgegeben. Ich könnte jetzt den Händler anrufen und den Wagen an ihn verkaufen. Oder -und genau das ist jetzt meine Frage- kann ich auf eigene Faust (und für die eigene Tasche) nochmal versuchen, einen höheren Preis zu erzielen? Muß ich den tatsächlichen Erlös dann der Versicherung mitteilen, wenn die mir ab jetzt schon alles alleine überlassen?

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Ja, dass müsstest du eigentlich. Du darfst dich an dem Schadenfall ja nicht bereichern.
Aber hier wird nix mehr passieren, da die Versicherung den RW ja akzeptiert hat. Und wo kein
Kläger, da kein Richter.... 

Gruß

Delle

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Ja, dass müsstest du eigentlich. Du darfst dich an dem Schadenfall ja nicht bereichern.
Aber hier wird nix mehr passieren, da die Versicherung den RW ja akzeptiert hat. Und wo kein
Kläger, da kein Richter.... 

Gruß

Delle

Moin,

@ Delle

Du weisst aber schon was jetzt hier aufgrund Deiner Äusserung passieren wird, oder?
Ich werf dann langsam mal den grill an und stell das Bier kalt.... Weil hier wird es gleich lustig 😁

Gruss

Marcus

Kasko=Vertragsrecht

Sache vertragsgemäß abgewickelt=Angelegenheit beendet

Der TE kann den Wagen verkaufen. Mehrerlöse sind dem Versicherer nicht gutzubringen.

Nur bei einem Haftpflichtschaden darf man sich nicht "bereichern".

Mfg.

SV Stoll

@ der_hessebub

Aber darauf achten, daß die Gebotsfrist des genannten Aufkäufers nicht überschritten wird.
Zwei Monate herumfragen und dann reklamieren, daß der genannte Aufkäufer das Fahrzeug nicht mehr zum Gebotspreis abnimmt, läuft nicht.

Zitat:

Original geschrieben von SV Stoll
Kasko=Vertragsrecht
 
Sache vertragsgemäß abgewickelt=Angelegenheit beendet
 
Der TE kann den Wagen verkaufen. Mehrerlöse sind dem Versicherer nicht gutzubringen.
 
Nur bei einem Haftpflichtschaden darf man sich nicht "bereichern".
 
Mfg.
 
SV Stoll

Vollkommen richtig. Hab ich überlesen. Sorry.

😁 Also Grill kalt und Bier warm 😁 (regnet eh schon wieder)

Hier ist tierisch heiß.... mir läuft das Wasser den Ar.... runter 🙁

Gruss

Delle 😉

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