Verkürzung der gesetzlichen Sachmängelhaftung auf ein Jahr

Ist es normal oder üblich, dass KFZ-Verkäufer die Sachmängelhaftung auf ein ein Jahr verkürzen.
Wirkt sich sowas in der Praxis nachteilig aus?
Nach 12 Monaten gilt doch eh die Umkehr der Beweislast. Die macht es für den Käufer doch schon fast unmöglich den Sachmangel nachzuweisen.

33 Antworten

Zitat:

@LCG schrieb am 30. August 2024 um 17:33:51 Uhr:


Die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr ist jedoch gang und gäbe und nichts Außergewöhnliches mehr.

Natürlich, daher wunderte mich auch die Ausgangsfrage etwas, die ja zunächst mal nichts mit der Beweislast zu tun hat. Wenn der Gesetzgeber einem gewerblichen Verkäufer die Möglichkeit einräumt, die gesetzl. Gewährleistung von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen, dann macht der Verkäufer das natürlich auch. Warum sollte er es auch nicht machen?

https://www.vwfs.de/.../sachmaengelhaftung.html?...

Sachmängelhaftung beim Händler.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf wie dem Gebrauchtwagenkauf kann der Händler die Sachmängelhaftung nicht ausschließen – das gilt auch für den Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem gewerblichen Händler. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Sachmängelhaftung für die Kaufsache bei einem Unternehmer zwei Jahre lang gelten muss (§ 434, BGB). Der Händler kann die Haftung per Kaufvertrag verkürzen – oft wird sie hier auf ein Jahr begrenzt. Es gilt die Frist, die im Kaufvertrag festgesetzt wird. Komplett ausschließen können Händler die Sachmängelhaftung jedoch in keinem Fall.

PS: die Beweislastumkehr tritt nicht wie früher schon nach sechs Monaten ein, sondern nach 12 Monaten.

Was ja schon mit Hinweis auf den entsprechenden Paragraphen im BGB gesagt wurde.

Also alles gut. Meine anfänglichen Bedenken sind zerstreut.
Vielen Dank für die kurze aber sachdienliche Diskussion🙂

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Zitat:

@Oetteken schrieb am 30. August 2024 um 18:46:53 Uhr:



PS: die Beweislastumkehr tritt nicht wie früher schon nach sechs Monaten ein, sondern nach 12 Monaten.

Seit wann ist das so? Ging völlig an mir vorbei.

Zitat:

@Steven4880 schrieb am 30. August 2024 um 19:59:50 Uhr:


Seit wann ist das so?

Das gilt für Verträge, die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen wurden.

Dann gilt für meinen Gebrauchtwagen den ich im Mai gekauft habe 1 Jahr Gewährleistung, wie vereinbart, und die Beweislastumkehr beginnt auch nach einem Jahr?

Nein, die Beweislastumkehr beginnt bei Kauf und endet nach 1 Jahr zusammen mit der Gewährleistungspflicht.

Okay, dann ist es bei mir ein Fehler in der Definition.

Es ist aber jetzt so, dass ich ein Jahr Gewährleistung habe, und in diesem ganzen Jahr, bei einem Mangel, davon ausgegangen werden kann dass dieser bereits beim Kauf bestand?

Prinzipiell ja, aber je nach Alter des Fahrzeugs wird der Faktor Verschleiß relevant.

Zitat:

@Steven4880 schrieb am 30. Aug. 2024 um 21:1:28 Uhr:


und in diesem ganzen Jahr, bei einem Mangel, davon ausgegangen werden kann dass dieser bereits beim Kauf bestand?

Genau das ist ja das Wesen der Beweislastumkehr.

Und ja, für Verschleiß greift die Gewährleistungspflicht nicht.

Zitat:

@Heizölheizer schrieb am 30. August 2024 um 21:55:25 Uhr:


Verschlleiß greift die Gewährleistungspflicht nicht.

So auch nicht ganz richtig. Ein Mangel ist erstmal eine Abweichung vom vereinbarten Zustand im Kaufvertrag. Hat er eine neue Bremse versprochen und es fällt auf dass die nach 1 Monat verschlissen ist fällt auch Verschleiß unter Gewährleistung. Wenn nichts dazu drin steht ist es dann der alters- und laufleistungstypische Verschleißzustand. Auch hier ist Verschleiß nicht zwingend ausgeschlossen wenn dieser völlig untypisch ist, z.B. eine verschlissene Kupplung bei 20000km Laufleistung.

"davon ausgegangen dass dieser bei Kauf bestand" ist so auch nicht ganz richtig. Hier ist wie schon richtig erklärt der Unterschied wer das beweisen bzw. widerlegen muss. Im ersten Jahr muss der Händler belegen dass der Mangel nicht beim Kauf vorlag wenn er aus der Nummer rauskommen will. Danach muss der Käufer belegen dass der Mangel schon zum Kaufzeitpunkt vorhanden war. Gutes Beispiel wären auch wieder Verschleißteile. Bemängelst du verschlissene Reifen und bist seit dem Kauf keine 1000km gefahren wir der Händler kaum belegen können dass die zum Kauf noch neuwertig waren, bist du schon 20000km gefahren ...

Entscheident ist doch, wie der Verkäufer auf deine Forderung reagiert. Ein renomiertes Autohaus wird sicherlich kulanter sein, als der Kiesplatzhändler, der dich am besten nach der Bezahlung des Autos nie wieder sehen möchte. Da nützt es selten auf Paragrafen im BGB zu verweisen.
Und beim Thema Verschleiß gibt es keinen genauene Regelungen und es muss jeder Einzelfall betrachtet werden.
Aus eigener Erfahrung war es meist so, dass bei älteren Autos ich oft die Materialkosten und der Verkäufer die Lohnkosten übernahm.

Na dafür gibt es schon genügend Fallbeispiele die man z. B. ADAC nachlesen könnte.

So einfach mit Verschleiß ist auch nicht.

Da gibt es schon enge Grenzen.

Klar ist auch, je älter das FZG an sich, desto eher wird der Punkt Verschleiß zum tragen kommen.

Und wie gesagt, der Händler muss im ersten Jahr beweisen das es kein Mangel war.

Die Putzfrau war da.

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