Vandalismus kurz vor Fahrzeugabgabe
Sorry Leute,
ich weiß selbst nicht, ob es nötig ist dafür einen extra Thread zu eröffnen, aber ich bin stinksauer! In drei bis vier Wochen bekommen wir ja unseren Zafira Tourer und geben unseren Meriva B Inzahlung.
Am Samstag Mittag hat uns einer dann auf dem dem Miedia Markt Parkplatz auf beiden Seiten das Auto von vorne bis hinten mit dem Schlüssel zerkratzt.
Ich hoffe, ich kann die Bilder hier hochladen. Auto war sehr dreckig, aber man sieht es trotzdem.
Was für ein dummes Schwein macht so was? Noch dazu am hellen Tag? Haben zwar Vollkasko, aber mit 500 € SB.
Habe Anzeige gegen Unbekannt erstattet, wird aber nicht viel bringen. Habe zwar einen Verdächtigen, aber kann nicht sagen ob er es war.
Die Parkplätz da sind verdammt eng und beim Aussteigen oder viel raus schälen habe ich vor mich hin gemault, aber nicht laut. Neben uns stand einenr junger Kerl mit einem Touareg und ich konnte nur hören, wir er sagte: " soll er doch seinen Drecks Popel wo anders parken".
Wir waren vielleicht zwanzig Minuten im Laden.
Beste Antwort im Thema
@ derbeste
wir haben über Internet bei auto-best-preis.de bestellt. Haben von denen nur das Angebot den Meriva für 12.600 € Inzahlung zu nehmen, vorausgesetzt es finden sich keine Mängel. Das ist das Problem!
@gisfraggl
Ich hege keinen Groll gegen VW Fahrer, ganz bestimmt nicht. Aber in meinen Augen ist es eben nicht ganz unverdächtig, wenn man Leuten grundlos solch idiotische Parolen hinterher ruft und unmittelbar danach ist das Auto beschädigt. Auf der anderen Seite konnte keiner parken, da dort ein riesiger Poller samt Laterne war.
Vor drei Wochen war ich ja auch schon beim Dellenheiler, weil mir jemand ne Beule in die Fahrertür machte, natürlich auch ohne sich zu melden. So langsam reicht es. Es ist beängstigend, wieviel charakterlose Assis da draußen unterwegs sind.
Sicherlich ist das folgende auch nicht weise, aber hätte ich den auf frischer Tat ertappt, hätte ich ihm im Affekt wohl ordentlich das Gesicht neu sortiert.
32 Antworten
also am besten einfach die andere Wange hinhalten oder alles achselzuckend hinnehmen. Den Kopf in den Sand stecken, wie es die Deutschen in den letzten 70 Jahren immer taten.
Wer sich nicht wehrt, wird erst recht zum Opfer. Im Übrigen machen sich die Gangs hier über die Polizei schon lustig. Meine Frau hat denen neulich hinterher gerufen, dass die Polizei verständigt sei, da haben die nur lauthals gelacht und meinten, die kommen ja eh nicht und wenn dann sind sie schon lange weg.
Also dann doch lieber selbst was unternehmen, ehe gar keiner was macht und die Hemmungen immer weiter fallen.
Gewalt erzeugt doch bei denen nur (mehr) Gegengewalt. Das ist ein Spirale... wenn man sich auf dieses Spiel einläßt, hat man doch schon verloren...
Sich mit denen (grad wenns noch Jugendliche sind) mal in Ruhe zusammen setzt und das wirklich diskutiert, erreicht man da eher etwas als mit bloßer Gewalt deren Vorurteile gegenüber der Gesellschaft zu bestätigen...
Schon mal was von § 127 Strafprozeßordnung gehört?
http://de.wikipedia.org/wiki/FestnahmeZitat:
Jedermann-Festnahme
Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen), eine Person festzunehmen.[1] Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.
Festnahmegrund kann neben dem Fluchtverdacht bezüglich des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität zu offenbaren, oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).
Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen („Liegt überhaupt eine Straftat vor?“, „Kann sich der Verdächtige ausweisen?“ usw.), da der Festnehmende anderenfalls Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung etc. riskiert.
Die Festnahme selbst muss unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen. Sie darf beispielsweise nicht bei geringsten Vergehen zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Die Anwendung eines jeden Mittels ist damit gerade nicht durch das Festnahmerecht erlaubt, selbst wenn die Ausführung oder die Aufrechterhaltung der Festnahme sonst nicht möglich wäre. Steht das angewendete Mittel also nicht in angemessenem Verhältnis zum Festnahmezweck, so ist es unzulässig. „Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen.“[2] Fesselungen an Armen und Beinen sind damit statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (z. B. kein Telefon und menschenleeres Gebiet), kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle gebracht werden.
Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme nicht lediglich durch Flucht erwehrt, sondern den Festnehmenden angreift, so ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Der Festgenommene handelt nicht in Notwehr, wenn er sich gegen den Festnehmenden zur Wehr setzt, soweit die Festnahme durch § 127 StPO gedeckt ist. Überschreitet der Festnehmende die Grenzen der Festnahmebefugnis, weil er z. B. Gewalt anwendet, obwohl der Festgenommene „nur“ zu fliehen versucht, oder handelt er gar außerhalb der Festnahmebefugnis, weil der Täter z. B. nicht auf frischer Tat ertappt wurde, so ergäbe sich für den Festgenommenen eine Notwehrsituation, in der er seinerseits den rechtswidrigen Angriff gegen sich, hier die überzogene Festnahme, auch mit Gewalt abwehren darf.
Es ist also streng zwischen dem Festnahmerecht und dem Notwehrrecht zu trennen. Solange der Festgenommene sich gegen die Festnahme nicht wehrt, greifen nur die milderen Eingriffsbefugnisse des Festnahmerechts. Handelt es sich um die Festnahme eines Straftäters i.S.d. § 127 Abs. 1 StPO und wehrt sich dieser nicht nur, indem er versucht zu flüchten, sondern greift er seinerseits den Festnehmenden an, so sind aggressivere Mittel aufgrund der Notwehrsituation für den Festnehmenden gerechtfertigt.
Dem Festgenommenen ist im übrigen der Grund bekanntzugeben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht hinzugezogen werden).Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.