Vandalismus während Reparatur bei der Werkstatt - Werkstatt stellt sich quer

Hallo erstmal,
ich fahre einen E36 Compact als Zweitwagen Baujahr 1999. Der Wagen wird jedes Jahr ca. 3000-4000 KM gefahren und hauptsächlich in der Garage geparkt. Da ich Probleme mit der Schaltung hatte und es Geräusche beim Betätigen der Kupplung gab, habe ich es für sinnvoll erachtet, die Kupplung erneuern zu lassen.

Online habe ich eine Werkstatt gefunden, die zwar 100 KM von mir entfernt ist, aber es vor meiner Haustür abholt und nach Reparatur auch zurückbringt. Material wird von mir besorgt und bezahlt, lediglich die Lohnkosten sollten von der Werkstatt in Rechnung gestellt werden. Es wurde ein Termin zur Abholung genannt und die Reparatur sollte innerhalb von drei Tagen erfolgt, als auch mir das Fahrzeug zurückgebracht werden. Die Kupplung wurde auch soweit erneuert.

Einen Tag vor der Rücklieferung jedoch wurde ich vom Werkstattinhaber angerufen, dass das Fahrzeug "draußen auf dem Firmengelände" mit dem Boden gleichgemacht wurde. Daraufhin wurden mir Fotos von dem Ganzen zugeschickt, wo zu sehen war, dass die Windschutzscheibe, beide Außenspiegel und der Heckscheibenwischerarm nicht mehr zu gebrauchen sind bzw. mutwillig zerstört wurden. Die Polizei war auch da und der Vorfall ist auch aktenkundig.

Das Fahrzeug wurde mir in dem Zustand nach dem Vandalismus zurückgeliefert und bei mir zu Hause abgestellt. Mit der Werkstatt habe ich mich darauf geeinigt, dass die komplette Reparatur von denen übernommen wird und sie die Windschutzscheibe inkl. allen anfallenden Materialien, beide Außenspiegel in Wagenfarbe und den Heckscheibenwischerarm bis zum 16.03.2018 vor meiner Haustür durchführen werden. Ich bekam erstmal keine Antwort und habe bis Montag, 19.03.2018 abgewartet.

Der Werkstatt habe ich geschrieben, dass vereinbart war, der Wagen solle bis zum 16.03.2018 vor meiner Haustür repariert werden. Am Ende habe ich der Werkstatt die Frist gegeben, die Instandsetzung solle bis zum 23.03.2018 erfolgen, worauf die Werkstatt antwortete, dass der Wagen auf jeden Fall bis zur oben genannten Frist vollständig und fachmännisch repariert wird.

Die Frist ist gestern verstrichen und seitdem geht die Werkstatt nicht ans Telefon, drückt auch bei anderen Nummern weg und antwortet nicht auf Whatsapp-Nachrichten, obwohl alle Nachrichten gelesen werden.

Kurzum : Die Werkstatt hält nicht ihr Wort und weigert sich, die vereinbarte Instandsetzung vorzunehmen.

Meine Fragen wären :
-Die Obhutspflicht liegt bei der Werkstatt und das Ganze ist während des Werkstattaufenthalts passiert. Während das Fahrzeug bei der Werkstatt ist, trägt diese die Verantwortung, dass keine Schäden o.Ä. passieren und haftet ggf. dafür. Die Werkstatt hat keine Betriebshaftpflicht, die sowas abdeckt, sodass der Werkstattinhaber wie mit ihm schriftlich vereinbart, kostenlos den Schaden repariert. Da sich dieser nicht mehr meldet und sich quer stellt, könnte ich den Schaden bei einer anderen Werkstatt beheben lassen und die Werkstatt dafür aufkommen lassen ?
-Vereinbart wurde, dass es bis zum 16.03.2018 erledigt wird, wobei die erste Frist nicht eingehalten wurde. Auch wurde mein vorgeschlagener Reparaturtermin bis zum 23.03.2018 erstmal von der Werkstatt so als machbar verbindlich bestätigt, jedoch kam es zu keiner Instandsetzung. Steht mir Nutzungsausfall zu ?
-Eine andere Werkstatt hat mir einen Kostenvoranschlag in Höhe von 1740 € inkl. Mwst. erstellt. Könnte ich dies fiktiv abrechnen und nach Mwst. Abzug ca. 1400 € kassieren, wovon ich den Wagen auf eigene Faust bei einer anderen Werkstatt reparieren lasse ?

Danke

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Das Ganze wurde außergerichtlich geklärt und bekam von der Werkstatt die vollen Reparaturkosten + 100 € Tankgutschein.

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Die Sache dürfte m. M. n. für den TE schwierig werden. Werkstätten haften zwar für auf ihrem Gelände entstandene Schäden (vertragliche Obhutspflicht), vertraglich wird diese aber meistens ausgeschlossen bzw. eingeschränkt, und das ist auch zulässig. Entscheidend ist also, was im Vertrag steht.

Es gibt allerdings auch Urteile, die noch weiter gehen und eine Haftung der Werkstatt in solchen Fällen gänzlich ausschließen, da es schlichtweg unmöglich ist, jedes Kundenfahrzeug rund um die Uhr zu bewachen - vgl. hier: Urteil des AG München, welches vom LG München bestätigt wurde.

Einzig, dass der TE gemäß seiner Schilderung eine schriftliche Vereinbarung mit der Werkstatt hat, dass diese die Schäden behebt und dieser nun trotz Fristsetzung nicht nachkommt, könnte ihm hier helfen - wie von einigen hier aber schon angeregt, würde auch ich zu einem Rechtsanwalt raten. Vor allem würde ich es ab sofort einmal unterlassen, Kommunikation über Whatsapp etc. zu führen und mal auf beweisfestere Wege (z. B. Fax oder Einschreiben) umschwenken.

Das Ganze wurde außergerichtlich geklärt und bekam von der Werkstatt die vollen Reparaturkosten + 100 € Tankgutschein.

Danke für die Rückmeldung. Ziemlich kulante Abwicklung.

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