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Verkehrsrechtschutz- oder Privatrechtschutzversicherung bei Gewährleistungsablehnung durch Händler?

Hallo, meine Frage steht ja schon im Titel. Welche o.g. Versicherung müsste ich abschließen wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Händler käme. Der Gewährleistungsanspruch ist noch nicht eingetreten. Vertragsrecht ist ja eigentlich durch die Privatrechtschutz abgedeckt aber wie sieht es aus wenn es um einen Gebrauchtwagenvertrag geht, dann vielleicht doch eher die Verkehrsrechtschutz?

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24 Antworten

Zitat:

@Schlumpf95 schrieb am 28. Januar 2025 um 09:44:15 Uhr:



Zitat:

@remarque4711 schrieb am 27. Januar 2025 um 20:02:54 Uhr:


Das ist nicht richtig.
Problem ist, dass du versicherungsschutz für alle auf dich zugelassene Fahrzeuge hast.

Wird das Auto abgemeldet, weil es ohne Anmeldung verkauft werden soll, so entfällt für dieses Fahrzeug der Versicherungsschutz.

Leider in der Praxis schon erlebt.

Klingt logisch und von der VS gut durchdacht, aus deren Sicht..

Da hilft dann wohl nur eine RSV mit Privat- und Verkehrsschutz

Ne. Genau diese Lücke entsteht eben beim Verkehrsrechtsschutz für alle Fahrzeuge.

Es sind alle zugelassen Fahrzeuge versichert.

Sobald man das Fahrzeug abmeldet, entfällt der Schutz.

Hier braucht es eine Erweiterungsklausel durch den Versicherer.
Die Musterbedingungen vom GDV haben diese Lücke!

Der Schlumpf hat Recht. Der Versicherungsschutz erlischt mit Abmeldung des Fahrzeugs. Also, erst verkaufen, dann abmelden.

Mitlerweile gibts Versicherer, die das Problem erkannt haben.

AdvoCard hat z.B. in seinem Komplettpaket eine entsprechende Erweiterung drinnen, dass der Schutz noch 3 Monate weiter gilt.
Oder auch wenn man ein Fahrzeug z.B. erbt und dieses verkaufen will.
Dann war das nie auf einen selber zugelassen.
Wenn es Ärger mit dem Kaufvertrag hat, hätte man da auch diese Lücke.
Die schleißen die seit neustem, mit einer entsprechenden Zusatzklausel.

Das Ganze ist natürlich ein Problem in der Praxis.
Man will ja sein Auto wenn möglich abgemeldet verkaufen.
Angemeldet verkaufen kann ja Probleme mit sich bringen, wenn der Käufer nicht ummeldet.
Dann darf man die Versicherung weiter zahlen.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 27. Januar 2025 um 21:16:57 Uhr:


Ich habe mal in meinen ARB aus 2023 nachgelesen:

§ 4 VORAUSSETZUNGEN FÜR UNSERE LEISTUNGEN:
WANN HABEN SIE ANSPRUCH AUF EINE RECHTSSCHUTZLEISTUNG?
............
(2) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherung eingetreten. Das ist die sogenannte Wartezeit. Während der Wartezeit haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten haben Sie Versicherungsschutz:
– im Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– im Verwaltungs-Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Angelegenheiten nach § 2 g) aa),
– im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h),
– im Straf-Rechtsschutz nach § 2 i),
– im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j),
– Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2 k) aa) und bb),
– im Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l),
– im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach § 2 m),
– im Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge in Form von Betreuungs- und Patientenverfügungen sowie Vorsorgevollmachten und Testamentserstellung nach § 2 p) aa),
– Rechtsschutz für Betreuungsverfahren nach § 2 p) bb),
in Fällen, in denen Sie Ihre Interessen aus einem Vertragsverhältnis in Bezug auf ein Kraftfahrzeug wahrnehmen,
– in steuerlichen Angelegenheiten wegen Ihres Kraftfahrzeugs,
– in sozialrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.

Hatte ich doch noch richtig in Erinnerung - zumindest teilweise 😉.

Also würde dann die Wartezeit von 3 Monaten wegfallen, wenn es um Inanspruchnahme vom Gewährleistungsanspruch aus dem KFZ-Kaufvertrag geht. Danke Dir!

So verstehe ich das Geschriebene.

Eine verbindliche Antwort kann dir aber nur die Versicherung des geringsten Misstrauens geben.

Nach der Abmeldung ist das Auto über die ruheversixjerujg noch versichert

Die Ruheversicherung ist ein Bestandteil der Kfz Versicherung.

Es geht hier aber um die Rechtsschutzversicherung.

Das sind zwei komplett verschiedene Versicherungen.

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 31. Januar 2025 um 17:37:21 Uhr:


Nach der Abmeldung ist das Auto über die ruheversixjerujg noch versichert

Dem TE geht es bei seiner Frage darum, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits mit dem Verkäufer zum Thema Gewährleistung übernimmt.

Deswegen gehört das Thema Ruheversicherung (ruheversixjerujg) überhaupt nicht hierher, da es um ein bereits oder noch zugelassenes Fahrzeug geht.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 28. Januar 2025 um 13:55:21 Uhr:


Der Schlumpf hat Recht. Der Versicherungsschutz erlischt mit Abmeldung des Fahrzeugs. Also, erst verkaufen, dann abmelden.

OhOh ... ganz böses "Welches Motoröl" Thema ... aber zumindest ein weiteres Pro Angemeldet Verkaufen Argument...😁😁😁

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