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US-Blinker legal - Anleitung und Argumentation

Themenstarteram 14. Februar 2007 um 14:15

Hallo Männer,

es ist ein ewiges Thema, ob mitleuchtende Blinker im US-Stil zulässig sein sollen.

Warum sind alle nur so felsenfest davon überzeugt, daß es verboten ist?

Könnt ihr keine Gesetze richtig lesen?

Schaun mer mal:

§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

1. Parkleuchten,

2. Fahrtrichtungsanzeiger,

3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

4. Arbeitsscheinwerfer an

a. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

b. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,

5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_49a.php

Wichtige Sätze daraus:

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

Also: Blinker als „lichttechnische Einrichtung“ sind paarweise angebracht und von gleicher Farbe.

Sie MÜSSEN nicht gleichzeitig leuchten, ob sie DÜRFEN, steht dort nicht.

§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.

[….]

Wichtig hier:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf.

Also: Standlicht ist doch am Auto dran, oder? Wenn man es nicht abklemmt, ist dieser Punkt erfüllt.

§54 Fahrtrichtungsanzeiger

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.

2. an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,

3. an Anhängern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,

5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.

Dies ist der wichtigste Paragraph:

Hier ist die Funktion des Blinkers beschrieben:

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

Hell und dunkel muß er also blinken. Was e rim “Ruhezustand” macht, steht da nicht. Es steht also nicht drin, daß er dunkel sein muß.

Also, wenn ihr

- das Standlicht angeklemmt laßt

- den Blinker so schaltet, daß er bei der normalen Fahrt (“im Ruhezustand”) leicht leuchtet, und beim Abbiegen an-aus-an-aus, also hell-dunkel-hell-dunkel blinkt,

dann habt ihr die Funktionen der Lampen erfüllt.

Weiter stellt man sich dann auf den Standpunkt, daß

- die Blinker ja BLINKER sind, und nichts anderes, keine Umrißleuchte, kein Standlicht, nix, nur BLINKER,

- die Blinker nicht zur Fahrbahnbeleuchtung dienen und daher nicht weiß sein müssen,

- daß sie paarweise angeordnet sind und dabei auf gleicher Höhe und im gleichen Abstand und in gleicher Stärke leuchten.

Damit sind dann alle Vorschriften erfüllt.

Zugegeben, das ist dann das K.O. für Bastellösungen, bei denen eine Zweifadenbirne oder eine zusätzliche Birne ins Blinkergehäuse gebastelt werden oder bei denen der Blinker beim Abbiegen noch weiter mitleuchtet, also nur heller-dunkler-heller-dunkler wird.

Mit einer Lösung, die die Helligkeit der originalen Birne dimmt und beim Blinken die Dauerfunktion ausschaltet, sollte man dann durchkommen.

Solche Lösungen sind mit einer Handvoll Elektronik zu machen, sollte in ein Filmdöschen passen. Ansonsten mal im großen Auktionshaus gucken.

Gruß von Kölsche Jung.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Koelsche_Jung_3

in der STVZO steht auch nicht, daß Du im Auto rauchen darfst.

Deshalb ist es aber nicht verboten.

Hallo !

Was hat denn die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO) mit dem Rauchen im Auto zu tun ??

Zu dem Thema gibt es eigentlich nicht viel zu sagen, ausser, dass jede Veränderung der lichttechnischen Anlage führt zum Verlust der Betriebserlaubnis und damit ist dein Versicherungsschutz stark gefährdet.

Deine Argumentation kannst du ja mal beim TÜV vortragen, hier ist aber Schluss.

*Closed*

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deine argumentation schön und gut aber einiges haste wohl überlesen.

erstens es gibt kein standlicht sondern parklicht(§51c), begrenzungsleuchte(§51) und umrissleuchte(§51b).

diese haben eigene Gesetze und in diesen Gesetzen stehen farbvorschriften mit drin und steht vorne weiss und das ist kein Blinker den der leuchtet orange. vorne weiss, seiten orange und hinten rot nichts anderes ist erlaubt

zweitens steht auf dem blinker drauf das er nur als blinker zugelassen ist also fällt verwendung als standlicht auch flach. desweiteren ist gleichzeitiges leuchten beider blinker in §53a unter warnblinkleuchte wieder vorgeschrieben. jegliches anders verwenden als aufgeprägt für zum erlöschen der BE.

drittens jedes rummanipulieren an eine rlichtteschnichen anlage für zum verlusst der zulässigkeit und somit zum verlust der BE.

viertens blinker haben eine vorschrift einer einschaltkontrolle entweder akustisch oder optisch im wageninneren. diese würde bei verwendung als standlicht immer an sein.

nun fünftens ist das blinker mit standlicht ein verwendungszeichen als standlicht und als blinker drauf haben sie sind so geprüft und zugelassen worden.

sehstens ist das erlaubte in der Stvzo vorgeschrieben alles was nicht drin steht ist nicht erlaubt

deine argumente sind schön und gut aber lückenhaft.

Themenstarteram 14. Februar 2007 um 15:43

Hi,

das ist ja der Punkt, auf den immer alle reinfallen:

1. Ok, Standlicht=Begrenzungslicht nach §51. Das bleibt angeklemmt, fertig. Punkt erfüllt.

2. Der Blinker ist KEINE Begrenzungsleuchte. Sondern ein Fahrtrichtungsanzeiger, geregelt in §54. Wenn er beim Blinken ganz an und ganz aus geht, ist alles ok. Was er dazwischen macht, ist NICHT GEREGELT.

Das heißt NCIHT automatisch, daß es verboten ist.

3. Wenn die Originalbirne gedimmt wird, wird der Blinker in seinem Gehäuse ja nciht angefaßt. Die Zulassung zum Blinker erlischt damit also nicht.

4. die akustische/optische Einschaltkontrolle wird beim Blinken ja nicht beeinträchtigt.

5. Nochmal: der Blinker wird nicht zum "Standlicht" oder einer Begrenzungsleuchte, nur weil er im "Ruhezustand" schwach leuchtet. Es bleibt einfach ein Blinker. Die Begrenzungsleuchte ist einfach das, was man allgemein "Standlicht" nennt.

Gruß,

Kölscher Jung'

standlicht ist auch spurhalteleuche

jede verwendung der lichttechnischen einheiten ist vorgeschrieben was sie machen soll und da steht net das der blinker im ausmodus leuchten soll. ein gedimmt leuchtender Blinker kann als angeschalteter blinker von anderen gesehen werden bei dem das relais fest hängt. die sführt zu gefährdung anderer.

die funktion der birnen ist fest vorgeschrieben und so zugelassen und da ist ist nicht vorgesehen das ein blinker zb leicht leuchten sollwenn er blinkt.

die verwendung ist vorgeschrieben und nichts anderes ist zulässig.alles andere ist illegal

Themenstarteram 14. Februar 2007 um 16:01

Ach watt,

in der STVZO steht auch nicht, daß Du im Auto rauchen darfst.

Deshalb ist es aber nicht verboten.

Also...

der vergleich hinkt aber sehr seit wann ist rauchen ein bauteil?

weils in der stvzo auch keine ubb steht ist es erlaubt oder wie?

alles was nicht in der stvzo steht ist verboten

nochmals alle lichtvorschriften für fahrzeuge in der stvo

http://www.gothicgirl-666.de/auto/AKE_Licht4303533ce5ecb.pdf

Themenstarteram 14. Februar 2007 um 16:21

sorry,

auch nach Durchsicht Deines Dokuments komme ich immer noch zu den gleichen Schlüssen.

Ich glaube, Du hast meine Argumentation gar nicht verstanden. Lies nochmal.

Gruß vom Kölschen Jung'

deine bastelei ist nicht erlaubt. die verwendung die auf der lichtechnischen einheit drauf steht ist nur erlaubt. was nicht drauf steht ist verboten und jedes licht was aussen am auto leuchtet ist vorgeschrieben. deine bastelei ist da nicht erlaubt.

die stvzo regelt klipp und klar was nur erlaubt ist

Zitat:

Original geschrieben von Koelsche_Jung_3

in der STVZO steht auch nicht, daß Du im Auto rauchen darfst.

Deshalb ist es aber nicht verboten.

Hallo !

Was hat denn die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO) mit dem Rauchen im Auto zu tun ??

Zu dem Thema gibt es eigentlich nicht viel zu sagen, ausser, dass jede Veränderung der lichttechnischen Anlage führt zum Verlust der Betriebserlaubnis und damit ist dein Versicherungsschutz stark gefährdet.

Deine Argumentation kannst du ja mal beim TÜV vortragen, hier ist aber Schluss.

*Closed*

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