Verbandskasten bei Gebrauchtwagenkauf
Hallo,
weiß jemand ob beim Gebrauchtwagenkauf (vom Vertragshändler) ein Verbandskasten/Warndreieck im Fahrzeug sein muss? Bzw. ob man eben ein Recht darauf hat das diese enthalten sind?
Danke & Gruß
Beste Antwort im Thema
Man kann ja eben in den Kofferraum schauen. Oder wie ein echter Teufelskerl, todesmutig riskieren ohne Verbandskasten nach Hause zu fahren. Aber das verlangt schon ordentlich "Cohones"
77 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 30. August 2018 um 20:47:49 Uhr:
Stimmt, man kann eine offene Wunde auch mit Parmaschinken einwickeln. Spinnweben wären zwar besser, sind aber nicht immer so schnell zu bekommen. Größere Läsionen sollten möglichst immer abgedeckt werden und nicht an der Luft trocknen. Erst wenn alles durchgranuliert ist, ist eine "trockene" Versorgung vorzugswürdig. 🙂
Medizinisch gesehen nicht ganz verkehrt.......
Möglicherweise gibt aber der abgelaufene Verbandkasten was besseres her. Und DerSchinken kann seiner ordentlichen Verwendung zugeführt werden.
Moorteufelchen
Also ich glaube schon, dass der Helfer auch sachen machen kann, die nicht durch die Nothilfe gerechtfertigt sind.
Den sowieso durch Herzinfarkt geschwächten Stiefvater durch würgen zu "behandeln" dürfte sicherlich keine Rechtfertigung sein.
Zitat:
@guruhu schrieb am 30. August 2018 um 22:10:03 Uhr:
Also ich glaube schon, dass der Helfer auch sachen machen kann, die nicht durch die Nothilfe gerechtfertigt sind.
Den sowieso durch Herzinfarkt geschwächten Stiefvater durch würgen zu "behandeln" dürfte sicherlich keine Rechtfertigung sein.
Dann auch keine Hilfe Nothilfe oder ähnliches..........
Ich glaub da sind wir dann bei KV, versuchter tötung oder ähnlich....
Hat aber mit dem Inhalt eines Verbandkasten nix zu tun.
Irgendwelche familieninterne Problemaufstauungen können nicht steril abgepackt werden😁
Und als Ersthelfer kannste praktisch nichts falsch machen. Dein Handeln muss nur auf Hilfe ausgerichtet sein. Die Brieftasche musst du natürlich liegen lassen.
Moorteufelchen
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 31. Aug. 2018 um 03:28:02 Uhr:
Dein Handeln muss nur auf Hilfe ausgerichtet sein. Die Brieftasche musst du natürlich liegen lassen.
Nichts anderes wollte ich zum Ausdruck bringen
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Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 30. August 2018 um 20:41:08 Uhr:
Also ich stehe da dann eher auf luftgetrocknet.
Z.B. luftgetrockneter Parma Räucherschinken.
Es ist aber erwiesen, dass eine Wunde besser in ihrem eigenen, feuchten Wundklima abheilt.
Luftgetrocknete Wunden bilden einen sehr festen Belag, durch welchen die Wunde immer wieder aufbrechen kann. Ausserdem können Nährstoffe zur Wundschliessung schlechter herangeschafft werden. Von Aussen wie von Innen.
Man kann natürlich auch viel falsch machen und teilweise kann das Handeln dann auf einem zurückgeführt werden obwohl es gut gemeint war:
Herzdruckmassage erzeugt manchmal gebrochene Rippen, das ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Massage notwendig war... (Lebenszeichen nicht richtig erfaßt oder falsch gedeutet)
Umlagerung bei Rückenverletzungen oder offene Brüche oder falsche Lage bei Schock usw usf...
Ich habe so ein Unfall als Ersthelfer behandelt (Sturz aus einigen Metern auf den Rücken/Arsch). Der Kerl hätte starke Schmerzen haben müssen aber sagte es geht schon und gleichzeitig konnte er alles bewegen und erfühlen...
Es war also eine Schocklagerung nötig und gleichzeitig äußerste Vorsicht beim Bewegen gefragt. Die Röntgenaufnahme zeigte dann einen angerissenen Lendenwirbel. Der Nachbar ist heute wieder ohne Folgeschäden unterwegs...
Mögliche Fehler die eventuell fatal wären: Stabile Seitenlage statt Rückenlage mit hochgelagerten Beinen. Starke oder ruckartige Bewegungen oder Umlagerung ohne Stützen des Rückens/gesamten Oberkörpers...
Es gab wohl das eine oder andere Urteil, wo der Helfer sich wohl vor Gericht rechtfertigen mußte und das gelang wohl nicht immer...
Aber grundsätzlich JA, besser helfen als Fotos schießen.
HTC
Zitat:
@HTC schrieb am 31. August 2018 um 08:06:15 Uhr:
Mögliche Fehler die eventuell fatal wären: Stabile Seitenlage statt Rückenlage mit hochgelagerten Beinen. Starke oder ruckartige Bewegungen oder Umlagerung ohne Stützen des Rückens/gesamten Oberkörpers...
Woher weiss man nun aber, was man genau machen sollte, dass es auch gerichtsmässig sicher ist ?
Und vor allem: Du bist vielleicht allein an der Unfallstelle. Wie soll man einen Verletzten in die stabile Seitenlage bringen, wenn man ihn gleichzeitig noch stützen soll ?
Wenn man dafür noch bestraft würde, falls man einen Fehler gemacht hätte, hält keiner mehr an.
Für den Fall der Nothilfe werden ziemlich viele Gesetze ausser Kraft gesetzt.
Da muss man dem Helfer dann schon Vorsatz nachweisen um ihn belangen zu können.
Das hat der Gesetzgeber absichtlich so vorgesehen.
Moorteufelchen
Beides richtig, es ist bei weitem nicht so wie in einer "normalen" Situation, der Ausnahmecharakter wird stark berücksichtigt. Allerdings darf man sich halt nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen, denn was nicht als Straftat gewertet wird, kann in einem Zivilprozess wieder anders aussehen... und schon kann eine Rechnung ins Haus flattern.
Woher man weiß, was zu tun ist? Ich persönlich würde es so handhaben, daß man nur das macht, was man gut/sicher beherrscht und sämtliche anderen unsicheren Sachen im Zweifelsfall einfach nicht macht. Im konkreten Fall, den Verletzten einfach nicht bewegen...
Hätte mein Nachbar keinen offensichtlichen Schock gehabt und wäre er nicht über 60 gewesen, hätte ich es ihm einfach nur in der Position gemütlich gemacht, zugedeckt und auf den Hubschrauber gewartet... Ich hatte aber Angst, daß er einen Kreislaufkollaps erleidet...
HTC
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 31. Aug. 2018 um 08:17:20 Uhr:
Woher weiss man nun aber, was man genau machen sollte, dass es auch gerichtsmässig sicher ist ?
Natürlicher Menschenverstand.
Dass dieser bei vielen Leuten nicht ganz ausgeprägt ist, weiß auch der Gesetzgeber. Also geht er gewissermaßen vom Worst-Case-Anwender aus.
Alles weitere hängt dann vom persönlichrn Umstand des Helfenden ab
Beispiel: ich bin Feuerwehrmann. Damit durfte ich über die Zeit eine medizinische Ausbildung genießen, die sich vom Wissensstand irgendwo nahe des Levels eines Rettungssanitäters bewegt.
Komme ich jetzt an einen Unfallort, wird von mir ein anderes Handeln erwartet, als von der 90-jährigen Erna Müller. Erna Müller muss sich auf ihrem Rollator schwingen und bei den Nachbarn Hilfe holen, während ich zusätzlich den Patienten unter Rea.maßnahmen halten muss, bis der Rettungsdienst eintrifft (solange mir das situationsabghängig auch zuzutrauen ist).
Dann ist immer eine Art Reihenfolge einzuhalten.
Leben erhalten > Verletzungen vermeiden > alles richtig machen.
Sprich: Atemwege sichern, Kreislauf (im Sinne von Widerbelebung) sichern, offensichtlich lebensbedrohliche Blutungen stoppen. Alles was darüber hinaus geht ist optional nach eigenem ermessen
Zitat:
@HTC schrieb am 31. August 2018 um 08:51:57 Uhr:
Allerdings darf man sich halt nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen, denn was nicht als Straftat gewertet wird, kann in einem Zivilprozess wieder anders aussehen... und schon kann eine Rechnung ins Haus flattern.HTC
Sicherlich nicht.
Nothilfe ...
Da wird dich kein Richter hinterher an die Wand nageln.
Vieleicht kann Paul da ja mal Klareit schaffen wie die genaue Rechtslage aussieht...
PAUL..😎ruf
Moorteufelchen
Solange man guten Gewissens die Hilfe so leistet, wie es dem eigenen Wissensstand und den Möglichkeiten vor Ort und auch der eigenen psychischen Belastbarkeit einigermaßen entspricht (nicht jeder kann Blut sehen), handelt man strafrechtlich immer ohne Schuld (also nicht strafbar) und zivilrechtlich fehlt es dann ebenfalls an einem Verschulden für eine etwaige Haftung wegen der Nothilfehandlungen am "Opfer". Hat man die Notsituation selbst verursacht, hat man aber eine gesteigerte Verpflichtung zur Hilfeleistung (wiederum nur soweit es zumutbar ist).
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 31. August 2018 um 16:42:02 Uhr:
... handelt man strafrechtlich immer ohne Schuld (also nicht strafbar) und zivilrechtlich fehlt es dann ebenfalls an einem Verschulden...
Danke dir Paul😎
Moorteufelchen
Habs gerade nachgelesen, nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit würde man eine Klage riskieren, somit kann mein Einwand gestrichen werden.
HTC
Zitat:
@heav schrieb am 3. September 2008 um 11:12:41 Uhr:
Hallo,weiß jemand ob beim Gebrauchtwagenkauf (vom Vertragshändler) ein Verbandskasten/Warndreieck im Fahrzeug sein muss? Bzw. ob man eben ein Recht darauf hat das diese enthalten sind?
Danke & Gruß
Ganz einfache Antwort:
Es wurde ein Auto, aber kein Verbandkasten/Warndreieck verkauft.
Frage mich, warum man dies wegen 10 € Gesamtkosten diskutieren muss.